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Begriff Themengebiet Erläuterung
Altersentlastungsbetrag (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag bilden der Arbeitslohn und die positive Summe der übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen, wobei Versorgungsbezüge und Renten nicht berücksichtigt werden. Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich als Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage, wobei ein Höchstbetrag festgelegt ist. Der Vomhundertsatz und der Höchstbetrag sind dabei abhängig von dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.

Der Altersentlastungsbetrag wurde eingeführt, um eine Benachteiligung der Arbeitslohnempfänger mit einem Alter von über 64 Jahren gegenüber den Versorgungsbezüge- und Rentenempfängern auszugleichen. Empfänger von Versorgungsbezügen erfahren steuerliche Begünstigungen in Form des Versorgungsfreibetrags. Empfänger von Renten haben dadurch Vorteile, dass Renten nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden Da der Besteuerungsanteil der Renten seit dem 01.01.2005 bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 100 % ansteigt, wird der für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags maßgebende Vomhundertsatz bis zum Jahr 2040 schrittweise auf 0 % abgesenkt.

Der Altersentlastungsbetrag kann von der Summe der Einkünfte abgezogen werden.

Angestellte Finanzen, Steuern, Personal

Angestellte sind in einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis stehende Beschäftigte, die nicht Lohnempfänger sind. Für die Zuordnung ist grundsätzlich die Stellung im Betrieb und nicht die Art des Versicherungsverhältnisses bzw. der Mitgliedschaft in einer Rentenversicherung für Angestellte entscheidend. Leitende Angestellte sind ebenfalls Angestellte, sofern sie nicht Miteigentümerin bzw. Miteigentümer sind. Zu den Angestellten zählen auch die Auszubildenden in kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufen sowie Zivildienstleistende.

Anleihen der öffentlichen Hand Finanzen, Steuern, Personal

Anleihen der öffentlichen Hand sind Wertpapiere mit festem oder variablem Nominalzinssatz und fester Laufzeit, die von Bund, Ländern, Kommunen und anderen öffentlichen Körperschaften ausgegeben werden. Der effektive Zinssatz (= Nominalzins*100/Kurswert) einer solchen Anleihe mit zehnjähriger Restlaufzeit gilt als Indikator für das Niveau der langfristigen Zinsen in der Volkswirtschaft.

Arbeitnehmer Finanzen, Steuern, Personal

Arbeitnehmer sind in einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis stehende Beschäftigte, einschließlich Arbeitnehmer in Ausbildung.

Außergewöhnliche Belastungen (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die von der Höhe her größer sind als die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig erwachsende Aufwendungen wiederum sind Aufwendungen, denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Hierunter fallen beispielsweise Ausgaben, die durch Krankheit, Behinderung, Todesfall, Unwet-terschäden und Ehescheidung entstehen.

Die außergewöhnlichen Belastungen können in Höhe des Teilbetrags, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Beamte Finanzen, Steuern, Personal

Zu den Beamten zählen alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen (einschließlich der Beamtenanwärter und der Beamten im Vorbereitungsdienst). Ebenfalls zu den Beamten werden neben den Richtern auch Soldaten sowie Geistliche der zur Evangelischen und zur Römisch-Katholischen Kirche in Deutschland gehörenden Kirchen gezählt.

Bereinigte Gesamtausgaben der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände Finanzen, Steuern, Personal

Gesamtausgaben der öffentlichen Haushalte nach Abzug der haushaltstechnischen Verrechnungen sowie der von gleicher Ebene empfangenen Zahlungen.

Beschränkt Steuerpflichtige (Körperschaftsteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nach § 2 KStG mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Beteiligte (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Siehe Mitunternehmer.

Bundessteuern Finanzen, Steuern, Personal

Bundessteuern sind gemäß Art. 106 Abs. 1 Grundgesetz die Steuern, deren Aufkommen ausschließlich dem Bund zusteht. Zu den Bundessteuern gehören u. a. bestimmte Verbrauchsteuern, z. B. die Mineralölsteuer und die Tabaksteuer.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Eigenbetrieb Finanzen, Steuern, Personal

Ein Eigenbetrieb ist ein kommunales Wirtschaftsunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist als Sondervermögen der Kommune mit kaufmännischem Rechnungswesen aus der unmittelbaren Verwaltung ausgegliedert, unterliegt jedoch einer weitgehenden Kontrolle und Einflussnahme durch die Trägerkommune. Damit beschreitet der Eigenbetrieb einen Mittelweg zwischen der unmittelbaren Kommunalverwaltung und dem Regiebetrieb auf der einen sowie den kommunalen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (GmbH, AG) auf der anderen Seite.

Eigengesellschaft Finanzen, Steuern, Personal

Eine Eigengesellschaft ist ein kommunales Wirtschaftsunternehmen in der Form einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), wobei der alleinige Anteilseigner die Kommune ist. Eine Eigengesellschaft nimmt damit ähnlich wie ein Eigenbetrieb kommunale Aufgaben wahr, besitzt aber im Gegensatz zu diesem als juristische Person des Privatrechts eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Einheitliche und gesonderte Feststellung (Körperschaftssteuer)) Finanzen, Steuern, Personal

Die Beteiligten einer Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft werden mit ihrem Anteil an den Einkünften der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft zur Einkommensteuer oder – sofern es sich bei einem Beteiligten um eine juristische Person handelt – zur Körperschaftsteuer veranlagt. Die Ermittlung der einzelnen Gewinn- bzw. Überschussanteile erfolgt durch die gesonderte und einheitliche Feststellung, die zur steuerlichen Verteilung der Einkünfte der Personenvereinigung auf die Gesellschafter entsprechend dem Gesellschaftsvertrag führt.

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO) sind die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen gesondert fest-zustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat jeder Feststellungsbeteiligte abzugeben, dem ein Anteil an den einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist. Nach den Angaben in der Erklärung erstellt das zuständige Finanzamt einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Einheitlich bedeutet dabei für alle Gesellschafter, und gesondert steht für getrennt von der persönlichen Steuererklärung der Feststellungsbeteiligten.

