Auskunftspflicht gilt für alle
Um mit dieser Stichprobe von einem Prozent repräsentative Aussagen für die gesamte Bevölkerung gewinnen zu können, ist es unerlässlich, dass alle Befragten Auskunft geben. Antwortausfälle können das Bild verfälschen. Die Auskunftspflicht gilt für Volljährige sowie Minderjährige, die einen eigenen Haushalt führen. Für Minderjährige oder Behinderte, die nicht selbst Auskunft geben können, müssen andere volljährige Personen des Haushalts antworten. Die Auskunftspflicht für Dritte erstreckt sich auf bekannte Sachverhalte. Sie gilt als erteilt, wenn die Auskünfte für das minderjährige oder behinderte Haushaltsmitglied durch eine Vertrauensperson gegeben werden.
Freiwillig sind die Angaben über Wohn- und Lebensgemeinschaften, die Fragen an die ausländischen Personen im Haushalt zu im Ausland lebenden Kindern, Ehepartnern oder Eltern, Auskünfte zum Wohnsitz und zur Erwerbsbeteiligung ein Jahr vor der Erhebung, Bestehen und Höhe einer Lebensversicherung, Fragen zur Gesundheit sowie zum Teil Fragen zur gegenwärtigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit und Angaben zur Telekommunikationsnummer.

