Die Daten im Schutz des Gesetzes
Die Angaben, die die Befragten im Rahmen der Mikrozensuserhebung machen, werden grundsätzlich geheim gehalten. So dürfen die erfragten Einzelangaben nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes nur für statistische Zwecke verwendet werden. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist ausgeschlossen.
Bei der Datenverarbeitung werden die Namen und Anschriften von den Erhebungsmerkmalen getrennt gespeichert. Sie dürfen nur zur organisatorischen Durchführung der Erhebung genutzt werden. In den Daten, die statistisch ausgewertet werden, sind keine Namen und Anschriften enthalten. Die Weitergabe von Einzelangaben ist nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erlaubt. So ist zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit Aufgaben unabhängiger wissenschaftlicher Forschung Einzelangaben zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist die Anonymisierung der Daten: Dadurch ist sicher gestellt, dass nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft Einzelangaben einer befragten Person zugeordnet werden können. Die Angaben, die im Rahmen der EU-Arbeitskräftestichprobe erhoben werden, dürfen von der Europäischen Statistikbehörde Eurostat in ihren Räumen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zugänglich gemacht werden. Datensätze dürfen nur unter strengen Vorschriften, die die Gefahr einer Deanonymisierung minimieren, freigegeben werden. Die Übermittlung der erhobenen Einzelangaben an Eurostat erfolgt ohne Namen und Anschriften.

