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Begriff Themengebiet Erläuterung
Abendarbeit Erwerbstätigkeit

Der Mikrozensus definiert Abendarbeit als Arbeitszeit, die zwischen 18.00 und 23.00 Uhr geleistet wird.

Anpassungsschicht Erwerbstätigkeit

Die regionalen Anpassungsschichten bestehen im Allgemeinen aus Zusammenfassungen von Kreisen. Da die Stichprobenergebnisse durch Anpassung an die Bevölkerungsfortschreibung hochgerechnet werden, sind die Anpassungsschichten mindestens soweit zusammengefasst, dass durchschnittlich 500 000 Einwohner erreicht werden. Jedoch können Kreise mit mindestens 250 000 Einwohnern und Großstädte mit mindestens 200 000 Einwohnern auch eigene Anpassungsschichten bilden.

Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer Erwerbstätigkeit

Zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zählen alle Personen, die zeitlich überwiegend als Arbeiter/-in, Angestellte/-r, Beamter/-in, Richter/-in, Berufssoldat/-in, Soldat/-in auf Zeit, Wehr- oder Zivil- bzw. Bundesfreiwilligendienstleistende/-r, Auszubildende/-r, Praktikant/-in oder Volontär/-in in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehen. Eingeschlossen sind auch Heimarbeiter/-innen und ausschließlich marginal Beschäftigte.

Arbeitslose Konjunktur aktuell

Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen, den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind, in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben oder sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Hierzu zählen keine Schüler/-innen, Studierende oder Teilnehmer/-innen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sowie Personen, die arbeitsunfähig erkrankt sind.

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II findet nach § 53a Abs. 1 SGB II die Arbeitslosendefinition des § 16 SGB III sinngemäß Anwendung

Arbeitslosengeld Erwerbstätigkeit

Arbeitslosengeld I (nach SGB III) ist als Leistung der Arbeitslosenversicherung eine Lohnersatzleistung. Sie soll demjenigen, der eine Arbeit verloren hat und vorübergehend keine Arbeitsstelle finden kann, teilweise den Lohnausfall ersetzen.

Der Leistungsanspruch beträgt 60 % bzw. 67 % des zuletzt erhaltenen pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens 180 Kalendertage bei älteren Arbeitslosen kann sie bis zu 720 Kalendertage betragen.

Als Arbeitslosengeld II (ALG II) wird die Gesamtregelleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) bezeichnet. Arbeitslosengeld II ist eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Arbeitslosenquote Konjunktur aktuell

Die Arbeitslosenquote zeigt die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots an, indem sie die (registrierten) Arbeitslosen zu den Erwerbspersonen (EP = Erwerbstätige + Arbeitslose) als Quoten in Beziehung setzt. Der Kreis der Erwerbspersonen bzw. der Erwerbstätigen kann unterschiedlich abgegrenzt werden:

  • Arbeitslosenquote, bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen (EP)
  • Arbeitslosenquote, bezogen auf die abhängigen zivilen Erwerbspersonen (AEP)
Arbeitsplatzdichte Erwerbstätigkeit

Erwerbstätige am Arbeitsort bezogen auf 1.000 Einwohner/-innen im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren (Jahresdurchschnitt).

Arbeitsproduktivität Erwerbstätigkeit

Zur Ermittlung der Arbeitsproduktivität wird das Bruttoinlandsprodukt auf die Zahl der voll- und teilzeitbeschäftigten Erwerbstätigen bezogen.

Die so berechnete Arbeitsproduktivität berücksichtigt nicht eine eventuelle Veränderung des Arbeitsvolumens. So kann sich durch Verkürzung der Arbeitszeit oder vermehrte Teilzeitbeschäftigung das Arbeitsvolumen verringern, während die Zahl der Erwerbstätigen gleich bleibt. Als Bezugszahl für die Arbeitsproduktivität ist das Arbeitsvolumen daher besser geeignet als die Zahl der Erwerbstätigen.

 

Arbeitsvolumen Erwerbstätigkeit

Das Arbeitsvolumen umfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aller Erwerbstätigen, die als Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Beamte, geringfügig Beschäftigte) oder als Selbstständige bzw. als mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen auch die geleisteten Arbeitsstunden von Personen mit mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen. Hingegen gehören die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden, beispielsweise wegen Jahresurlaub, Erziehungsurlaub, Feiertagen, Kurzarbeit oder krankheitsbedingter Abwesenheit, nicht zum Arbeitsvolumen.

Das Arbeitsvolumen wird nach dem Inlandskonzept (Arbeitsortkonzept) nachgewiesen.

