A

E

F

G

H

J

K

L

M

N

R

S

V

W

Z

Begriff Themengebiet Erläuterung
Abgeurteilte Justiz

Hierbei handelt es sich um Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen oder bei denen das Strafverfahren nach Er­öffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, wird nur der Strafbestand statistisch erfasst, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Insbesondere bei verhängten Gesamtstrafen für in Tatmehrheit begangene Straftaten kann das nachgewiesene Straf­maß höher liegen, als dies die Strafbestimmungen für die statistisch erfasste schwerste Straftat vorsehen. Werden meh­rere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird diese Person für jedes Strafverfahren gesondert gezählt.

Allgemeines Strafrecht Justiz

Allgemeines Strafrecht wird bei Erwachsenen oder Heranwachsenden (soweit diese nach ihrer Persönlichkeitsentwicklung den Erwachsenen gleichstehen) angewendet. Nach allgemeinem Strafrecht vorgesehene Sanktionen sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe.

Aufhebung von Lebenspartnerschaften Bevölkerung und Gebiet

Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Seit Januar 2005 sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gleichgestellt worden (§ 15 LPartG). Die Lebenspartner müssen vor Einreichung des Aufhebungsantrags mindestens zwölf Monate voneinander getrennt gelebt haben. Bei einvernehmlich beurkundeter Trennungserklärung kann das Gericht die Lebenspartnerschaft nach Ablauf der zwölfmonatigen Trennungszeit aufheben. Bei einseitiger Trennungserklärung kann grundsätzlich erst nach dreijähriger Trennungszeit die Lebenspartnerschaft durch das Gericht aufgehoben werden. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft als unzumutbare Härte anzusehen ist.

Aufklärungsquote Justiz

Ist das Verhältnis der aufgeklärten Straftaten zu den polizeilich registrierten Fällen.

Auflagen nach dem JGG Justiz

Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen (§ 15 JGG).

Auflagen und Weisungen Justiz

Entscheidet das Gericht nach allgemeinem Strafrecht, so kann es dem Täter gemäß §§ 56b und 56c StGB Auflagen (z. B. den Schaden wiedergutzumachen oder gemeinnützige Leistungen zu erbringen) und Weisungen (z. B. bestimmte Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit beziehen) erteilen, wenn es die Voll¬streckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen hat. Die Erteilung von Weisungen und Auflagen nach Jugendstrafrecht sind entsprechend in den §§ 10 und 15 JGG geregelt.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Ehescheidungen Haushalte und Familien

Gemäß § 1564 BGB kann eine Ehe nur durch gerichtlichen Beschluss auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit  Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, d.h., wenn die Lebensgemeinschaft der  
Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie sie wieder herstellen. Die regionale Zuordnung erfolgt nach dem für den Gerichtsstand maßgeblichen Wohnort gemäß § 122 FamFG.

Erziehungsbeistandsschaft Justiz

Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auferlegen, Hilfe zur Erziehung in Form der Erzie¬hungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch zu nehmen. Der Erziehungs¬beistand und der Betreuungshelfer sollen den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

Erziehungsmaßregeln Justiz

Erziehungsmaßregeln können im Rahmen des Jugendstrafrechts allein oder in Verbindung mit Zuchtmitteln vom Jugendgericht verhängt werden. Zu diesen Maßregeln zählen die Erteilung von Weisungen, Erziehungsbeistandschaft und Heimerziehung einschließlich sonstiger betreuter Wohnformen, wie bspw. die Unterbringung in einer Familie (§§ 10, 12 JGG).

Begriff Themengebiet Erläuterung
Freiheitsstrafe Justiz

Dies ist eine zeitige Strafe nach allgemeinem Strafrecht (§ 38 StGB) sofern die Strafvorschriften nicht lebenslange Frei¬heitsstrafe androhen. Das Höchstmaß ist 15 Jahre, das Mindestmaß ein Monat.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Geldstrafe Justiz

Bei Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht kann eine Geldstrafe verhängt werden. Diese bemisst sich in Tagessätzen (§ 40 StGB) und beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tages¬sätze. Bei der Festsetzung sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.

Gerichtliche Ehelösungen Justiz

Sie wird durch Rechtskraft eines gerichtlichen Beschlusses vollzogen. Das geltende Eherecht lässt auf Antrag die Scheidung oder Aufhebung der Ehe zu.