Einkommen (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Das Einkommen ist in § 2 Abs. 4 EStG definiert als der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. In R2 der Einkommensteuerrichtlinien wird diese Definition um die folgende Rechenvorschrift konkretisiert:

     Gesamtbetrag der Einkünfte
–   Verlustabzug nach § 10d EStG
–   Sonderausgaben nach §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG
–   Außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 bis 33b EStG
–   Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen,
     Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter
     (insbesondere nach §§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz
     6 EStG i.d.F. vom 16.04.1997, BGBl I S. 821 und § 7 FördG)
+   Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)
+   Zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 AStG
     (Außensteuergesetz)
=   Einkommen

Der Verlustabzug gemäß § 10d EStG erlaubt dabei, dass negative Einkünfte aus einem Veranlagungszeitraum, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, im vorangegangenen Veranlagungs-zeitraum als Verlustrücktrag oder in einem der folgenden Veranlagungszeiträume als Verlustvortrag abgezogen werden.

Das zuzurechnende Einkommen gemäß § 15 Abs. 1 Außensteuergesetz entspricht den Einnahmen aus einer ausländischen Familienstiftung. Diese müssen der inländische Stifter oder die inländischen Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland versteuern, unabhängig davon, ob sie die Einkünfte tatsächlich erhalten haben.

Einkommensteuer Finanzen, Steuern, Personal

Die Einkommensteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, die auf das Einkommen von natürlichen Personen erhoben wird. Steuerträger und Steuerschuldner sind die natürlichen Personen, die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 EStG erzielen. Die Steuerbemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Der Tarif der Einkommensteuer verläuft progressiv und ist in § 32 a EStG festgelegt. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt der Splitting-Tarif zur Anwendung.

Einkommensteuerpflichtige (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Steuerpflichtiger allgemein ist gemäß § 33 Abs. 1 AO, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Einkommensteuerpflichtiger ist eine natürliche Personen, die Einkünfte aus einer in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten sieben Einkunftsarten bezieht. Zusammenveranlagte Ehepaare, die nicht dauernd getrennt leben, zählen als ein Steuerpflichtiger.

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bedeutet gemäß § 2 Abs. 1 EStG, dass sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen im Inland der Besteuerung unterliegen. Es ist damit unerheblich, ob die Einkünfte im In- oder im Ausland erzielt worden sind (sog. Welteinkommensprinzip). Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ist gemäß § 1 Abs. 1 EStG gegeben, wenn eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie ist ferner gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind. Beschränkte Steuerpflicht hingegen bedeutet, dass nur die inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG im Inland der Besteuerung unterliegen. Die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 49 EStG entsprechen weitgehend den Einkünften nach § 2 EStG. Um in diesen Fällen eine Mehrfachbesteuerung derselben Einkünfte möglichst zu vermeiden, werden Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten geschlossen. Beschränkte Einkommensteuerpflicht liegt gemäß § 1 Abs. 4 EStG grundsätzlich vor, wenn eine natürliche Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind in § 8 bzw. § 9 AO definiert.

Beschränkt Steuerpflichtige werden nur mit ihren inländischen Einkünften besteuert und können systembedingt damit eine Reihe von Steuererleichterungen nicht in Anspruch nehmen, die sich an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bzw. seinen gesamten Einkünften orientieren. Hierzu gehören gemäß § 50 EStG – bis auf die im Gesetz geregelten Ausnahmen –

  • die Berücksichtigung des Grundfreibetrages
  • die Anwendung des Splittingtarifs für Verheiratete
  • der Abzug von Sonderausgaben über den Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale hinaus
  • die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bzw. der Anspruch auf Kindergeld
  • die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen

Soweit die Einkünfte überwiegend im Inland bezogen werden, kann daher die beschränkte Steuerpflicht im Ergebnis zu Nachteilen gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht führen. Um diese Nachteile auszugleichen, kann eine eigentlich beschränkt steuerpflichtige Person gemäß § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Einkünfte (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Einkünfte allgemein sind im Sinne des Einkommensteuerrechts am Markt erwirtschaftete Vermögensmehrungen. Sie sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen. Die Höhe der Einkünfte bildet die objektive Leistung des Steuerpflichtigen ab.

Die Einkünfte sind nach § 2 Abs. 1 EStG in sieben Einkunftsarten eingeteilt. Dies sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. §§ 13 - 14a EStG), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. §§ 15 - 17 EStG), die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vgl. § 18 EStG), die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. § 19 EStG), die Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. § 20 EStG), die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. § 21 EStG) und die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Einkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 EStG bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn und bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Einkünfte (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen. Gemäß § 2 Abs. 1 EStG fallen hierunter:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Einkünfte sind bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn (Gewinneinkünfte) und bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschusseinkünfte). Der Gewinn wird durch den Vergleich der Betriebsvermögen zweier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre ermittelt oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können bei Personengesellschaften und Gemeinschaften nicht anfallen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG (bis 2003 Haushaltsfreibetrag, bis 1974 Sonderfreibetrag) wird alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Alleinstehend im Sinne dieser Vorschrift sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende betrug für die Jahre 2004 – 2014 für das erste Kind 1 308 Euro. Er erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro je Kind. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Ziel ist es ferner, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass eine alleinerziehende Person häufig nur in Teilzeit arbeiten kann und infolgedessen entsprechend weniger verdient als eine Person, die in Vollzeit arbeitet.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von der Summe der Einkünfte abgezogen werden. Bei Wahl der Lohnsteuerklasse II ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

 

Begriff Themengebiet Erläuterung
Festgesetzte Körperschaftssteuer (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Für die Berechnung der Körperschaftsteuer ist der Steuersatz nach § 23 KStG maßgebend. Für das Veranlagungsjahr 2014 belief sich dieser auf 15 %. Die Körperschaftsteuer kann sich aber ermäßigen oder erhöhen, wenn die Einkommensteuer aufgrund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 EStG herabgesetzt oder erhöht wird. Das für den Berichtszeitraum 2014 gültige Schema zur Ermittlung der festzusetzenden und verbleibenden Körperschaftsteuer kann in R30 Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) 2004 nachgelesen werden.