 

Arbeitszeit Erwerbstätigkeit

Im Mikrozensus werden bei der normalerweise geleisteten Arbeitszeit je Woche gelegentliche oder einmalige Abweichungen nicht berücksichtigt (z. B. Urlaub, Krankheit, gelegentlich geleistete Überstunden). Die "normale" Arbeitszeit kann von der tariflich vereinbarten Arbeitszeit abweichen, wenn regelmäßig wöchentlich Überstunden geleistet werden.

Atypische Beschäftigung Erwerbstätigkeit

Im Mikrozensus zählen zu den neuen, häufig auch als »atypisch« bezeichneten Beschäftigungsformen, befristete oder geringfügige Beschäftigung und Teilzeitarbeit mit 20 oder weniger Stunden.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Berufsabschluss Erwerbstätigkeit

Ausgewiesen wird die Bevölkerung ab 15 Jahren ohne Personen, die sich  noch in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden, nach dem jeweils höchsten beruflichen Abschluss. Die Kategorie "mit Berufsabschluss" enthält neben den Personen mit den gesondert aufgeführten Abschlussarten auch Personen, die keine Angaben zur Art des Abschlusses gemacht haben. Die Kategorie "Insgesamt" bzw. "Zusammen" enthält neben den Personen mit Berufsabschluss und den Personen ohne Berufsabschluss auch diejenigen, die keine Angaben darüber gemacht haben, ob sie überhaupt einen Abschluss besitzen, sowie Personen, die eine Anlernausbildung, ein berufliches Praktikum oder ein Berufsvorbereitungsjahr absolviert haben, da durch diese kein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird.

Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter Erwerbstätigkeit

Die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter umfasst alle Personen in dem Alter, in dem üblicherweise eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder gesucht wird. Je nach Untersuchungsgegenstand sind unterschiedliche Altersabgrenzungen möglich. Für langfristige Vergleichszwecke wird die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter häufig mit der Altersgruppe der 15- bis 65-Jährigen (seit 2012 gestaffelter Anstieg von 65 auf 67 Jahre) gleichgesetzt.

Die Legaldefinition findet sich in § 7 Abs. 1 SGB II. Demnach ist ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, wer das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht hat.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Dienstleistungsbereiche Erwerbstätigkeit

Zu den Dienstleistungsbereichen zählen "Handel, Gastgewerbe und Verkehr", "Finanzierung, Vermietung und Unternehmensdienstleister" sowie "Öffentliche und private Dienstleister".

Der Wirtschaftsbereich "Finanzierung, Vermietung und Unternehmensdienstleister" umfasst das Kredit- und Versicherungsgewerbe, das Grundstücks- und Wohnungswesen, die Vermietung beweglicher Sachen (ohne Bedienungspersonal), die Datenverarbeitung und Datenbanken, die Forschung und Entwicklung sowie die überwiegend für Unternehmen tätigen Dienstleister (Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung, Marktforschung, Architektur- und Ingenieurbüros, Werbung usw.). Zu den öffentlichen und privaten Dienstleistern zählen die Bereiche "Öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung", "Erziehung und Unterricht", "Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen", "Sonstige öffentliche und private Dienstleister" (Erbringung von Entsorgungsleistungen, Interessenvertretungen, kirchliche Vereinigungen, Kultur, Sport und Unterhaltung, haushaltsnahe Dienstleister) sowie "Häusliche Dienste".

 

Begriff Themengebiet Erläuterung
Erwerbsbeteiligung Erwerbstätigkeit

Die Bevölkerung gliedert sich gemäß dem Labour-Force-Konzept der International Labour Organization (ILO) nach ihrer Erwerbsbeteiligung in Erwerbstätige, Erwerbslose und Nichterwerbspersonen.

Erwerbslose Haushalte und Familien

Alle Personen im erwerbsfähigen Alter, die normalerweise erwerbstätig sind und zur Zeit nur vorübergehend – da sie noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden haben – aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind sowie Schulentlassene, die sich um eine Lehr-/Arbeitsstelle bemühen. Die Bezeichnung „erwerbslos“ ist unabhängig davon, ob jemand als Arbeitsloser oder Arbeitsuchender gemeldet ist. Personen, die normalerweise keinem Erwerb nachgehen, z. B. nicht berufstätige Ehepartner/-innen, gelten nicht als erwerbslos.

Erwerbslosenquote Erwerbstätigkeit

Erwerbslosenquote in % = Erwerbslose / Erwerbspersonen * 100

Die Erwerbslosenquote entspricht dem Anteil der zivilen Erwerbsbevölkerung, der erwerbslos ist.