Gewaltverbrechen Justiz

Straftaten, die vorsätzlich unter Einsatz roher körperlicher Gewalt gegen Personen begangen werden.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform Justiz

Hierbei handelt es sich um die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Heim.

Heranwachsende Justiz

Heranwachsende sind Personen, die zum Zeitpunkt der Tat zwischen 18 und 20 Jahre alt sind. Sie können nach allge-meinem oder nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden. Grundlage der Entscheidung ist die persönliche Reife des Straftäters.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Jugendarrest Justiz

Jugendarrest kann als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest angeordnet werden (§16 JGG). Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben (§ 90 Abs. 1 JGG). Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen.

Jugendliche Justiz

Jugendliche sind Personen, die zur Zeit der Tat mindestens 14 und höchstens 17 Jahre alt sind. Sie werden ausschließlich nach Jugendstrafrecht abgeurteilt.

Jugendstrafe Justiz

Jugendstrafe ist die schwerste Sanktion des JGG (§ 17 JGG) und beinhaltet den Freiheitsentzug in einer Jugendstraf-anstalt. Der Richter verhängt eine Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld eine freiheitsentziehende Strafe erforderlich ist. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren angedroht ist, so ist das Höchstmaß 10 Jahre (§ 18 JGG).

Jugendstrafrecht Justiz

Jugendstrafrecht wird ausschließlich bei Jugendlichen und Heranwachsenden, sofern diese nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung Jugendlichen gleichstehen, angewendet. Nach Jugendstrafreicht (JGG) vorgesehene Sanktionen sind Jugendstrafe, Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Kinder (Ehescheigungen)) Justiz

Nachgewiesen wird die Zahl der lebenden gemeinschaftlichen Kinder unter 18 Jahren zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Lebenspartnerschaft (Ehescheidungen) Justiz

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), ermöglicht zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft (Verpartnerung). Die Rechtsfolgen sind den Rechtsfolgen der Ehe in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten weitestgehend gleichgestellt. Sie erfolgt bei gleichzeitiger Anwesenheit. Die Begründung der Lebenspartnerschaft geschieht nach § 1 LPartG gegenüber dem Standesbeamten.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Maßregeln der Besserung und Sicherung Justiz

Diese Sanktionen ermöglichen gemäß § 61 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder in Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), ferner Führungsaufsicht (§ 68 StGB) und Berufsverbot (§ 70 StGB). Eine häufige vorkommende Maßregel ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB). Maßregeln werden teils in Verbindung mit Strafe, teils unabhängig davon in Fällen von Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder in einem selbständigen Verfahren angeordnet.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Nebenstrafen und Nebenfolgen Justiz

Nebenstrafen und Nebenfolgen können nach dem StGB in Verbindung mit Strafe verhängt werden. Von den verschiedenen möglichen Rechtsfolgen erfasst die Statistik im Einzelnen das Fahrverbot (§ 44 StGB), die Aberkennung von Bürgerrechten (§ 45 Abs. 2, 5 StGB), den Verfall eines durch die Straftat erlangten Vermögensvorteils (§ 73 StGB) sowie die Einziehung von Gegenständen, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (§ 74 StGB).

Begriff Themengebiet Erläuterung
Regionalisierung (Ehescheidungen) Justiz

Die Zuordnung zu den Verwaltungsbezirken erfolgt nach den für dem Gerichtsstand maßgeblichen Wohnort. Gem. § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FamFG) ist ausschließlich in dieser Rangfolge das Gericht zuständig, in dessen Bezirk:

  • einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  • die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Begriff Themengebiet Erläuterung
Scheidung Justiz

Gemäß § 1564 BGB kann eine Ehe nur durch gerichtlichen Beschluss auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Scheidung nach dreijähriger Trennung (§1566 Abs. 2 BGB) Justiz

Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Scheidung nach einjähriger Trennung (§1566 Abs. 1 BGB) Justiz

Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

Scheidung vor einjähriger Trennung (§ 1565 Abs 2 BGB). Justiz

Leben die Ehegatten noch kein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn eine Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Schuld(un)fähigkeit Justiz

Nur wer fähig ist, das Unrecht einer Straftat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, kann für die Straftat ge-richtlich zur Verantwortung gezogen werden. Schuldunfähig sind Kinder, die bei der Begehung der Straftat unter 14 Jahre alt sind (§ 19 StGB). Sie können prinzipiell nicht verurteilt werden. Bei Strafmündigen, die eine Straftat bei solchen krankhaften seelischen Störungen begangen haben, dass sie das Unrecht ihrer Tat nicht einsehen konnten, wird ebenfalls auf Schuldunfähigkeit erkannt (§ 20 StGB). Gegen diese Personen werden vielfach Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet. Bei verminderter Schuldfähigkeit eines Täters erfolgt zwar eine gerichtliche Verurteilung, die Strafe kann aber abgemildert werden (§ 21 StGB).