Festzusetzende Einkommensteuer Finanzen, Steuern, Personal

Die festzusetzende Einkommensteuer ist das im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelte Endergebnis der Einkommensteuer-Jahresschuld dar. Sie errechnet sich gemäß § 2 Abs. 6 EStG aus der tariflichen Einkommensteuer durch Abzug bzw. Hinzurechnung diverser Positionen. In R2 EStR wird die Rechenvorschrift wie folgt konkretisiert:

     Steuerbetrag
     a) nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG oder
     b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts
     (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden
     Steuersatz
+   Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
+   Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG
=   Tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
–   Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls
     zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des
     Zusatzabkommens
     vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II S. 1615)
–   ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
–   Steuerermäßigung nach § 35 EStG
–   Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme
     erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der
     Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
     (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG)
–   Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien
     und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
–   Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
–   Steuerermäßigung nach § 35a EStG
–   Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
+   Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG
+   Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
+   Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV
+   Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
+   Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als
     Sonderausgaben abgezogen worden sind (§ 10a Abs. 2 EStG)
+   Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen,
     soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um
     Freibeträge für Kinder gemindert wurde
=   Festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).                
 
Die Differenz aus der festzusetzenden Einkommensteuer und den bereits geleisteten Steuervorauszahlungen (Lohn-steuer, Kapitalertragsteuer, etc.) stellt die verbleibende Einkommensteuer dar.

Freibetrag für Land- und Forstwirte (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Der Freibetrag für Land- und Forstwirte gemäß § 13 Abs. 3 EStG kommt zum Tragen, wenn ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt und die Summe der Einkünfte weniger als 30 700 Euro beträgt. Im Jahr 2014 lag die Höhe des Freibetrages bei 670 Euro. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die vorgenannten Beträge. Der Sinn und Zweck des Freibetrags besteht darin, aus agrarpolitischen Erwägungen die Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu ermäßigen.

Der Freibetrag für Land- und Forstwirte kann von der Summe der Einkünfte abgezogen werden.

Freibeträge für Kinder (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Freibeträge für Kinder existieren gemäß § 32 Abs. 6 EStG für das sächliche Existenzminimum des Kindes (sog. Kinderfreibetrag) und für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Sie werden für jedes gemäß § 32 Abs. 1 - 5 EStG zu berücksichtigende Kind gewährt. Die Freibeträge beliefen sich für die Jahre 2010 - 2013 auf 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum und auf 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, d. h. in der Summe auf 3 504 Euro pro Kind. Sie verdoppeln sich bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.

Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird gemäß § 31 EStG entweder durch die Freibeträge für Kinder oder durch das Kindergeld gemäß § 62 ff. EStG bewirkt. Aus diesem Grund prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die Freibeträge für Kinder oder der Erhalt von Kindergeld für den Steuerpflichtigen vorteilhafter sind. Sofern der Freibetrag für Kinder steuerlich günstiger ist, wird das bereits ausgezahlte Kindergeld im Rahmen der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wieder hinzugerechnet.

Die Freibeträge für Kinder können vom Einkommen abgezogen werden.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Gemeindesteuern Finanzen, Steuern, Personal

Gemeindesteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz ausschließlich den Gemeinden zusteht. Wichtige Gemeindesteuern sind die Realsteuern.

Gemeinschaftssteuern Finanzen, Steuern, Personal

Gemeinschaftsteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Artikel 106 Absatz 3 Grundgesetz dem Bund, den Ländern und teilweise auch den Gemeinden gemeinschaftlich zustehen. Zu den Gemeinschaftsteuern gehören die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung Finanzen, Steuern, Personal

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist unerheblich. Es ist zu unterscheiden zwischen geringfügig entlohnten Beschäftigten, die nicht zugleich anderweitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte), und solchen, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausüben ("Nebenjob").

Gesamtbetrag der Einkünfte (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG entspricht der Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG und den Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG, sowie erhöht um den Hinzurechnungsbetrag gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 EStG und § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG. In R2 EStR wird die Rechenvorschrift wie folgt konkretisiert:

     Summe der Einkünfte
–   Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
–   Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
–   Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
+   Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 51) EStG sowie
     § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)                                                     
=   Gesamtbetrag der Einkünfte

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist eine Zwischengröße zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens, die einen festen und zentralen Bestandteil des Veröffentlichungsprogramms der amtlichen Statistik darstellt.

Gesamtbetrag der Einkünfte (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 8 Abs. 1 KStG bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG. Der Ausgangspunkt der Ermittlung ist der Gewinn bzw. Verlust laut Steuerbilanz. Das Berechnungsschema ist in vielen Punkten anders als das der Einkommensteuer, da bei Körperschaften insbesondere die Abzugspositionen mit subjektivem Bezug (z. B. außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben) fehlen. Das für den Berichtszeitraum 2014 gültige vollständige Berechnungsschema findet sich in R29 Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) 2004.

Gewinnfälle (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Steuerpflichtige mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Haushalte, kommunale Finanzen, Steuern, Personal

Die kommunalen Haushalte umfassen die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände. Zu den Gemeindeverbänden zählen in Rheinland-Pfalz neben den Landkreisen die Verbandsgemeinden und der Bezirksverband Pfalz.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Innergemeinschaftlicher Erwerb (Umsatzsteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) bezeichnet allgemein die Lieferung eines Gegenstandes aus einem anderen EU-Staat, die von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt erfolgt und nach dem Recht dieses EU-Staates nicht steuerfrei ist. Mit Einführung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 und dem damit verbundenen Wegfall der Zollgrenzen wurde die Einfuhrumsatzsteuer durch den innergemeinschaftlichen Erwerb respektive die damit korrespondierende innergemeinschaftliche Lieferung ersetzt.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Kassenmäßige Bruttoeinnahmen- und ausgaben Finanzen, Steuern, Personal

Die kassenmäßigen Bruttoeinnahmen- bzw. -ausgaben

errechnen sich als die Summe

 

der Einnahmen bzw. Ausgaben der laufenden Rechnung, die

im Rahmen des Verwaltungsvollzuges sowie des Betriebes

von Einrichtungen meistens regelmäßig anfallen und nicht

vermögenswirksam sind (z.B. Personalausgaben, laufender

Sachaufwand, Zinsausgaben und -einnahmen, Zuweisungen

und Zuschüsse für laufende Zwecke, Gebühreneinnahmen,

Steuern), und

der Einnahmen bzw. Ausgaben der Kapitalrechnung, die

eine Vermögensveränderung herbeiführen oder der Finanzierung von Investitionen anderer Träger dienen und

keine besonderen Finanzierungsvorgänge darstellen (z.B.