Erwerbspersonen Erwerbstätigkeit

Erwerbstätige und Arbeits- und Erwerbslose

Erwerbsquote Erwerbstätigkeit

Anteil der Erwerbspersonen (Erwerbstätige und Arbeitslose- bzw. Erwerbslose) an der jeweiligen Bevölkerungsgruppe. Sie ist ein Maß für die Beteiligung der Wohnbevölkerung am Erwerbsleben. Die Erwerbsquote kann für die gesamte und für die erwerbsfähige Bevölkerung (15 bis zur Regelaltersgrenze) berechnet werden.

Erwerbstätige Erwerbstätigkeit

Alle Personen im Alter ab 15 Jahren, die als Arbeitnehmer/-in oder als Selbstständige/r bzw. als mithelfende/r Familienangehörige/r eine (oder auch mehrere) auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden Arbeitszeit, der Regelmäßigkeit und der Bedeutung dieser Tätigkeit für den Lebensunterhalt. Im Falle mehrerer Tätigkeiten wird die/der Erwerbstätige nur einmal gezählt (Personenkonzept).

Zu den Erwerbstätigen gehören auch Soldaten/-innen (einschließlich der Wehr- und Zivildienstleistenden). Im Fall mehrerer (gleichzeitiger) Tätigkeiten ist sowohl für die Zuordnung nach der Stellung im Beruf als auch für die Zuordnung auf Wirtschaftsbereiche die zeitlich überwiegende Tätigkeit zugrunde gelegt. Nach der Stellung im Beruf wird unterschieden zwischen Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen sowie beschäftigten Arbeitnehmern (Angestellte/-r, Beamter/-in). Eine weitere Unterscheidung bezieht sich auf Erwerbstätige nach dem Inlands-(Arbeitsorts-) beziehungsweise Inländer-(Wohnorts-)Konzept (Volkswirtschaft).

Erwerbstätigenquote Erwerbstätigkeit

Anteil der Erwerbstätigen an der jeweiligen Bevölkerungsgruppe.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Frauenerwerbsquote Erwerbstätigkeit

Anteil der weiblichen Erwerbspersonen an der weiblichen Bevölkerung.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Gemeldete Arbeitsstellen Erwerbstätigkeit

Zur Besetzung gemeldete Arbeitsplätze mit einer vorgesehenen Beschäftigungs-dauer von mehr als sieben Kalendertagen. Dabei handelt es sich um die von Arbeitgebern bei den Arbeitsagenturen der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung gemeldeten und zur Vermittlung freigegebenen Stellen. Die Arbeitsstellen umfassen nur ungeförderte Stellenangebote am sog. ersten Arbeitsmarkt (ohne Arbeitsgelegenheiten oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) und setzen sich aus drei Untergruppen zusammen: Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, geringfügige und sonstige Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Praktikantenstellen). Aufgrund einer nicht vorhandenen Meldepflicht von offenen Stellen kann es sich dabei aber nur um einen Teilbereich des vorhandenen gesamtwirtschaftlichen Stellenangebots handeln.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte Erwerbstätigkeit

Beschäftigte, bei denen das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat bestimmte Einkommenshöchstgrenzen (seit Oktober 2022: 520 Euro, von Januar 2013 bis September 2022: 450 Euro) nicht übersteigt (Minijob). Die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist ausschließlich oder neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (Nebenjob) möglich, ohne dass sie durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig wird. Personen mit einem Nebenjob werden sowohl unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten als auch unter den geringfügig entlohnten Beschäftigten nachgewiesen.

Zukünftig wird die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Kernerwerbstätige Erwerbstätigkeit

Erwerbstätige im Alter von 15 bis 64 Jahren ohne Personen in Bildung und Ausbildung sowie ohne Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienstleistende.

Kurzarbeiter/-in Erwerbstätigkeit

Beschäftigte Arbeitnehmer/-innen, bei denen wegen eines vorübergehenden Arbeitsausfalles mehr als zehn Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit ausfallen und die Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Kurzfristig Beschäftigte Erwerbstätigkeit

Personen, die eine Beschäftigung ausüben, die aufgrund ihrer Art (z. B. saisonale Arbeit) oder vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (bis 31.12.2014: längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage; Sonderregelungen: vom 01.03.20 bis 31.10.2020: längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage; vom 01.03.21 bis 31.03.2021: längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage;

Begriff Themengebiet Erläuterung
Marginal Beschäftigte Erwerbstätigkeit

Personen, die als Arbeiter/-in und Angestellte keine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, jedoch nach dem Labour-Force-Konzept der Internationalen Arbeitsorganisation als Erwerbstätige gelten, wenn sie in einem einwöchigen Berichtszeitraum wenigstens eine Stunde gegen Entgelt gearbeitet haben. Dazu zählen in Deutschland insbesondere ausschließlich geringfügig Beschäftigte – also geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte – sowie Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten in der Mehraufwandsvariante (sogenannte „Ein-Euro-Jobs“).

