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Begriff Themengebiet Erläuterung
Adoptionspflege (Jugendhilfe) Soziales

Adoptionspflege ist die Probezeit vor der Annahme des Kindes. Die Adoption soll in der Regel erst dann ausgesprochen werden, wenn das Kind eine angemessene Zeit in Pflege bei den Annehmenden verbracht hat.

Altenhilfe (Kriegsopferfürsorge) Soziales

Die Altenhilfe trägt dazu bei, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Sie ermöglicht Beschädigten und Hinterbliebenen im Alter am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Altenhilfe wird in der Regel zusätzlich zu den übrigen Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht.

Altersgrenze (Sozialhilfe und soziale Grundsicherung) Soziales

Die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreichen vor dem 1.1.1947 Geborene mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die im Jahr 1947 oder später geboren sind, wird die Altersgrenze sukzessive bis auf 67 Jahre für die ab 1964 Geborenen angehoben.

Ambulante Pflegedienste (Pflegestatistik) Soziales

Erfasst werden die ambulanten Pflegedienste, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Pflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Absatz 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten.

Amtspflegschaft (Jugendhilfe) Soziales

Amtspflegschaft ist eine vom Jugendamt ausgeübte Pflegschaft mit dem Ziel der Fürsorge in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen. Im Gegensatz zur Vormundschaft umfasst sie nur die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten.

Amtsvormundschaft (Jugendhilfe) Soziales

Amtsvormundschaft ist eine vom Jugendamt ausgeübte Vormundschaft, bei der die elterliche Sorge von einem Dritten (Vormund) übernommen wird, wenn das Kind oder der Jugendliche nicht unter elterlicher Sorge steht. Es wird zwischen bestellter und gesetzlicher Vormundschaft unterschieden. Bestellte Amtsvormundschaft tritt insbesondere durch den Entzug der elterlichen Sorge ein, gesetzliche Amtsvormundschaft, wenn ein Kind oder Jugendlicher zur Adoption frei gegeben wurde.

Angerechnetes Einkommen (Sozialhilfeund soziale Grundsicherung)) Soziales

Zum angerechneten Einkommen zählen sämtliche bei den Leistungsberechtigten vorkommenden Einkommensarten, die den Anspruch des Leistungsberechtigten tatsächlich mindern. Dabei werden die vom Einkommen abzusetzenden Freibeträge gemäß § 82 SGB XII von den einzelnen Einkommen abgezogen.

Arbeitsanteil für den Pflegedienst/das Pflegeheim nach SGB XI (Pflegestatistik) Soziales

Der Arbeitsanteil für den Pflegedienst/das Pflegeheim gibt an, in welchem Maß die Beschäftigten der Einrichtung, gerechnet auf ihre Gesamtarbeitszeit, dafür eingesetzt werden, Leistungen nach dem SGB XI zu erbringen.

Arbeitsbereich (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Für jede tätige Person des pädagogischen und Verwaltungspersonals ist mindestens ein erster Arbeitsbereich anzugeben. Als Arbeitsbereiche in einer Tageseinrichtung gelten:

  • die Gruppenleitung,
  • die Tätigkeit als Zweit- oder Ergänzungskraft in einer Gruppe,
  • die Tätigkeit als gruppenübergreifend tätige Zweit- oder Ergänzungskraft,
  • die Förderung von Kindern nach SGB VIII oder nach SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte Kinder),
  • die Leitung einer Tageseinrichtung oder
  • die Verwaltung einer Tageseinrichtung.
Arbeitsgelegenheiten (Asylbewerberleistungen) Soziales

Hierzu zählen die zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheiten in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung und bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern.

Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II Soziales

Das Arbeitslosengeld I (Alg I) ist die Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III. Arbeitslosengeld II (Alg II) bezeichnet die Geldleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (nach dem SGB II). Die Geldleistungen dienen der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts.

Armutsgefährdungsquote Soziales

Die Armutsgefährdungsquote ist ein Indikator zur Messung relativer Einkommensarmut und wird definiert als der Anteil der Personen, deren Äquivalenzeinkommen weniger als 60% des Medians der Äquivalenzeinkommen der bundesdeutschen Bevölkerung (in Privathaushalten) beträgt.

Art der Behinderung (Schwerbehinderte Menschen) Soziales

Die Art der Behinderung wird anhand von insgesamt 55 Kategorien erfasst, wobei sich die Einteilung nicht primär an der ursächlichen Krankheitsdiagnose (z. B. Multiple Sklerose), sondern an der Erscheinungsform der Behinderung und der durch sie bestimmten Funktionseinschränkung (z. B. Funktionelle Veränderung an den Gliedmaßen) orientiert. Jede Behinderung wird dabei einzeln (Einzel-GdB) bewertet. Bei Vorliegen mehrerer Behinderungen werden diese in der Reihenfolge der Schwere erfasst und derjenigen Behinderungsart zugeordnet, die mit den stärksten Beeinträchtigungen verbunden ist. Je schwerbehindertem Menschen können bis zu drei Behinderungen nach Art und Ursache erfasst werden.

Art der Unterbringung (Asylbewerberleistungen) Soziales

 Jede Unterkunft, in der Leistungsempfänger nach dem AsylbLG untergebracht sind, ist einer der drei nachfolgend beschriebenen Kategorien zugeordnet:

  • Aufnahmeeinrichtung: Hierzu zählen die Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 Asylgesetz (AsylG)
  • Gemeinschaftsunterkunft: Hierunter fallen die Einrichtungen im Sinne des § 53 AsylG, sowie sonstige Gemeinschaftsunterkünfte, wie beispielsweise Pflegeheime und Justizvollzugsanstalten.
  • Dezentrale Unterbringung: Hierzu zählen alle Unterbringungsformen außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 AsylG und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 AsylG, insbesondere Einzelwohnungen.

 

Art der Unterbringung im Adoptionsverfahren (Jugendhilfe) Soziales

Vor Beginn einer Adoptionspflege bzw. eines Adoptionsverfahrens sind folgende Arten der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen möglich:

  • bei den leiblichen Eltern,
  • bei einem leiblichen Elternteil mit Stiefelternteil oder Partner,
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil,
  • bei den Großeltern,
  • bei sonstigen Verwandten,
  • in einer Pflegefamilie,
  • in einem Heim,
  • im Krankenhaus oder
  • an einem unbekannten Ort.