Baumaßnahmen, Erwerb und Veräußerung von Sachvermögen,

Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, sonstige

Vermögensübertragungen, Darlehensgewährungen und -rückflüsse),

 

jeweils bereinigt um die Zahlungen von gleicher Ebene.

Kassenmäßige Steuereinnahmen (Steueraufkommen) Finanzen, Steuern, Personal

Ist-Einnahmen, die in dem Betrachtungszeitraum tatsächlich vereinnahmt wurden. Dabei ist es unerheblich, für welchen Zeitraum sie verrechnet werden.

Kassenverstärkungskredite Finanzen, Steuern, Personal

Als Kassenverstärkungskredite werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten bezeichnet, die der Schuldner zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen eingeht. Ein Kassenkredit kann auch in der Form der Überziehung eines Kontokorrentkontos aufgenommen werden.

Kernhaushalt einer Kommunalverwaltung Finanzen, Steuern, Personal

Der Kernhaushalt einer Kommunalverwaltung ist derjenige Teil des Haushalts, der sich nicht auf die ausgegliederten Einheiten erstreckt. Im Kernhaushalt werden somit die Bruttoausgaben und -einnahmen sämtlicher Bereiche der unmittelbaren Kommunalverwaltung (Ämter, nichtrechtsfähige Anstalten, Regiebetriebe) nachgewiesen, nicht jedoch die Bruttoausgaben und -einnahmen der mittelbaren Kommunalverwaltung mit seinen Unternehmen (z.B. Eigenbetriebe, Eigengesellschaften, Beteiligungsgesellschaften).

Kleinunternehmer (Besteuerung) (Umsatzsteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der nach § 19 UStG zu ermittelnde Umsatz 17.500 Euro im Vorjahr nicht überstiegen hat und 50.000 Euro im laufenden Jahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Dies gilt nicht für Steuern nach § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG. In der Folge ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist gemäß § 19 Abs. 2 UStG möglich.

Kommunale Haushalte Finanzen, Steuern, Personal

Die kommunalen Haushalte umfassen die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände. Zu den Gemeindeverbänden zählen in Rheinland-Pfalz neben den Landkreisen die Verbandsgemeinden und der Bezirksverband Pfalz.

Kommunale Kassenstatistik Finanzen, Steuern, Personal

Die kommunale Kassenstatistik erfasst vierteljährlich

die Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen der Gemeinden und

Gemeindeverbände im abgelaufenen Quartal in der

Gliederung nach Ausgabe- und Einnahmearten entsprechend

der für die Statistik maßgeblichen Systematik,

die Bauausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände

im abgelaufenen Quartal nach Aufgabenbereichen und

den Schuldenstand am Ende eines jeden Vierteljahres nach Schuldarten.

Nicht in die Erhebung einbezogen sind die kommunalen Zweckverbände sowie die öffnetlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen.

Kommunale Schuldenstatistik Finanzen, Steuern, Personal

Die kommunale Schuldenstatistik erfasst die Schulden der Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, unabgängig davon, wer den Schuldendienst trägt.

Kreditmarktschulden der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände Finanzen, Steuern, Personal

Unter Kreditmarktschulden werden die Schulden zusammengefasst, die von den Haushalten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden zum Zweck der Haushaltsfinanzierung über Verbindlichkeiten aus Obligationen und Schatzanweisungen sowie gegenüber inländischen und ausländischen Banken, Sparkassen und Versicherungsunternehmen aufgenommen wurden. Den Kreditmarktschulden sind auch die Kredite von Sozialversicherungen zuzurechnen.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Länderfinanzausgleich Finanzen, Steuern, Personal

Der Länderfinanzausgleich i. e. S. ist ein horizontales finanzielles Ausgleichssystem zwischen den Ländern. Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl in dem Kalenderjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt. Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

Ländersteuern Finanzen, Steuern, Personal

Ländersteuern sind Steuern, deren Aufkommen nach Artikel 106 Absatz 2 des Grundgesetzes ausschließlich den Ländern zusteht. Es sind dies die Vermögensteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Verkehrsteuern, soweit es sich nicht um eine Bundessteuer oder Gemeinschaftsteuer handelt, die Biersteuer sowie die Spielbankabgabe.

Laufende Zuweisungen und Zuschüsse Finanzen, Steuern, Personal

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke sind einmalige oder laufende, nur für Zwecke des Verwaltungshaushalts bestimmte Zahlungen ohne Gegenleistungen. Zuweisungen sind Übertragungen innerhalb des öffentlichen Bereichs, Zuschüsse sind Übertragungen zwischen dem öffentlichen und dem sonstigen Bereich.

In der kommunalen Kassenstatistik beinhalten die

laufenden Zuweisungen und Zuschüsse auf der

Ausgabenseite zusätzlich Erstattungen von Ausgaben des

Verwaltungshaushalts, aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen, Schuldendiensthilfen, soziale Leistungen,

allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen und

auf der Einnahmeseite zusätzlich Schlüsselzuweisungen,

Bedarfszuweisungen und sonstige allgemeine Zuweisungen,

allgemeine Umlagen, Erstattungen von Ausgaben des

Verwaltungshaushalts, aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen und den Ersatz von sozialen Leistungen.

