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Begriff Themengebiet Erläuterung
Aktives Stimmrecht Wahlen

Die Stimmberechtigung (aktives Stimmrecht) ist das Recht, an der Wahl des Landtags durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen, die am Wahltag das 18 Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten in Rheinland-Pfalz ihre Hauptwohnung haben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung haben, sich gewöhnlich im Land aufhalten. Darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Stimmrecht vorliegen.

Aktives Wahlrecht Wahlen

Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an den Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen und den Direktwahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

  • die am Wahltag
  • das 18 Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde der zu wählenden Vertretungskörperschaft ihre Hauptwohnung haben,
  • darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen

 

Anfechtung der Wahl Wahlen

siehe Einspruch

Anfechtung der Wahl (siehe Wahlbeanstandung) Wahlen

Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann u. a. jeder Stimmberechtigte und jede an der Wahl beteiligte Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses eine Wahlbeanstandung erheben. Die Wahlbeanstandung ist schriftlich beim Landtag oder zur Niederschrift bei der Verwaltung des Landtags zu erheben. Sie muss die Anfechtungsgründe enthalten. Über die Wahlbeanstandung entscheidet der Wahlprüfungsausschuss des Landtags. Gegen eine Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde eingelegt werden.

Aufsichtsbehörde Wahlen

Aufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD), für die übrigen Gemeinden sind Aufsichtsbehörde die Kreisverwalt-ungen. Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist u. a. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wahl oder der Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Versagung eines Wahlscheins oder Versagung der Eintragung in das Wählerverzeichnis. Darüber hinaus können die Aufsichtsbehörden von sich aus die Gültigkeit einer Wahl überprüfen bzw. noch im Zeitpunkt der Vorbereitung zur Vermeidung der Ungültigkeit geeignete Maßnahmen treffen.

Ausgleichsmandate Wahlen

Als Ausgleichsmandate werden die durch Erhöhung der Gesamtzahl der Abgeordneten zusätzlich vergebenen Sitze an Wahlvorschlagsträger bezeichnet, die das durch Überhangmandate – Wahlvorschlagsträger erzielt mehr Wahlkreismandate als ihm bei der Verhältniswahl (Landesstimme) zusteht - entstandene Ungleichgewicht bei der Sitzverteilung ausgleichen sollen.

Ausschluss vom Stimmrecht Wahlen

Stimmberechtigte Personen können von dem Recht an der Wahl teilzunehmen ausgeschlossen sein, wenn ihnen diese Rechtsposition aberkannt wurde. Die Feststellung des Wahlausschlusses dürfen nur Gerichte aussprechen. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Grundrechte verwirkt hat oder der Wahlrechtsausschluss als strafrechtliche Nebenfolge vorgesehen ist.

Ausschluss vom Wahlrecht Wahlen

Wahlberechtigte Personen können von dem Recht an der Wahl teilzunehmen ausgeschlossen sein, wenn ihnen diese Rechtsposition aberkannt wurde. Die Feststellung des Wahlausschlusses dürfen nur Gerichte aussprechen. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Grundrechte verwirkt hat oder der Wahlrechtsausschluss als strafrechtliche Nebenfolge vorgesehen ist.

Ausschluss von Wählbarkeit Wahlen

Nicht wählbar und somit von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Stimmrecht ausgeschlossen sind oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden verloren haben.

Nicht wählbar und somit von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden verloren haben.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat faktisch dem Verlust der Wählbarkeit gleichgestellt werden kann.

 

Begriff Themengebiet Erläuterung
Briefwähler/-innen Wahlen

Als Briefwähler/-innen werden in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte bezeichnet, die aufgrund eines zuvor beantragten Wahlscheins ihr Wahlrecht bereits im Vorfeld des Wahltermins per „Briefwahl“ ausgeübt haben.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Wahlberechtigte/Stimmberechtigte Wahlen

Personen, die das formelle und materielle Wahlrecht besitzen und damit aktiv an der Wahl teilnehmen können. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der Wahl erfüllt sein müssen.

Ihr Wahlrecht wahrnehmen können alle Deutschen, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und die je nach Wahl variierenden Seßhaftigkeitsvoraussetzungen erfüllen; in der Regel müssen sie seit drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung inne haben.

Bei Kommunalwahlen haben grundsätzlich auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Wahlrecht. Bei der Europawahl bedarf es eines besonderen Antrags.

Darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen.

Wahlkreismandat Wahlen

Sowohl bei der Bundestagswahl als auch bei der Landtagswahl ist aufgrund des personalisierten Verhältniswahlrechts das gesamte Wahlgebiet in Wahlkreise gegliedert. Dort treten Wahlkreisbewerber/- innen an. In das Parlament zieht derjenige direkt ein, der die meisten Stimmen erhalten hat.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Zweitstimmen / Landesstimmen Wahlen

Die für jeden Wahlvorschlagsträger abgegebenen Zweit- oder Landesstimmen führen zu einem Anteil an den zu vergebenden Mandaten im Parlament. Bei Bundestags- und Landtagswahlen müssen zudem besondere Hürden („Sperrklausel“) überwunden werden.