 

Art des eingesetzten Einkommens und Vermögens (Asylbewerberleistungen) Soziales

Bei Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung oder in einer anderen Einrichtung haben Leistungsberechtigte, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 2 AsylbLG oder Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG für sich und ihre Familienangehörigen erhalten, soweit verfügbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, dem Kostenträger die Kosten für erhaltene Leistungen zu erstatten.

Asylbewerber/-innen Soziales

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber/-innen – Asylbewerberleistungsgesetz  (AsylbLG) – werden die Asylbewerber/-innen seit dem Berichtsjahr 1994 anstatt in der Sozialhilfestatistik in einer eigenständigen Statistik nachgewiesen. Der Personenkreis erhält seit dieser Zeit ausschließlich Leistungen gemäß dem AsylbLG.

Aufenthaltsrechtlicher Status (Asylbewerberleistungen) Soziales

Der aufenthaltsrechtliche Status beschreibt die gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1-7 AsylbLG unterschiedlichen Formen der Leistungsberechtigung.


Diese sind:

  • Aufenthaltsgestattung,
  • Vollziehbar zur Ausreise verpflichtet,
  • Familienangehörige/-r,
  • Geduldete/-r Ausländer/-in,
  • Einreise über einen Flughafen,
  • Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen,
  • Folge- oder Zweitantrag,
  • Ohne Angabe.

 

Begriff Themengebiet Erläuterung
Behinderung (Schwerbehinderte Menschen) Soziales

Als Behinderung gilt, wenn eine nicht nur vorübergehende Funktionseinschränkung auf Grund eines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes vorliegt, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand länger als sechs Monate abweicht und einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr zur Folge hat.

Beistandsschaft (Jugendhilfe) Soziales

Beistandschaft ist die Unterstützung eines allein erziehenden sorgeberechtigten Elternteils auf dessen Antrag durch eine Einzelperson oder das Jugendamt. Der Beistand unterstützt den Sorgeberechtigten bei der Ausübung der elterlichen Sorge, z. B. bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder aus geschiedenen Ehen (Unterhaltsbeistandschaft).

Belastung (Wohngeld) Soziales

Unter Belastung der Eigentümer von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen versteht man die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Sie ist in einer besonderen Wohngeld-Lastenberechnung durch die Wohngeldbehörde zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die Belastung aus Zinsen und Tilgungen den maßgebenden Höchstbetrag erreicht.
Zur Belastung gehören

  • die Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung usw.) für Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben,
  • Instandhaltungskosten und Betriebskosten in begrenzter Höhe,
  • Grundsteuer,
  • zu entrichtende Verwaltungskosten
Belastungsgrad (Wohngeld) Soziales

Der Belastungsgrad bezeichnet das Verhältnis der tatsächlich zu zahlenden Miete bzw. Belastung zum Gesamteinkommen. Das Wohngeld mindert die Wohnkostenbelastung der betroffenen Haushalte in unterschiedlichem Ausmaß.

Besondere Leistungen (Asylbewerberleistungen) Soziales

Besondere Leistungen werden in speziellen Bedarfssituationen gewährt. Dazu gehören Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten und sonstige Leistungen nach den §§ 4 bis 6 AsylbLG sowie die Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII.

Besuchsquote (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Die Besuchsquote ist der Anteil der Kinder in Betreuung in einer Tageseinrichtung bzw. der Anteil der in Tagespflege betreuten Kinder, an der Gesamtzahl der Bevölkerung des entsprechenden Alters. Als Grundlage für die Bevölkerung wird üblicherweise der Wert zum Stichtag 31.12. des Vorjahres verwendet.

Betreute Kinder (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Kinder, die in Tageseinrichtungen oder ausschließlich in Tagespflege betreut werden. Um Mehrfachzählungen auszuschließen, werden Kinder mit mehreren vertraglichen Betreuungs- oder Tagespflegeverhältnis nur einmal gezählt

Betreuungsarrangement (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Ein Betreuungsarrangement ist eine Vereinbarung zwischen Eltern und einer Einrichtung oder einer Tagespflegeperson über einen Betreuungsplatz für ein Kind. Mögliche Betreuungsarrangements sind: die Betreuung in einer Tageseinrichtung, die Betreuung in einem Tagespflegeverhältnis oder die Betreuung in einer Ganztagsschule. Für ein Kind können mehrere unterschiedliche Betreuungsarrangements nebeneinander vereinbart werden.

Betreuungsquote (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Die Betreuungsquote berechnet den Anteil der Kinder in einem Betreuungsverhältnis an der Gesamtzahl der Bevölkerung entsprechenden Alters.

Betreuungszeit (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Die Betreuungszeit ist die mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten vertraglich vereinbarte Betreuungszeit. Anzugeben ist der Stundenumfang pro Woche und die Zahl der Betreuungstage. Daraus errechnet sich die durchschnittliche tägliche Betreuungszeit.

Brutto- und Nettobedarf (Sozialhilfe und soziale Grundsicherung) Soziales

Der Nettobedarf der Personengemeinschaft auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich aus der Summe aller regelmäßig anerkannten Bedarfe der Personengemeinschaft (Bruttobedarf) abzüglich des angerechneten (von absetzbaren Beträgen/Freibeträgen bereinigten) Einkommens. Zu den regelmäßigen Bedarfen der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und damit zur Berechnung des Bruttobedarfs zählen:

  • der Regelbedarf nach § 27a SGB XII

  • die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII

  • die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII

  • die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII

  • Beiträge für die Vorsorge nach 33 SGB XII

  • der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 27b SGB XII

  • die Darlehen bei vorübergehender Notlage nach § 38 SGB XII

  • der zusätzliche Barbetrag nach § 133a SGB XII

Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII, sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft nach § 36 SGB XII und ergänzende Darlehen nach § 37 SGB XII werden bei der Berechnung des Bruttobedarfs nicht berücksichtigt.

Bruttobedarf (Sozialhilfe) Soziales

Der Bruttobedarf ist die Gesamtsumme folgender Beträge:

  • Regelsatz nach der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 42 Nr. 1 SGB XII,
  • Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII,
  • Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII,
  • Beiträge für die Vorsorge nach § 33 SGB XII,
  • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII – ab 01.07.2017: § 42a SGB XII.

Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII und Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII, sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft nach § 36 SGB XII, ergänzende Darlehen nach § 37 SGB XII und Darlehen für am Monatsende fällige Einkünfte nach § 37a SGB XII bleiben unberücksichtigt.