Laufender Sachaufwand der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände Finanzen, Steuern, Personal

Sächliche Ausgaben für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken, Gebäuden usw., den Erwerb nicht vermögenswirksamer Gegenstände, Mieten, Pachten, die Haltung von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben, sonstige Sachausgaben, weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben, weitere Finanzausgaben.

Lieferungen und Leistungen (Umsatzsteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Eine Lieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand gegen Entgelt durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland. Eine sonstige Leistung ist eine Leistung, die keine Lieferung ist, z. B. eine Dienstleistung. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen ergeben sich als Summe aus den steuerfreien Umsätzen mit und ohne Vorsteuerabzug und den steuerpflichtigen Umsätzen (§ 3, 25 UStG).

Lohnsteuer Finanzen, Steuern, Personal

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Steuerträger, d. h. der letztlich wirtschaftlich Belastete, ist der Arbeitnehmer. Der Steuerschuldner, d. h. der gesetzlich Verpflichtete, hingegen ist der Arbeitgeber, der die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten hat. Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bezieht. Der Steuertarif entspricht dem der Einkommensteuer. Die Lohnsteuer ist in den §§ 38 ff. EStG geregelt. Sie ist vom Arbeitgeber zu berechnen, einzubehalten, beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Seit Januar 2005 sind die Lohnsteueranmeldungen ausschließlich auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln. Seit 2013 bilden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) die Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wird bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung als Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet. Sofern der Steuerpflichtige keine Einkommensteuererklärung abgibt, stellt diese Steuervorauszahlung eine Definitivbelastung dar. In der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Jahreslohnsteuer der nicht veranlagten Steuerpflichtigen und die festzusetzende Einkommensteuer der veranlagten Steuerpflichtigen zur Summe der festzusetzenden Einkommensteuer/Jahreslohnsteuer addiert.

Lohnsteuerpflichtige Finanzen, Steuern, Personal

Lohnsteuerpflichtige sind alle natürlichen Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, d. h. alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer in steuerrechtlichem Sinn sind dabei gemäß § 1 Abs. 1 LStDV alle Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen. Zu nennen sind hier u. a. die Witwen- und Waisengeldempfänger.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Mitunternehmer (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Mitunternehmer sind die Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten.

Mitunternehmerrisiko bedeutet Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Betriebs, i. d. R. durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswertes.

Mitunternehmerinitiative beinhaltet die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, d. h., die Möglichkeit zur Ausübung von Rechten, die über die eines bloßen Darlehensgebers hinausgehen.

Steuerliche Behandlung: Die Mitunternehmer unterliegen der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (bei Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer), und zwar mit ihren Gewinnanteilen und den Vergütungen, die aus Leistungsbeziehungen mit der Gesellschaft resultieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Begriff Themengebiet Erläuterung
Organschaft (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Ein körperschaftsteuerliches Organverhältnis (Organschaft) liegt nach § 14 KStG vor, wenn eine Organgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland in ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist und ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre und die finanzielle Eingliederung vorliegen.

Organträger kann das gewerbliche Unternehmen einer natürlichen Person, Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft sein. Organgesellschaft kann nur eine Kapitalgesellschaft sein.

Organträger und eingegliederte Organgesellschaften bilden in der Körperschaftsteuer analog der Regelung im Gewerbesteuergesetz eine Organschaft und werden als ein Steuerpflichtiger zusammen veranlagt, wobei auch die Organgesellschaften eigene Erklärungen abgeben.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Personengesellschaft (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Eine Personengesellschaft entsteht, wenn sich mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles zusammenschließen und Einlagen erbringen. Eine Personengesellschaft besitzt nur eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit.

Ein wesentliches Merkmal von Personengesellschaften ist die persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen (Ausnahme der Kommanditist der Kommanditgesellschaft). Wegen der Übernahme eines Anteils am Unternehmensrisiko und der Entscheidungsbefugnis innerhalb der Gesellschaft werden die Gesellschafter einer Personengesellschaft steuerlich als Mitunternehmer (s. o.) bezeichnet.

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt auf Ebene der Personengesellschaft (s. a. einheitliche und gesonderte Feststellung). Die Steuer wird aber nicht bei der Gesellschaft, sondern bei den Gesellschaftern erhoben.

Sofern der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 5 EStG ermittelt wird, werden nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem pauschalen Steuersatz besteuert, der der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft entspricht. Nach Entnahme dieser Gewinnanteile erfolgt die Nachversteuerung gleichfalls mit einem pauschalierten Satz.

Zu den möglichen Rechtsformen s.o..

Pro-Kopf-Verschuldung der kommunalen Haushalte Finanzen, Steuern, Personal

Für die Berechnung der Pro-Kopf-Verschuldung werden die Schulden der kommunalen Haushalte zum 31.12. des Jahres zur Bevölkerung am 30.06. des Jahres in Bezug gesetzt.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Realsteueraufbringungskraft der Gemeinden Finanzen, Steuern, Personal

Die Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer) sind für die einzelnen Gemeinden nicht vergleichbar, da den Gemeinden gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz das Recht eingeräumt ist, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze selbst festzulegen. Aus dem Realsteuer-Istaufkommen einer Gemeinde lässt sich daher keine aussagefähige Information über ihre Steuerkraft ableiten.

Um vergleichbare Werte zu erhalten, wird die Realsteueraufbringungskraft berechnet, die angibt, wie hoch das Realsteuer-Istaufkommen in den einzelnen Gemeinden gewesen wäre, wenn sie alle bei jeder der einzelnen Realsteuern den gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz angewandt hätten.

 

Realsteuern Finanzen, Steuern, Personal

Realsteuern sind nach § 3 Abs. 2 Abgabenordnung die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

Die Grundsteuer umfasst die Grundsteuer A (Steuer auf agrarisch genutzte Grundstücke) und die Grundsteuer B (Steuer auf baulich genutzte Grundstücke). Die Gewerbesteuer ist die Steuer auf die Ertragskraft der Unternehmen.

