Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Beschäftigte, sozialversicherungspflichtig | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen Arbeitnehmer/-innen, die kranken-, renten- bzw. arbeitslosenversicherungspflichtig sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Angaben über Betriebe mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden von der Bundesagentur für Arbeit jährlich übermittelt. Nachgewiesen werden sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zum Stand 31. Dezember oder ersatzweise an einem anderen Quartalsende des Berichtsjahres. Geringfügig Beschäftigte zählen nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. |
Betrieb | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Niederlassung an einem bestimmten Ort, einschließlich örtlich und organisatorisch angegliederter Betriebsteile. Dabei kann es sich um eine Hauptniederlassung, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle handeln. |
Betriebsaufgabe | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Aufgabe eines Gewerbebetriebes mit einer erwarteten größeren wirtschaftlichen Bedeutung. Sie kann durch eine juristische Person, eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) oder eine natürliche Person erfolgen. Bei einer natürlichen Person, die eine Hauptniederlassung abmeldet, ist Voraussetzung, dass sie entweder in das Handelsregister eingetragen war oder aber eine Handwerkskarte besitzt oder zuletzt mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt hat. |
Betriebsgründung | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Gründung eines Betriebes mit einer erwarteten größeren wirtschaftlichen Bedeutung. Sie kann durch eine juristische Person, eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) oder eine natürliche Person erfolgen. Bei einer natürlichen Person, die eine Hauptniederlassung anmeldet, ist Voraussetzung, dass sie entweder in das Handelsregister eingetragen ist oder aber eine Handwerkskarte besitzt oder mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Gewerbe | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte sowie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit. Nicht zum Gewerbe zählen u. a. die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft oder Bergbau), die freien Berufe und die Verwaltung des eigenen Vermögens. |
Gewerbe, Aufgabe | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Erfolgt entweder durch vollständige Aufgabe oder durch Umwandlung. |
Gewerbe, Fortzug | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Verlagerung des Betriebes aus dem Bezirk des nachweisenden Gewerbeamtes. |
Gewerbe, Neuerrichtung | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Erfolgt entweder durch Neugründung oder durch Umwandlung. |
Gewerbe, Neugründung | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Entweder eine Betriebsgründung oder eine sonstige Neugründung. |
Gewerbe, Zuzug | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Verlagerung des Betriebes in den Bereich einer anderen Meldebehörde. |
Gewerbeabmeldung | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Eine Gewerbeabmeldung betrifft die Aufgabe, den Fortzug oder die Übergabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle eines Gewerbes. Anzeigepflichtige Gewerbebetreibende sind Einzelgewerbetreibende (d. h. natürliche Personen), geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften und juristische Personen, wobei juristische Personen ihrer Gewerbeanzeigepflicht durch Handeln ihres Vertretungsberechtigten nachkommen. |
Gewerbeanmeldung | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Eine Gewerbeanmeldung betrifft die Neuerrichtung, den Zuzug oder die Übernahme einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle eines Gewerbes. Anzeigepflichtige Gewebebetreibende sind Einzelgewerbetreibende (d. h. natürliche Personen), geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften und juristische Personen, wobei juristische Personen ihrer Gewerbeanzeigepflicht durch Handeln ihres |
Gewerbeanzeige | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Eine Gewerbeanzeige hat eine Gewerbeanmeldung, eine Gewerbeummeldung oder eine Gewerbeabmeldung zum Gegenstand. Es besteht eine Anzeigepflicht. |
Gründungsintensität | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Die Gründungsintensität ist definiert als Zahl der (originären) Unternehmensgründungen je 10 000 Personen im erwerbsfähigen Alter. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Insolvenz | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Insolvenz eines Schuldners liegt vor bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Schuldner droht gemäß zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. |
Insolvenzhäufigkeit | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Anzahl der Insolvenzen, bezogen auf 1.000 Unternehmen. Die Anzahl der Unternehmen wird dabei der Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) entnommen. |