Begriff Themengebiet Erläuterung
Eingestreute Kurzzeitpflege (Pflegestatistik) Soziales

Plätze (Betten) in der vollstationären Dauerpflege, die kurzfristig flexibel für die Kurzzeitpflege genutzt werden können.

Eingliederungshilfe (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Nachgewiesen werden Kinder, die einen amtlich bestätigten erhöhten Förderbedarf haben oder Hilfe wegen (drohender) körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erhalten (SGB XII oder § 35a SGB VIII).

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapital SGB XII)) (Sozialhilfe) Soziales

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger (etwa der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder den Agenturen für Arbeit) erbracht wird.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zählen die in § 54 SGB XII genannten Hilfearten. Dazu zählen neben den in § 54 Absatz 1 Nummer 1-5 SGB XII auch

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilität (i.V.m. § 26 SGB IX),

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (i.V.m. § 33 SGB IX),

  • Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (i.V.m. § 41 SGB IX),

  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (i.V.m. § 55 Absatz 2 SGB IX). Diese sind entsprechend der Aufzählung des § 55 Absatz 2 SGB IX untergliedert.

Da es sich bei dieser Aufzählung um einen nicht abschließenden Maßnahmenkatalog handelt, werden weitere Leistungen, die sich im Einzelfall ergeben, unter der Position „Andere Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ erfasst.

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen (35a SGB VIII) (Jugendhilfe) Soziales

Bei dieser Hilfeart handelt es sich um eine eigenständige Hilfe, die nicht zu den erzieherischen Hilfen zählt. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Eingliedrige Pflegeeinrichtungen (Pflegestatistik) Soziales

Eingliedrige Pflegeeinrichtungen leisten ausschließlich ambulante oder ausschließlich stationäre Pflege nach dem SGB XI.

Einrichtungen der Familienförderung (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales
  • Familienferienstätten
  • Einrichtungen der Eltern- und Familienbildung

 

Einrichtungen der Jugendarbeit (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales
  • Kur-, Genesungs- und Erholungseinrichtungen für junge Menschen
  • Jugendherbergen, Jugendgäste- und Jugendübernachtungshäuser
  • Jugendtagungs- und Jugendbildungsstätten
  • Jugendzentren, Jugendfreizeitheime, Häuser aus der offenen Tür
  • Jugendräume/ Jugendheime ohne hauptamtliches Personal
  • Einrichtungen oder Initiativen der mobilen Jugendarbeit
  • Jugendkunstschulen, kulturpädagogische und kulturelle Einrichtungen für junge Menschen
  • Einrichtungen der Stadtranderholung
  • Kinder- und Jugendferienstätten, Kinder- und Jugenderholungsstätten
  • Pädagogisch betreute Spielplätze/Spielhäuser/Abenteuerspielplätze
  • Jugendzeltplätze
Einrichtungen der Jugendsozialarbeit (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales
  • Einrichtungen des Jugendwohnens im Rahmen der Jugendsozialarbeit gemäß §13 Absatz 3 SGB VIII (z.B. Wohnheim für Schüler und Auszubildende)
  • Einrichtungen der schulischen und berufsbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß §13 Absatz 1 und 2 SBG VIII
  • Jugendmigrationsdienste

 

Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für die Inobhutnahme Soziales
  • Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe mit mehreren Gruppen entweder im Schichtdienst (Stammhäuser) oder in Lebensgemeinschaftsform auf einem Heimgelände (z.B. Kinder- und Jugenddörfer) sowie ausgelagerte Gruppen mit organisatorischer Anbindung an das Stammhaus im Schichtdienst und in Lebensgemeinschaftsform
  • Betreute Wohnformen mit oder ohne Anbindung an das Stammhaus
  • Erziehungsstellen gemäß § 34 SGB VIII
  • Wochengruppen (ohne Wochenendunterbringung)
  • Tagesgruppen gemäß § 32 SGB VIII
  • Einrichtungen/Abteilungen/Gruppen für gesicherte/geschlossene Unterbringung auf der Grundlage einer richterlichen Entscheidung
  • Einrichtungen/Abteilungen/Gruppen für vorläufige Schutzmaßnahmen gemäß § 42 SGB VIII
  • Kleinsteinrichtungen der stationären Erziehungshilfe
  • Einrichtungen für integrierte Hilfen (z.B. Jugendhilfestationen oder Jugendhilfezentren)
  • Internate, die junge Menschen gemäß §§ 34, 41 SGB VIII aufnehmen

 

Einrichtungen für junge Menschen mit Behinderung (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales
  • Einrichtungen der Frühförderung
  • Einrichtungen über Tag und Nacht für junge Menschen mit Behinderung
  • Tageseinrichtungen/Tagesheime für junge Menschen mit Behinderung
Einrichtungen in der Kinder- und Jugendhilfe Soziales

Einrichtungen in denen Kinder- und Jugendhilfe geleistet wird oder für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung vorliegt sowie Geschäftsstellen freier Träger, Jugendverbänden und Jugend-behörden. Hierzu zählen Einrichtungen der Jugend- und Jugendsozialarbeit, Einrichtungen für den Kinder- und Jugendschutz, sowie Einrichtungen für Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige.

Einzel- und Gruppenhilfe in der Kinder- und Jugendhilfe Soziales

Einzel- und Gruppenhilfen können in allen Hilfearten nach dem SGB VIII gewährt werden. Diese umfassen die Aufgaben

  • des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§14 SGB VIII),
  • der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII),
  • der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII),
  • der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII),
  • der gemeinsamen Unterbringung von werdenden Müttern und Müttern oder Vätern mit ihrem(n) Kind(ern) (§ 19 SGB VIII),
  • der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) und
  • die Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 SGB VIII).

Zu den sonstigen Aufgaben gehören zudem

  • die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten,
  • die Adoptionsvermittlung,
  • die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • die Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Beistandschaft
  • sowie Ausgaben für sonstige Maßnahmen


Einzelbetreuung (§ 30 SGB VIII) (Jugendhilfe) Soziales

Hierbei handelt es sich um die Einbeziehung eines Erziehungsbeistandes oder Betreuungshelfers, um dem Kind oder dem Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen zu helfen.

Erfassung des Geschlechts (Sozialhilfe) Soziales

Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse zum Geschlecht der Leistungsberechtigten werden ab dem Berichtsjahr.2017 Personen ohne Angabe des männlichen oder weiblichen Geschlechts nach § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG) dem männlichen Geschlecht zugeordnet.

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a BVG) (Kriegsopferfürsorge) Soziales

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt wird für Beschädigte und Hinterbliebene erbracht, soweit diese ihren Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestreiten können.


Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten in der Regel die Bestimmungen des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.

Erholungshilfe (§27b BVG) (Kriegsopferfürsorge) Soziales

Erholungshilfe erhalten Beschädigte für sich und ihren Ehe- oder Lebenspartner sowie Hinterbliebene als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist.

Erwerbsstatus (Asylbewerberleistungen) Soziales

Erwerbstätige sind Leistungsberechtigte, die gemäß § 8a AsylbLG der zuständigen Behörde die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit gemeldet haben. Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 AsylbLG zählen in diesem Zusammenhang nicht als Erwerbstätigkeit.


Vollzeiterwerbstätig sind Personen, deren reguläre Arbeitszeit der tariflichen Arbeitszeit entspricht oder darüber liegt.


Teilzeiterwerbstätig sind die Personen, deren reguläre Arbeitszeit unter der tariflichen Arbeitszeit liegt.


Als nicht erwerbstätig gelten alle Personen, die keiner der vorgenannten Kategorien zuzuordnen sind.

Erziehung in der Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) (Jugendhilfe) Soziales

Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in einer Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib in der Familie sichern. Diese Hilfeart umfasst sowohl die teilstationäre Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung (Tagesgruppe in einer Einrichtung) als auch die in einer geeigneten Form der Familienpflege (auch als Einzelpflege) gewährte Hilfe.

Erziehungs, Jugend- und Familienberatungsstellen (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales
  • Erziehungs- und Familienberatungsstellen
  • Ehe- und Lebensberatungsstellen
  • Jugendberatungsstellen gemäß § 11 SGB VIII
  • Drogen- und Suchtberatungsstellen

 

Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG) (Kriegsopferfürsorge) Soziales

Erziehungsbeihilfe erhalten Waisen und Beschädigte für ihre Kinder. Diese Leistungen sollen eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung sicherstellen.

Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) (Jugendhilfe) Soziales

Sie umfasst alle von Beratungsdiensten und -einrichtungen durchgeführten Erziehungs- und Familienberatungen. Die Beratung erfolgt durch Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen (multidisziplinär). Das Beratungsangebot richtet sich auch an junge Volljährige.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Familieneinkommen (Wohngeld) Soziales

Um Wohngeld erhalten zu können, darf das monatliche Gesamteinkommen bestimmte Beträge, die nach der Anzahl der zu berücksichtigenden (nicht vom Wohngeld ausgeschlossenen) Haushaltsmitglieder unterschiedlich hoch sind, nicht überschreiten.
Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen.
Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.
Die Höhe der Einkommen ist nachzuweisen. Eventuell gewährtes Kindergeld wird bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt.
Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

Form der Grundleistung (Asylbewerberleistungen) Soziales

Sachleistungen umfassen auch leihweise zur Verfügung gestellte Gebrauchsgüter des  Haushalts. Die Miete, die vom Leistungsträger direkt an den Vermieter gezahlt wird, zählt ebenfalls zu den Sachleistungen. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylgesetz können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen, Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden.


Zu den Geldleistungen zählen ausschließlich die in § 3 Absatz 2 Satz 2 AsylbLG genannten Beträge für den Haushaltsvorstand und die Haushaltsangehörigen, die anstelle der Sachleistungen gewährt werden. Die „Taschengeld“-Beträge gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 und 5 AsylbLG zählen nicht zu den Geldleistungen.

Freigemeinnützige Träger (Pflegestatistik) Soziales

Träger der freien Wohlfahrtspflege (einschließlich Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts). Hierzu gehören: Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk der EKD, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland sowie Organisationen, die den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind.

Sonstiger Gemeinnütziger Träger sind alle, die keinem der vorgenannten Verbände angeschlossen sind.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Ganztagsbetreuung (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Betreuungsverhältnisse mit einer durchgehenden Betreuungszeit von mehr als 7 Stunden pro Betreuungstag in Tageseinrichtungen oder Tagespflege. Bei Kindern in Kindertagespflege wird grundsätzlich eine durchgehende Betreuungszeit (ohne Unterbrechung) angenommen.

Ganztagsbetreuungsquote (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Die Ganztagsbetreuungsquote ist der Anteil der ganztags betreuten Kinder an der Anzahl der Bevölkerung entsprechenden Alters.

Gefährdung des Kindeswohls (Jugendhilfe) Soziales

Eine Gefährdungseinschätzung liegt vor, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, es sich daraufhin einen unmittelbaren Eindruck von dem/der Minderjährigen und seiner/ihrer persönlichen Umgebung verschafft und die Einschätzung des Gefährdungsrisikos anschließend im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgt.

Genehmigte Plätze (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Jede Tageseinrichtung erhält mit der Betriebserlaubnis eine Anzahl genehmigter Plätze für die Betreuung von Kindern. Diese entspricht nicht notwendigerweise der Anzahl der tatsächlich belegten Plätze. Tageseinrichtungen können bspw. aufgrund personeller oder räumlicher Engpässe weniger Kinder aufnehmen. Ein Teil der Plätze wird durch das sogenannte Platz-Sharing an je zwei statt ein Kind vergeben, sodass die Anzahl der betreuten Kinder in einer Einrichtung die Anzahl der genehmigten Plätze durch das Platz-Sharing übersteigen kann.

Geschlecht (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Kinder, die weder dem weiblichen noch männlichen Geschlecht zugeordnet und im Geburtenregister ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ eingetragen wurden (nach § 22 Absatz 3 PStG), werden dem weiblichen Geschlecht zugeordnet.

Geschlecht (Sozialhilfe und soziale Grundsicherung) Soziales

Ab dem Berichtsjahr 2017 werden Personen mit der Signierung des Geschlechts "ohne Angabe (nach § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG))" bei der Veröffentlichung von Ergebnissen dem männlichen Geschlecht zugeordnet.

Gewährung der Grundsicherung in bzw. außerhalb von Einrichtungen (Sozialhilfe) Soziales

Eine Person wird als in einer Einrichtung lebend eingestuft, wenn sie in der Einrichtung voraussichtlich längerfristig stationär untergebracht ist. Dies ist beispielsweise bei älteren Personen der Fall, die in Alters- oder Pflegeheimen leben. Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, aber zu Hause (z. B. bei der Familie) wohnen, erhalten Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen. Auch der eher kurzfristige Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik führt nicht dazu, dass die/der Leistungsberechtigte als in einer Einrichtung lebend eingestuft wird.