 

Begriff Themengebiet Erläuterung
Sachinvestitionen der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände Finanzen, Steuern, Personal

Die Investitionsausgaben der öffentlichen Haushalte i. e. S. werden Sachinvestitionen genannt. Werden zusätzlich die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, die Darlehen und die Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen einbezogen, wird von den Investitionsausgaben i. w. S., den investiven Ausgaben, gesprochen.

Schulden der kommunalen Haushalte Finanzen, Steuern, Personal

Als Schulden der kommunalen Haushalte gelten diejenigen Schulden, für welche die Körperschaft Schuldner ist, unabhängig davon, wer den Schuldendienst trägt. Dazu gehören auch die Schulden des allgemeinen Kapital- und Grundvermögens, die Schulden für die in der Haushaltsrechnung erfassten Unternehmen sowie die Schulden der den Körperschaften unterstehenden rechtlich unselbstständigen Stiftungen und Sondervermögen. Haushaltsrechtlich nicht zu den Schulden der kommunalen Körperschaften zählen dagegen die Schulden der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen und Unternehmen einschließlich der Krankenanstalten.

Sonderausgaben (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Sonderausgaben sind gemäß § 10 Abs. 1 EStG Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sie dienen folglich nicht der Erzielung von Einkünften, können aber trotzdem steuerlich geltend gemacht werden Eine enumerative Aufzählung aller Sonderausgaben findet sich in § 10 ff. EStG. Die Sonderausgaben lassen sich grob einteilen in allgemeine Sonderausgaben und in Vorsorgeaufwendungen. Die allgemeinen Sonderausgaben sind die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9 sowie Abs. 1a und nach § 10b EStG. Sie beinhalten somit gezahlte Versorgungsleistungen, Ausgleichszahlungen, Unterhaltsleistungen, Kirchensteuer, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge. Die allgemeinen Sonderausgaben sind teilweise unbeschränkt abzugsfähig. Für die allgemeinen Sonderausgaben wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag. Die Vorsorgeaufwendungen hingegen sind seit dem Jahr 2005 unterteilt in Beiträge zur Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen. Sie sind jeweils nur beschränkt abzugsfähig.

Unter Aufwendungen wird jeweils die tatsächliche Zahlung verstanden. Zudem muss mit der Zahlung eine wirtschaftliche Belastung für den Steuerpflichtigen verbunden sein. Persönlich abzugsberechtigt ist dementsprechend diejenige Person, die durch die Zahlung wirtschaftlich belastet ist. Sonderausgaben können vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden.

Sondervergünstigungen (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Steuerbegünstigungen für Gebäude/Eigentumswohnungen, Absetzungen für Abnutzung, Erhaltungsaufwand für Baudenkmale und Wohngebäude, Übertragung begünstigter Gewinne.

Steuerbarer Umsatz (Umsatzsteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Grundlage für die Umsatzbesteuerung ist der steuerbare Umsatz, der gemäß § 1 Abs. 1 UStG die folgenden Tatbestände umfasst:

  • die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt;

  • die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet (Einfuhrumsatzsteuer);

  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Steuerdeckungsquote Finanzen, Steuern, Personal

Anteil der Ausgaben öffentlicher Haushalte, der durch Steuern und steuerähnliche Einnahmen gedeckt ist.

Steuereinnahmekraft der Gemeinden Finanzen, Steuern, Personal

Die Steuereinnahmekraft der Gemeinden ergibt sich aus der Realsteueraufbringungskraft durch Subtraktion der Gewerbesteuerumlage sowie Addition der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer.

Steuerermäßigungen nach § 35a EStG (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Steuerermäßigungen nach § 35a EStG beinhalten Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen.

  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Gemäß Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG vom 15.02.2010 sind haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse solche Beschäftigungsverhältnisse, in deren Rahmen Tätigkeiten ausgeübt werden, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Höhe der Steuerermäßigung hängt davon ab, ob es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8a SGB IV handelt. Ist dies der Fall, so ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer gemäß § 35a Abs. 1 EStG auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens aber um 510 Euro. Ist dies nicht der Fall, so finden die Regelungen für haushaltsnahe Dienstleistungen Anwendung.
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen: Gemäß Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG vom 15.02.2010 gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.) gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Dazu gehören auch geringfügige Beschäftigungs-verhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden. Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen enthält Anlage 1 des Anwendungsschreibens. Für andere als in § 35a Abs. 1 EStG aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG sind, ermäßigt sich die die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens aber um 4 000 Euro.
  • Aufwendungen für Handwerkerleistungen: Gemäß Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG vom 15.02.2010 gilt die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter handwerklicher Tätigkeiten enthält Anlage 1 des Anwendungsschreibens. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG mit der Leistung beauftragt werden. Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens aber um 1 200 Euro.

Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigungen nach den Abs. 1 bis 3 können ebenso nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Wer-bungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Abs. 2 oder für Handwerkerleistungen nach Abs. 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach dem Abs. 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Steuerfreie Umsätze (Steuerbefreiung) (Umsatzsteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Bei den Steuerbefreiungen (§ 4 Nr. 1 bis 28, § 25 Abs. 2 UStG) wird unterschieden zwischen Umsätzen, bei denen ausdrücklich ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (echte Steuerbefreiung, § 15 Abs. 1 und 3 UStG) und solchen, die davon grundsätzlich ausgeschlossen sind (unechte Steuerbefreiung, § 15 Abs. 1 a und Abs. 2, § 25 Abs. 4 UStG).

Steuerfrei mit Vorsteuerabzug sind insbesondere Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 UStG), Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 UStG), der grenzüberschreitende Güterverkehr (§ 4 Nr. 3 UStG), Reiseleistungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (§ 25 Abs. 2 UStG), Lieferungen von Gold an Zentralbanken (§ 4 Nr. 4 UStG).

Aus der umfangreichen Liste der steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug sind vor allem zu nennen: Geschäftsvorfälle im Geld- und Kapitalverkehr, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Umsätze, die anderen umsatzbezogenen Verkehrssteuern unterliegen (Grunderwerb-, Rennwett- und Lotterie-, Versicherungssteuer) sowie bestimmte Leistungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 25b UStG sind die Umsätze des ersten Abnehmers ebenfalls steuerfrei ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug, wenn die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übertragen wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 9 UStG) kann auf bestimmte Steuerbefreiungen im Sinne des § 4 UStG verzichtet und somit für eine Umsatzbesteuerung optiert werden.