Insolvenzverfahren | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Ein Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. |
Insolvenzverfahren, Abweisung mangels Masse | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist vom Insolvenzgericht mangels Masse abzuweisen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten gestundet werden. |
Insolvenzverfahren, Eröffnung | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Einem Antrag auf Eröffnung eines Regel- oder Nachlassinsolvenzverfahrens ist vom Insolvenzgericht stattzugeben, wenn er nicht mangels Masse abzuweisen ist. Einem Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder eines sonstigen Kleinverfahrens ist vom Insolvenzgericht stattzu-geben, wenn er nicht mangels Masse abzuweisen ist und wenn kein Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Regelinsolvenzverfahren | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Allgemeines Insolvenzverfahren des deutschen Rechts. Es kommt zur Anwendung, wenn kein besonderes Insolvenzverfahren vorgesehen ist. Besondere Insolvenzverfahren sind das Verbraucherinsolvenzverfahren, das Nachlassinsolvenzverfahren, das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft und das Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Schuldenbereinigungsplan, Annahme | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Ein Schuldenbereinigungsplan ist ein Plan zur Vereinbarung einer Schuldenbereinigung im Vergleichsweg und dient zur Abwendung der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Er enthält Regelungen, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners dazu geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen, und kann außergerichtlich oder gerichtlich zustandekommen. In der Statistik über beantragte Insolvenzverfahren können systembedingt ausschließlich die Annahmen von gerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nachgewiesen werden. |
Sonstige Neugründung | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Gründung eines Kleinunternehmens oder eines Nebenerwerbsbetriebes. Bei der Gründung eines Kleinunternehmens gründet ein Nichtkaufmann eine Hauptniederlassung. Diese ist nicht im Handelsregister eingetragen, besitzt keine Handwerkskarte und beschäftigt keine Arbeitnehmer. |
Sonstige Stilllegung | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Eine sonstige Stilllegung ist die Aufgabe eines Kleinunternehmens oder eines Nebenerwerbsbetriebes. Bei der Aufgabe eines Kleinunternehmens gibt ein Nichkaufmann eine Hauptniederlassung vollständig auf. Diese war nicht im Handelsregister eingetragen, hat keine Handwerkskarte besessen und keine Arbeitnehmer beschäftigt. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Unternehmen | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- bzw. steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und eine jährliche Feststellung des Vermögensbestandes bzw. des Erfolgs der wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen muss. Das Unternehmen umfasst alle zugehörigen Betriebe in und außerhalb von Rheinland-Pfalz. Auch freiberuflich Tätige werden als eigenständige Unternehmen registriert. |
Unternehmen, Übergabe | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Liegt vor bei Wechsel der Rechtsform, bei Gesellschafteraustritt sowie infolge Erbfolge, Verkauf oder Verpachtung. |
Unternehmen, Übernahme | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Eine Übernahme eines Unternehmens liegt vor bei Wechsel der Rechtsform, bei Gesellschaftereintritt sowie infolge Erbfolge, Kauf oder Pacht. |
Unternehmen, Umwandlung | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Umfasst die Verschmelzung mehrerer Unternehmen zu einem Unternehmen (wobei der übertragende Rechtsträger erlischt), die Aufspaltung eines Unternehmens in mehrere Unternehmen sowie die Aufspaltung oder Ausgliederung von Unternehmensteilen mit dem Ziel der Neugründung (wobei der abspaltende Rechtsträger bestehen bleibt). |
Unternehmensinsolvenzen | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Die Unternehmensinsolvenz dient zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch Verteilung des Vermögens des Schuldners oder, in einer abweichenden Regelung (Insolvenzplan), zum Erhalt bzw. zur Sanierung des Unternehmens. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Verbraucherinsolvenzverfahren | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Vereinfachtes Insolvenzverfahren. Es kommt seit Ende des Jahres 2001 nicht nur für Verbraucher, sondern auch für ehemals selbstständig Tätige zur Anwendung, deren wirtschaftliche Verhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Schuldners gelten als überschaubar, wenn ihre Verschuldungsstruktur der Verschuldungsstruktur von Verbrauchern im wesentlichen entspricht. Davon ist auszugehen, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger hatte. |
Vollständige Aufgabe | Gewerbeanzeigen, Insolvenzen | Entweder eine Betriebsaufgabe oder eine sonstige Stillegung. |