Grad der Behinderung (Schwerbehinderte Menschen) Soziales

Der Grad der Behinderung (GdB) gibt das Ausmaß der Funktionseinschränkung, gestuft nach Zehnergraden von 20 bis 100, wieder. Behinderte Menschen mit einem Grad von weniger als 50 werden in dieser Statistik nicht erfasst.

Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestatistik) Soziales

Jeder Pflegebedürftige wird einem Pflegegrad zugeordnet. Es zählt der am Stichtag bewilligte Pflegegrad.

Grundleistungen (Asylbewerberleistungen) Soziales

Die Grundleistungen werden den Leistungsberechtigten für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts gewährt. Die Leistungen werden, in abgestufter Rangfolge, als Sachleistungen, in Form von Wertgutscheinen oder ausnahmsweise, bei einer Unterbringung außerhalb einer Einrichtung, als Geldleistungen erbracht.

Grundsicherung für Arbeitssuchende Soziales

Einheitliche Leistung für alle erwerbsfähigen Menschen, die hilfebedürftig sind, weil sie entweder keine Arbeit haben oder das Arbeitseinkommen nicht ausreicht. Sie können damit ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familie bestreiten. Mit der Revision der Grundsicherungsstatistik SGB II im April 2016 wurden die Definitionen für Bedarfsgemeinschaften, Leistungsberechtigte nach dem SGB II und Personen in Bedarfsgemeinschaften angeasst. Die Leistungsberechtigten setzen sich nun aus den Regelleistungsberechtigten (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) sowie den sonstigen Leistungsberechtigten (z. B. Personen, die ausschließlich Zuschüsse zur Sozialversicherung oder Leistungen für Auszubildende erhalten) zusammen. Da sich die Revision auch auf frühere Ergebnisse bezieht, sind Zeitvergleiche mit revidierten Daten möglich.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Soziales

Bei der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel (SGB XII "Sozialhilfe") haben Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, wenn sie die Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben oder älter als 18 Jahre und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Hintergrund der Gewährung nach dieser Gesetzesregelung, ist die Tatsache, dass vor allem ältere Menschen bestehende Sozialhilfeansprüche oftmals nicht geltend machen, weil sie den Rückgriff auf ihre unterhaltsverpflichteten Kinder fürchten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels sehen in der Regel keinen Unterhaltsrückgriff auf Kinder und Eltern vor. Der Nachweis der Empfänger/-innen erfolgt seit 2015 für den Monat Dezember (davor zum Stichtag 31.12.), die Ausgaben und Einnahmen enthalten die Werte des gesamten Jahres.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Haushalt (Wohngeld) Soziales

Ein Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, bei der die Bewohner einer Wohnung diese gemeinsam nutzen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII) (Jugendhilfe) Soziales

Im Rahmen dieser Hilfeart können junge Menschen sowohl in Heimen mit sozial- oder heilpädagogischer oder therapeutischer Zielsetzung untergebracht werden als auch in selbständigen, pädagogisch betreuten Jugend-wohngemeinschaften sowie in der Form des betreuten Einzelwohnens.

Herausnahme (Jugendhilfe) Soziales

Herausnahme ist die Entfernung eines Kindes oder Jugendlichen aus einer Pflegestelle oder aus einer Einrichtung, wo sich das Kind oder der Jugendliche mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten aufhält, wenn eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder des Jugendlichen eintritt.

Hilfe zum Lebensunterhalt Soziales

Bürgerinnen und Bürger, die ihren Bedarf an Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Hausrat usw. nicht ausreichend, vor allem aus eigenem Einkommen und Vermögen, decken können, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU). Die Empfänger von HLU bilden zugleich den Personenkreis, der im Blickpunkt der Armutsdiskussion steht.

Hilfe zum Lebensunterhalt in bzw. außerhalb von Einrichtungen (Sozialhilfe und soziale Grundsicherung) Soziales

Eine Person wird als in einer Einrichtung lebend eingestuft, wenn sie in der Einrichtung voraussichtlich längerfristig stationär untergebracht ist.

Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) (Jugendhilfe) Soziales

Nach § 27 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Die Beratungen orientieren sich entweder auf das Kind bzw. den jungen Menschen oder sie sind familienorientiert.

Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) (Sozialhilfe) Soziales

Pflegebedürftig nach § 61a SGB XII und damit anspruchsberechtigt auf Hilfe zur Pflege sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen – soweit ihnen und ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des SGB XI aufbringen. Pflegebedürftige Personen in diesem Sinne können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen. Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind die in § 61a Absatz 2 SGB XII genannten Kriterien.

Außerhalb von Einrichtungen

Zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen zählen insbesondere

Pflegegeld nach § 64 Absatz 1 SGB XII,

  • häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII.
  • Verhinderungspflege nach § 64c SGB XII,
  • Pflegehilfsmittel nach § 64d SGB XII,
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e SGB XII und
  • Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2 bis 5 nach § 64i SGB XII.

In Einrichtungen

Zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen zählen insbesondere

  • teilstationäre Pflege nach § 64g SGB XII,
  • Kurzzeitpflege nach § 64h SGB XII und die
  • stationäre Pflege nach § 65 SGB XII.

Teilstationäre Pflege wird in Einrichtungen gewährt, in denen die Leistungsberechtigten Tages- bzw. Nachtpflege erhalten. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück (§ 41 SGB XI).

Kurzzeitpflege wird für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung von Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen gewährt, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist (§ 42 SGB XI).

Als stationäre Pflege ist die vollstationäre Pflege gemäß § 43 SGB XI zu verstehen. In der Regel ist für die Leistungsgewährung von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII die Feststellung mindestens des Pflegegrades 2 erforderlich. Ausnahme hiervon ist der Entlastungsbetrag nach § 66 SGB XI bei Pflegegrad 1, der sowohl außerhalb als auch in Einrichtungen gewährt und entsprechend statistisch erfasst wird.

Hilfe zur Pflege (§ 26c BVG) (Kriegsopferfürsorge) Soziales

Für Beschädigte und Hinterbliebene, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, werden Leistungen zur Pflege erbracht. Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege,  Pflegehilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (8. und 9. Kapitel SGB XII) (Sozialhilfe) Soziales

Die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richten sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Die Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst folgende Leistungen:

  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII).

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 SGB XII)

  • Altenhilfe (§ 71 SGB XII),

  • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII),

  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII),

  • Bestattungskosten (§ 74 SGB XII).