Steuern Finanzen, Steuern, Personal

Steuern sind nach § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Steuerpflichtige (Umsatzsteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Als Umsatzsteuerpflichtige gelten Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens, mithin alle Tätigkeitsbereiche (Einheit des Unternehmens). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur ihren Mitgliedern gegenüber tätig wird. Durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) neu gefasst. Während die bisherige, nunmehr aufgehobene Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG die Unternehmereigenschaft einer jPdöR an einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S.d. § 4 KStG bzw. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb knüpfte, wird künftig die auf privatrechtlicher Grundlage erfolgende Tätigkeit einer jPdöR grundsätzlich eine unternehmerische Betätigung darstellen und folglich Umsatzsteuerpflichten auslösen. Die gesetzliche Neuregelung des § 2b UStG nimmt hingegen die Tätigkeiten, die von der jPdöR im Rahmen ihrer öffentlichen Gewalt ausgeübt werden, von der Umsatzsteuer ausdrücklich aus, sofern es durch diese Tätigkeiten nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die Änderungen sind am 01.01.2016 in Kraft getreten. Die Neuregelung des § 2b UStG war frühestens ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG konnte die jPdöR dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie den § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.

Steuerpflichtige Umsätze (Umsatzsteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Steuerpflichtig sind alle steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 UStG, sofern sie nicht aufgrund einer der zahlreichen Befreiungsvorschriften von der Besteuerung befreit sind. Die in § 12 UStG festgelegten Steuersätze sind sowohl für die Umsätze im Inland als auch für die Einfuhr anzuwenden. Damit ist in allen Fällen eine gleichmäßige Belastung gewährleistet. Die Steuersätze nach § 12 UStG sind im Laufe der Zeit mehrfach angehoben worden, um eine ausgewogene Steuerstruktur zwischen direkten und indirekten Steuern zu gewährleisten. Als Bemessungsgrundlage dienen gemäß §§ 10 und 11 UStG das Entgelt, der gemeine Wert bzw. der Teilwert oder die bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Kosten und Aufwendungen. Im Einzelnen erfolgt die Besteuerung nach

  • dem Regelsteuersatz:
    Die Umsatzsteuer beträgt seit 1.1.2007 für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG; vom 1.4.1998 bis 31.12.2006 16 Prozent).

  • dem ermäßigten Steuersatz:
    Für eine Reihe von Umsätzen beträgt die Umsatzsteuer 7 Prozent, u.a. für Lieferungen, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und Vermietung der in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz aufgeführten Gegenstände (z. B. land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphi-schen Gewerbes, bestimmte Hilfsmittel für Kranke, Kunstgegenstände).

  • anderen Steuersätzen:
    Umsätze, die dem bis zum 31.12.2006 gültigen allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent unterlegen haben, und für die sich die Bemessungsgrundlage geändert hat (§ 17 UStG). Gleiches gilt für im laufenden Jahr vereinnahmte Beträge zu in Vorjahren ausgeführten Umsätzen, sofern auf Grund besonderer Genehmigung die sog. Ist-Versteuerung nach § 20 UStG (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, und es hierdurch zu einer Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes kommt.

  • Durchschnittssteuersätzen (z. B. Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG):
    Die Steuern für den größten Teil der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze werden in gleicher Höhe festgesetzt wie die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuern (Vorsteuerpauschale), mit dem Ergebnis, dass hierfür keine Zahlungsverpflichtung an das Finanzamt entsteht, während die Leistungsempfänger die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen können. In diesem Zusammenhang sind beispielhaft Um-sätze aus folgenden Tätigkeiten zu nennen: Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ohne Sägewerkserzeugnisse); Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse wie Balken, Bohlen, Kanthölzer, besäumte und unbesäumte Bretter sowie Holzwolle und Holzmehl; Lieferungen von bestimmten Getränken (z. B. Säfte, alkoholische Getränke, Wein); weitere landwirtschaftliche Umsätze (z. B. Getreide, Milch, Fleisch Obst, Gemüse etc.).

  • dem Reverse-Charge-Verfahren
    (Steuerpflichtige Umsätze für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, § 13b UStG):
    Nach dem Umsatzsteuergesetz ist grundsätzlich der Erbringer einer Leistung auch der Steuerschuldner. Bei bestimmten Leistungen geht die Steuerschuldnerschaft jedoch auf den Leistungsempfänger über. Diese „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ (Reverse-Charge-Verfahren) wird in § 13b Abs. 5 UStG geregelt. Darunter fallen u. a. Umsätze bei Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers; Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Grundstückslieferungen); Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, sofern der Leistungsempfänger selbst auch im Baugewerbe tätig ist.
Summe der Einkünfte (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Die Summe der Einkünfte ergibt sich aus der Addition der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 EStG. Dies sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Summe der Einkünfte (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Die Addition aus den Einkünften der einzelnen Einkunftsarten.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Teilzeitbeschäftigung Finanzen, Steuern, Personal

Den Teilzeitbeschäftigten werden alle zugeordnet, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als die übliche Wochenarbeitsstundenzahl umfasst, auch die Altersteilzeitbeschäftigten sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase, nicht jedoch die geringfügig Beschäftigten mit einem Monatsentgelt von insgesamt regelmäßig nicht mehr als 400 Euro.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Umsatz Finanzen, Steuern, Personal

Als Umsatz der steuerpflichtigen Unternehmen gelten die im Berichtsjahr abgerechneten Lieferungen und Leistungen des nach § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers an Dritte (ohne Umsatzsteuer), einschließlich der steuerfreien Umsätze, der Handelsumsätze sowie der Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an Verkaufsgesellschaften, an denen das Unternehmen beteiligt ist. Ferner gelten als Umsatz die getrennt in Rechnung gestellten Kosten für Fracht, Porto und Verpackungen, der Eigenverbrauch sowie die private Nutzung von firmeneigenen Sachen mit ihrem buchhalterischen Wert. Preisnachlässe und der Wert der Retouren werden von den fakturierten Werten abgesetzt.