Mikrozensus Erwerbstätigkeit

Der Mikrozensus ist die amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt, an der ein Prozent aller Haushalte in Deutschland beteiligt ist. In Rheinland-Pfalz werden etwa 18 000 Haushalte befragt. Der Mikrozensus basiert auf einer Zufallsstichprobe, bei der alle Haushalte die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit haben. Dazu werden aus dem Bundesgebiet Flächen (Auswahlbezirke) ausgewählt, in denen alle Haushalte und Personen befragt werden.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Nachtarbeit Erwerbstätigkeit

Nachtarbeit ist jede Arbeit, die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wurde, gleichgültig, ob sie vorher begann, später endete oder ob Beginn oder Ende innerhalb der Zeitspanne von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr lag.

Nichterwerbspersonen Haushalte und Familien

Personen, die keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben oder suchen und somit weder erwerbstätig noch erwerbslos sind.

Rentner/-innen und Pensionäre /-innen sowie Personen, die sich in Bildung befinden, werden ebenfalls den Nichterwerbspersonen zugeordnet.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Pendler/-in Erwerbstätigkeit

Einpendler/-innen sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht am Arbeitsort wohnen. Die Einpendlerquote bezeichnet den Anteil der Einpendler/-innen an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort. Auspendler/-innen sind sozialversicherungpsflichtig Beschäftigte, die nicht am Wohnort arbeiten. Die Auspendlerquote bezeichnet den Anteil der Auspendler/-innen an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Wohnort.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Schichtarbeit Erwerbstätigkeit

Nach der Definition des Mikrozensus leistet eine Person Schichtarbeit, wenn sie ihre Arbeit zu wechselnden Zeiten ausübt (Frühschicht/Spätschicht, Frühschicht/Spätschicht/Nachtschicht, Tagschicht/Nachtschicht, unregelmäßige Schicht, geteilte Schicht (Teil der Arbeitszeit am Vormittag, anderer Teil am Abend)). Andere Arbeitsformen begründen keine Schichtarbeit.

Schulabschluss Erwerbstätigkeit

Ausgewiesen wird die Bevölkerung ab 15 Jahren ohne Personen, die sich noch in schulischer Ausbildung befinden oder noch nicht schulpflichtig sind, nach dem jeweils höchsten beruflichen Abschluss. Die Kategorie "mit Berufsabschluss" enthält neben den Personen mit den gesondert aufgeführten Abschlussarten auch Personen, die keine Angaben zur Art des Abschlusses gemacht haben. Die Kategorie "Insgesamt" bzw. "Zusammen" enthält neben den Personen mit Schulabschluss und den Personen ohne Schulabschluss auch diejenigen, die keine Angaben darüber gemacht haben, ob sie überhaupt einen Abschluss besitzen.

Selbstständige und mithelfende Familienangehörige Erwerbstätigkeit

Zeitlich überwiegend unternehmerisch oder freiberuflich selbstständig tätige Personen. Hierzu gehören tätige Eigentümer/-innen in Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Freiberufler/-innen wie Ärzte/-innen, Anwälte/-innen, Steuerberater/-innen, Architekten/-innen, aber auch alle selbstständigen Handwerker/-innen, Handels- bzw. Versicherungsvertreter/-innen, Lehrer/-innen, Musiker/-innen, Artisten/-innen, Hebammen/Geburtshelfer, Kranken- sowie Altenpfleger/-innen. Zu den mithelfenden Familienangehörigen werden alle Personen gerechnet, die in einem Betrieb mitarbeiten, der von einem Familienmitglied als Selbstständige/-r geleitet wird.

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Erwerbstätigkeit

Arbeitnehmer/-innen, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind; dazu gehören insbesondere auch Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte, Praktikanten/-innen, Werkstudenten/-innen und Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht einbezogen sind dagegen Beamte/-innen, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten/innen sowie Wehr- und Zivildienstleistende.

Außerdem zählen die geringfügig Beschäftigten nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind.

Beim Nachweis der Merkmale sind in der jeweiligen Gesamtzahl die Fälle „ohne Angabe“ mit enthalten.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Vollzeitäquivalente Erwerbstätigkeit

Summe aller Vollzeitbeschäftigten und der jeweils anteiligen Summe der Teilzeitbeschäftigten je nach Beschäftigungsumfang. Durch die damit verbundene Umrechnung der Teilzeitarbeitsverhältnisse stellt sie somit eine fiktive Anzahl an Vollzeitbeschäftigten dar.