 

Hilfe zur Weiterführung des Haushalt (§ 26d BVG) (Kriegsopferfürsorge) Soziales

Beschädigte und Hinterbliebene mit eigenem Haushalt erhalten Leistungen zur Weiterführung des Haushalts, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Diese Leistungen werden in der Regel nur vorübergehend erbracht, es sei denn, dass durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeiten.

Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d i. V. m. d. Fünften, Sechsten und Achten Kapitel sowie §§ 72, 74, 88 Absatz 2 und § 92 Absatz 2 SGB XII) (Kriegsopferfürsorge) Soziales

Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

  1. Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der Lebensgrundlage,
  2. Hilfen zur Gesundheit,
  3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
  4. Blindenhilfe,
  5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

 

Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) (Sozialhilfe) Soziales

Unter Hilfen zur Gesundheit fallen die

  • vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII),
  • Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII),
  • Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII),
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§50 SGB XII),
  • Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII).

Eine Meldung erfolgt hier nur, wenn die Leistung unmittelbar vom Sozialhilfeträger erbracht wurde.

Seit 2005 übernimmt im Bedarfsfall eine vom Leistungsberechtigten ausgewählte gesetzliche Krankenkasse gemäß § 264 SGB V die Krankenbehandlung. Diese Krankenkasse, die ihren Sitz im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe haben muss, stellt dem Leistungsberechtigten eine Krankenversicherungskarte aus, so als ob er bei ihr versichert wäre. Die Berechtigten haben somit leistungsrechtlich den Status von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne tatsächlich Versicherte zu sein. Die den Krankenkassen für diese Personen entstehenden Kosten werden von den zuständigen Sozialhilfeträgern erstattet. In der amtlichen Sozialhilfestatistik werden die nicht gesetzlich krankenversicherten Personen erfasst, deren Behandlungskosten nach § 264 Absatz 2 SGB V im Bedarfsfall zunächst über die Krankenkassen abgewickelt und später den Krankenkassen durch die Sozialhilfeträger erstattet werden. Da der amtlichen Statistik keine Informationen darüber vorliegen, ob im Laufe des Jahres tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen wurden, werden diese Personen seit dem Berichtsjahr 2005 in der Gesamtzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII nicht mehr berücksichtigt.

Nur Leistungsberechtigte, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII beziehen (z. B. Nichtsesshafte), erhalten keine Krankenbehandlung von den Krankenkassen. Die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen stellen die Sozialämter selbst sicher, indem sie zum Beispiel im Bedarfsfall die erbrachten medizinischen Leistungen unmittelbar vergüten.

Hort (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Horte sind Tageseinrichtungen für Schulkinder, um die Betreuung und Pflege der Kinder vor und nach dem Schulbesuch sowie in den Schulferien sicherzustellen.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Inobhutnahme (Jugendhilfe) Soziales

Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer geeigneten Person oder in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. Sie wird ausgelöst, wenn ein Kind oder Jugendlicher selbst das Jugendamt oder eine andere Stelle außerhalb seiner Familie um Hilfe (Obhut) bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen eintritt.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) (Jugendhilfe) Soziales

Diese Form der Hilfe zur Erziehung ist stark auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abgestellt. Sie wird Jugendlichen gewährt, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Jugendhilfe Soziales

Die Jugendhilfe umfasst eine Vielzahl von Leistungen und anderen Aufgaben entsprechend dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zugunsten junger Menschen und Familien.
Sie soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Jugendlicher (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Junge Menschen (Kinder- Jugendhilfe) Soziales

Junge Menschen im Sinne dieser Erhebungen sind Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Junger Volljähriger (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Junger Volljähriger ist, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Kind (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.

Kinder- und Jugendhilfe Soziales

Im SGB VIII sind alle Hilfen für junge  Menschen zusammengefasst, die außerhalb von Schule und Beruf zur Erziehung beitragen und  der Entfaltung der Persönlichkeit dienen. Statistisch erfasst werden vor allem die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe, aber auch bestimmte Aktivitäten der Träger der freien Jugendhilfe und privat gewerblicher Träger. Die verschiedenen Teilstatistiken geben Aufschluss über die auf Grund des SGB VIII getroffenen behördlichen Maßnahmen (erzieherische Hilfen) und den Kreis der betreuten jungen Menschen, die Angebote der Jugendarbeit, die von den verschiedenen Trägern geführten Einrichtungen der Jugendhilfe sowie die aus öffentlichen Mitteln geleisteten Aufwendungen. Nach einer Reform der Statistiken zur Kindertagesbetreuung werden seit dem Erhebungsjahr 2006 jährlich Angaben über die betreuten Kinder – einschließlich der in öffentlich geförderter Tagespflege betreuten Kinder – erhoben.

Kindertagesbetreuung (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Die Kindertagesbetreuung umfasst die öffentlich organisierte und finanzierte Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen wie Kindergärten oder in Tagespflegeverhältnissen. Die rechtliche Grundlage bildet das Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII), ergänzt durch das Kindertagesstättengesetz und entsprechende Landes-verordnungen zur Ausführung der Bundesgesetze. Die Kindertagesbetreuung umfasst insbesondere die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in einem den Bedürfnissen der Familien und insbesondere den Kindern angepasstem Betreuungsverhältnis. Die Tagesbetreuung der Kinder kann bis zum 14. Lebensjahr auf folgende Arten erfolgen:

  • im Kindergarten,
  • im Kinderhort,
  • in Krippen,
  • in Kindertagespflege oder
  • in anderen geeigneten Einrichtungen wie Kindertagesstätten.

 

Kindertageseinrichtungen Soziales

Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen sowie pflegerisch und erzieherisch regelmäßig betreut werden, die über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung vorliegt.

Kombinationsleistung (Pflegestatistik) Soziales

Kombinationsleistung von Geld- und Sachleistung liegt vor, wenn die/der Pflegebedürftige die ihm zustehende häusliche bzw. stationäre Pflege nur teilweise in Anspruch nimmt und daneben ein anteiliges Pflegegeld erhält.

Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz (Sozialhilfe) Soziales

Unter dieser Position nachgewiesen werden die Zahlungen des Leistungsberechtigten selbst sowie des in § 19 SGB XII beschriebenen Personenkreises, der ggf. zu Kostenbeiträgen bzw. Aufwendungsersatz verpflichtet ist. Aufwendungs-ersatz ist gemäß § 19 SGB Absatz 5 SGB XII zu leisten. Ferner sind Kostenbeiträge bei Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 SGB XII zu leisten. Kostenersatz ist gemäß § 103 SGB XII bei schuldhaftem Verhalten zu leisten sowie nach § 102 SGB XII durch die Erben eines Leistungsberechtigten oder seines Ehegatten.