Umsatzsteuer- Vorauszahlung (Umsatzsteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Ausgangspunkt und somit die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung ist der steuerbare Umsatz ohne Umsatzsteuer (§ 10 UStG), gekürzt um den steuerfreien Umsatz. Der verbleibende steuerpflichtige oder zu versteuernde Umsatz, vervielfältigt mit dem für die einzelnen Umsatzarten anzuwendenden Steuersatz, ergibt die Umsatzsteuer vor Abzug der Vorsteuer, wobei Steuerbeträge infolge Wechsels der Besteuerungsform, sowie solche, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet zu berücksichtigen sind. Nach Abzug der Vorsteuerbeträge, sowie nach Berücksichtigung der Steuerbeträge,

  • die in Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wurden (§ 14c UStG),
  • die vom letzten Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts (§ 25b Abs. 2 UStG) und

  • die gemäß § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2, § 6a Abs. 4 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG geschuldet werden,

  • sowie nach Anrechnung der festgesetzten Sondervorauszahlung

ergibt sich die verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung (Zahllast) oder im Erstattungsfalle der Überschuss.

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen Finanzen, Steuern, Personal

In der Umsatzsteuerstatistik werden diejenigen Unternehmen erfasst, die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben haben und deren steuerbarer Jahresumsatz 17 500 Euro übersteigt.

Unbeschränkt Steuerpflichtig (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, sind nach § 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Veranlagung (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Eine Steuerveranlagung ist eine Steuerfestsetzung mittels eines gesetzlich festgelegten, förmlichen Verfahrens. Ein Veranlagungsverfahren ist die Zusammenfassung eines Ermittlungs- und eines Festsetzungsverfahrens. Im Ermittlungsverfahren ermittelt das zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 199 Abs. 1 AO. Besteuerungsgrundlagen sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugunsten sowie zuungunsten des Steuerpflichtigen, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Die Basis der Ermittlungen bilden insbesondere die Inhalte der dem Finanzamt einzureichenden Steuererklärungen. Das Festsetzungsverfahren schließt sich an das Ermittlungsverfahren an. Im Festsetzungsverfahren werden die Steuern, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gem. § 155 Abs. 1 AO vom zuständigen Finanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.

Veranlagung (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Die Steuerveranlagung ist das auf Basis der Körperschaftsteuererklärung erfolgende Verfahren zur Ermittlung der endgültigen Körperschaftsteuerschuld durch die Finanzverwaltung.

Verlustabzug (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Ein steuerlicher Verlust kann in der Körperschaftsteuer auf das Einkommen des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgetragen, beziehungsweise auf das Einkommen der folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

Verlustfälle (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Steuerpflichtige mit negativem Gesamtbetrag der Einkünfte.

Verlustrücktrag (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Bis 2012 war ein Verlustrücktrag von 511 500 Euro auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum möglich. Nach dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I, Nr. 9, S. 285) ist ein Verlustrücktrag von 1 Million Euro zulässig (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 1 EStG). Bei Organschaften gilt dies für den gesamten Organkreis.

Verlustvortrag (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Für nicht ausgeglichene negative Einkünfte, für die der Verlustrücktrag ausgeschlossen ist, besteht die Möglichkeit eines zeitlich unbefristeten Verlustvortrags. Der Verlustvortrag kann bis zu einem Betrag von 1 Million Euro unbeschränkt geltend gemacht werden. Der darüber liegende Betrag kann nur bis zu 60 % des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 2 EStG).

Vollzeitäquivalent Finanzen, Steuern, Personal

Maßeinheit für die Arbeitszeit, die dem Gegenwert eines Vollzeitbeschäftigten entspricht.

Zur besseren Vergleichbarkeit wird die Zahl der Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse in fiktive Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse umgerechnet.

 

Vollzeitbeschäftigte Finanzen, Steuern, Personal

Als Vollzeitbeschäftigte gelten alle, deren regelmäßige Arbeitszeit die übliche Wochenarbeitsstundenzahl beträgt.

Vorsteuerabzug (Umsatzsteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Bei der Steuerberechnung kann der Unternehmer die ihm im Geschäftsverkehr von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag von seiner Steuerschuld absetzen. Zu den abziehbaren Vorsteuern gehört auch die auf Importe für Unternehmenszwecke entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 UStG) und die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn die Steuer gesondert in Rechnung gestellt worden ist. Einzelheiten, z. B. über die erforderlichen Angaben in den Rechnungen, über Folgen des unberechtigten, gesonderten Steuerausweises usw. ergeben sich aus § 14 UStG und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Zu versteuerndes Einkommen (Einkommensteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG ist definiert als das Einkommen, vermindert um die Kinder-freibeträge nach §§ 31 und 32 Abs. 6 EStG sowie den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG und § 70 EStDV. Es bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Das aktuell gültige vollständige Berechnungs-schema von der Summe der Einkünfte zum zu versteuernden Einkommen ist durch große Komplexität gekennzeichnet und lautet gemäß R2 (EStR) wie folgt.

     Gesamtbetrag der Einkünfte
-    Verlustabzug nach § 10d EStG
-    Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
-    außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
-    Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten
     Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der
     schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG,
     § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997,
     BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
+   Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)
+   zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
=   Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
-    Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
-    Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
=   zu versteuerndes Einkommen

Zu versteuerndes Einkommen (Körperschaftssteuer) Finanzen, Steuern, Personal

Auf Basis des Gewinns, der nach verschiedenen Korrekturen – vor allem wegen nicht abziehbarer Betriebsausgaben – das Einkommen bildet, ergibt sich nach Abzug der Freibeträge nach § 24 und § 25 KStG das zu versteuernde Einkommen. Das aktuell gültige vollständige Berechnungsschema von der Summe der Einkünfte zum zu versteuernden Einkommen ist durch große Komplexität gekennzeichnet und kann in R29 Abs. 1 Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) 2004 nachgelesen werden.