Sicherungsverwahrung Justiz

Ein Straftäter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet wird, verbleibt in Verwahrung, nachdem er eine verhängte Freiheitsstrafe verbüßt hat, sofern seine Gefährlichkeit nach Auffassung des Gerichts noch fortbesteht bzw. die Nichtgefährlichkeit nicht zweifelsfrei geklärt ist.

Sorgerecht (Ehescheidungen) Justiz

Ist das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten. Nach einer Trennung oder Scheidung sind die Eltern grundsätzlich gemeinsam zur Sorge für ihre Kinder berechtigt. Seit dem 1. Juli 1998 erfolgt mit dem neuen Kindschaftsrecht keine gerichtliche Prüfung und Entscheidung. Das alleinige Sorgerecht kann nur durch Antrag beim Familiengericht erlangt werden. Die statistische Erfassung der Sorgerechtsentscheidungen erfolgt nur in Scheidungsverfahren, die in erster Instanz erledigt werden.

Strafarrest Justiz

Strafarrest kann nur gegen Angehörige der Bundeswehr verhängt werden (§ 9 WStG).

Strafaussetzung zur Bewährung Justiz

Das Gericht kann die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr (§ 56 Abs. 1 StGB), in bestimmten Fällen auch 2 Jahren (§ 56 Abs. 2 StGB), zur Bewährung aussetzen. Entsprechende Regelung sieht das Jugendstrafrecht im Fall einer Verurteilung zu Jugendstrafe vor (§ 21 Abs. 1 und 2 JGG).

Strafgefangene Justiz

Personen, die in den Justizvollzugsanstalten eine Freiheits- oder Jugendstrafe verbüßen. Dazu zählen auch Einsitzende, die zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verurteilt wurden.

Strafmündigkeit Justiz

Eine strafmündige Person ist zum Zeitpunkt der Tat mindestens 14 Jahre alt.

Straftat Justiz

Ist eine konkrete, nach gesetzlich festgelegten Strafbestimmungen rechtswidrige und schuldhafte Tat.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Verbrechen Justiz

Hierbei handelt es sich um rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB).

Vergehen Justiz

Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB).

Vermögensdelikte Justiz

Sind Straftaten, die sich gegen das Vermögen oder Vermögensbestandteile anderer Personen richten.

Verurteilte Justiz

Hierbei handelt es sich um strafmündige Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde.

Verurteiltenziffer Justiz

In diesen Kennzahlen werden Verurteilte auf 100 000 Einwohner der gleichen Personengruppe bezogen. Dabei werden die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen zum 31.12. des vorangegangenen Jahres verwendet.

Verwarnung Justiz

Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.

Vorstrafen Justiz

Als vorbestraft gelten Personen, die in einem früheren Verfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu Freiheitsstrafe, Strafarrest, Geldstrafe oder Jugendstrafe verurteilt wurden und die Eintragung über die Verurteilung gemäß § 45 ff. des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht getilgt ist. Falls wegen einer früher verübten Straftat Ma߬nahmen nach dem JGG angeordnet wurden, so sind dies zwar keine Vorstrafen im rechtlichen Sinne, in der Statistik werden sie aber als frühere Verurteilungen gezählt.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Weisungen nach dem JGG Justiz

Diese vom Jugendrichter auferlegten Gebote und Verbote sollen die Lebensführung straffälliger Jugendlicher regeln und dadurch deren Erziehung fördern und sichern.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Zuchtmittel Justiz

Richter ahnden Straftaten mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem straffälligen Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Zu den Zuchtmitteln zählen Verwarnung (§ 14 JGG), Erteilung von Auflagen (§ 15 JGG) und Jugendarrest (16 JGG). Es können mehrere Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln nebeneinander angeordnet werden.