Krankenhilfe (§ 26b BVG) (Kriegsopferfürsorge) Soziales

Krankenhilfe erhalten Beschädigte und Hinterbliebene in Ergänzung der Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach dem BVG. Die Krankenhilfe umfasst die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Zahnersatz, die Krankenhausbehandlung sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen.

Krippen (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Krippen sind Einrichtungen zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Lastenzuschuß (Wohngeld) Soziales

Lastenzuschuss erhalten Personen, die

  • Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind,
  • Erbbauberechtigte sind,
  • ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehaben,
  • Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben

und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Lebensunterhalt, überwiegender Soziales

Der überwiegende Lebensunterhalt kennzeichnet die Unterhaltsquelle, aus welcher hauptsächlich die Mittel für den Lebensunterhalt bezogen werden. Bei mehreren Unterhaltsquellen wird nur die wesentlichste berücksichtigt. Im Mikrozensus werden folgende Unterhaltsquellen unterschieden: Erwerbstätigkeit/Berufstätigkeit, Unterhalt durch Angehörige, Renten und Pensionen (einschließlich Vermögen, Vermietung und Zinsen), Arbeitslosengeld I und II sowie sonstige öffentliche Unterstützungen wie z. B. Sozialhilfe, Leistungen aus einer Pflegeversicherung oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG).

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (Asylbewerberleistungen) Soziales

Hierzu zählen insbesondere Leistungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlung, für Arzneimittel sowie für ärztliche und pflegerische Betreuung werdender Mütter und Wöchnerinnen.

Leistungen der Kriegsopferfürsorge, anspruchsberechtigter Personenkreis Soziales

Rechtsgrundlage für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist das Bundesversorgungsgesetz (BVG). Dieses Gesetz sieht für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, die bereits Renten oder Beihilfen beziehen, als besondere Leistung im Einzelfall Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor, wenn die Beschädigten infolge ihrer Schädigung und die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, einen bestehenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach dem BVG und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Beschädigte erhalten Leistungen auch für ihre Familienmitglieder, als solche gelten neben Ehegatten oder Lebenspartner/-in auch Kinder und sonstige Angehörige, die mit der Beschädigten/dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, sowie seit 1983 auch solche Personen, deren Ausschluss eine offensichtliche Härte bedeuten würde, unter der Voraussetzung, dass diese ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können und nicht bereits wegen Behinderung Ansprüche auf Leistungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben.


Besonders schwer geschädigte Personen, wie Blinde, Ohnhänder, Querschnittgelähmte, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstige Empfänger/-innen einer Pflegezulage sowie Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuberkulose oder wegen einer Gesichtsentstellung um mindestens 50 v. H. gemindert ist, erhalten - jeweils im Rahmen der einzelnen Leistungsarten - Leistungen der Sonderfürsorge. Diese zusätzliche Leistung wird jeweils der Schwere und Eigenart der Schädigung angepasst.


Beschädigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten nach § 64b BVG bei Bedürftigkeit Krankenhilfe nach § 26b, Hilfe zur Pflege nach § 26c Absatz 8 sowie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a; die übrigen Leistungen der Kriegsopferfürsorge können in besonderen Härtefällen gewährt werden.


Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten auch Personen mit Versorgungsansprüchen aufgrund folgender gesetzlicher Bestimmungen, die das BVG für anwendbar erklären:

 

  • §§ 4 und 5 Häftlingshilfegesetz (HHG),
  • § 47 Zivildienstgesetz (ZDG),
  • § 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG),
  • Impfgeschädigte, bei denen die Voraussetzungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegen,
  • Opfer politisch motivierter Strafverfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR (StrRehaG),
  • Opfer einer hoheitlichen Maßnahme einer Deutschen behördlichen Stelle in der ehemaligen DDR (VwRehaG).

Neben den Kriegsbeschädigten haben demnach z. B. auch Soldaten der Bundeswehr und Zivildienstleistende und deren Hinterbliebene Ansprüche auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge.

Leistungen in besonderen Fällen (Asylbewerberleistungen) Soziales

Die Leistungen in besonderen Fällen werden anstelle der Grundleistungen als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und/oder als sonstige Hilfen nach Kapitel 5 bis 9 SGB XII gewährt.

Leistungen von Sozialleistungsträgern (Sozialhilfe) Soziales

Hier ausgewiesen sind Einnahmen gemäß §§ 102 ff. SGB X und § 292 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes über den Lastenausgleich (LAG) sowie gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB I. Auch Leistungen der Sozialleistungsträger, die durch einen Rechtsanspruch des einzelnen Leistungsberechtigten begründet sind (z. B. Altersrenten) sowie sonstige übergeleitete Unterhaltsansprüche, die von anderen Sozialleistungsträgern erbracht werden, sind hier enthalten. Ebenso sind Rückerstattungen der Krankenkassen an den Sozialhilfeträger aufgrund zu viel gezahlter Beiträge enthalten.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen (§§ 26 und 26a BVG) (Kriegsopferfürsorge) Soziales

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit der Empfängerinnen und Empfänger entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Ziel ist die möglichst dauerhafte berufliche Eingliederung. Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, zur Berufsvorbereitung, Hilfen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung, Fortbildung und beruflichen Ausbildung einschließlich eines zur Teilnahme an diesen Maßnahmen erforderlichen Abschlusses sowie Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen Existenz. Zu den berufsfördernden Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge zählen ferner Leistungen zur Beschaffung, zum Betrieb, zur Unterhaltung, zum Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeugs sowie die Übernahme der Kosten zur Erlangung einer Fahrerlaubnis; außerdem Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen.

Leistungsformen nach dem BVG (Kriegsopferfürsorge) Soziales

Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 27d BVG erbracht.


Leistungsarten der Kriegsopferfürsorge sind persönliche Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Zu den Dienstleistungen gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge sowie die Erteilung von Auskünften in sonstigen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht von anderen Stellen oder Personen wahrzunehmen sind. Geldleistungen werden als einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen oder als Darlehen erbracht. Als laufende Leistungen gelten alle Aufwendungen, die mit der Absicht auf Wiederholung gewährt wurden; auf die tatsächliche Dauer der Hilfegewährung kommt es dabei nicht an. Als einmalige Leistungen gelten alle übrigen, nicht regelmäßig vorgesehenen Bar- oder Sachleistungen. Die Gewährung eines Darlehens gilt auch dann als einmalig, wenn es in Raten ausgezahlt wird.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Mehrbedarf (Sozialhilfe) Soziales

Nach § 42 SGB XII können unterschiedliche Mehrbedarfe (nach § 30 SGB XII) in Anspruch genommen werden, sofern eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist im Besitz eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen mit der Merkzeichen „G“.
  • Die Antragstellerin ist werdende Mutter nach der 12. Schwangerschaftswoche.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist allein erziehend.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist krank, genesend bzw. behindert und bedarf einer kostenaufwändigen Ernährung.
  • Warmwasser wird durch eine in der Unterkunft installierte Vorrichtung erzeugt (dezentrale Warmwasser-erzeugung) und es wird der/dem Leistungsberechtigten deshalb keine Leistung für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 SGB XII erbracht.
Mehrgliedrige Pflegeeinrichtungen (Pflegestatistik) Soziales

Mehrgliedrige Pflegeeinrichtungen leisten sowohl ambulante als auch teil- und/oder vollstationäre Pflege nach dem SGB XI.

Miete (Wohngeld) Soziales

Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen. Zur Miete gehören auch:

  • Kosten des Wasserverbrauchs,
  • Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung,
  • Kosten der Treppenbeleuchtung.

Diese Kosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie aufgrund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z.B. Gemeinde) bezahlt werden.

Mietzuschuss (Wohngeld) Soziales

Mietzuschuss erhalten

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (Hauptmieter),
  • Untermieter,
  • mietähnlich Nutzungsberechtige, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung oder eines dinglichen Wohnungsrechts,
  • Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
  • Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes,

die diesen Wohnraum selbst nutzen.

Migrationshintergrund (Kinder und Jugendhilfe) Soziales

Kinder mit einem Migrationshintergrund sind in der Statistik der Tageseinrichtungen und der Tagespflege solche Kinder, die mindestens ein Elternteil mit ausländischer Herkunft haben. Dabei ist unerheblich, ob ein oder beide Eltern ausländischer Herkunft sind.
Die Staatsangehörigkeit der Eltern bleibt dabei unberücksichtigt, sodass bspw. Kinder der zweiten oder dritten Migrantengeneration trotz ausländischer Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils als Kinder ohne Migrationshintergrund anzusehen sind. Währenddessen weisen Kinder erster Generation von Migranten – mit oder ohne deutsche Staatsangehörigkeit – einen Migrationshintergrund auf.

Mindestsicherung Soziales

Die Mindestsicherung ist keine eigenständige soziale Leistung. Sie stellt vielmehr eine zusammenfassende Betrachtung mehrerer unterschiedlicher finanzieller Hilfen des Staates dar, die zur grundlegenden Sicherung des Lebensunterhalts für bedürftige Menschen geleistet werden. Die Mindestsicherung umfasst die Gesamtregelleistungen  (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII sowie die Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Mischeinrichtungen (Pflegestatistik) Soziales

Mischeinrichtungen bieten neben Leistungen nach dem SGB XI auch Leistungen auf Grund anderer Rechtsgrundlagen an (beispielsweise Leistungen nach SGB V, betreutes Wohnen, Altenheim).

Begriff Themengebiet Erläuterung
Nettoausgaben (Reine Ausgaben) (Asylbewerberleistungen) Soziales

Die reinen Ausgaben ergeben sich aus der Differenz zwischen den (Brutto-)Ausgaben und den Einnahmen.

Nettobedarf (Sozialhilfe) Soziales

Der Nettobedarf ergibt sich aus der Differenz zwischen Bruttobedarf und dem angerechneten Einkommen.

Nicht-gemischte Einrichtungen (Pflegestatistik) Soziales

Nicht-gemische Einrichtungen werden ausschließlich auf Grund des SGB XI tätig.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Öffentliche geförderte Kindertagespflege (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Die öffentlich geförderte Kindertagespflege beschreibt die zeitlich begrenzte Betreuung von Kindern in einem vom Jugendamt (finanziell) geförderten Tagespflegeverhältnis. Die Kindertagespflege ist als gleichwertige Form der Betreuung, gegenüber der Betreuung in einer Tageseinrichtung, anerkannt.

Öffentliche Träger (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Öffentliche Träger der Jungendhilfe sind Jugendämter, Landesjugendämter, die oberste Landesjugendbehörde oder Gemeinden ohne Jugendamt. Öffentliche Träger übernehmen Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.

Öffentliche Träger (Pflegestatistik) Soziales

Kommunale Träger sind kommunale Betriebe in privater Rechtsform (z. B. GmbH, Stiftung), kommunale Eigenbetriebe sowie Regiebetriebe der kommunalen Verwaltung.
Sonstiger öffentlicher Träger ist z. B. der Bund, ein Land, ein höherer Kommunalverband oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts.

Ort der Betreuung bei Tagespflege (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

In der Tagespflege wird der (überwiegende) Ort der Betreuung erfragt. Eine Betreuung kann in der Wohnung der Tagespflegeperson, der Wohnung des Kindes/der Kinder oder in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Dabei berücksichtigt die Erhebung, dass eine Tagespflegeperson an unterschiedlichen Betreuungsorten die Betreuung verschiedener Kinder durchführen kann.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Personal (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Personen, die in der Einrichtung am Stichtag in einem haupt- oder nebenberuflichen Arbeitsverhältnis tätig sind (ein­schließlich befristete Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen). Ehrenamtlich tätige Personen werden nicht erfasst.

Personal (Pflegestatistik) Soziales

Zum Personalbestand einer Pflegeeinrichtung gehören alle, die dort beschäftigt sind, die also in einem Arbeitsverhältnis zur Pflegeeinrichtung und teilweise oder ausschließlich Leistungen nach SGB XI erbringen. Bei gemischten und mehrgliedrigen Einrichtungen werden nur Beschäftigte gezählt, die auch für den Pflegedienst oder das Pflegeheim arbeiten. Die Beschäftigten werden nach dem Beschäftigungsverhältnis und dem Beschäftigungsumfang erhoben.

Personengemeinschaft (Sozialhilfe und soziale Grundsicherung) Soziales

Zur Personengemeinschaft gehören solche Haushaltsangehörige, die in die gemeinsame Berechnung des Anspruchs auf die Hilfe zum Lebensunterhalt mit einbezogen werden.


Konkret gehören zur Personengemeinschaft

  • nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kinder (§ 19 Absatz 1 Satz 1 SGB XII), sowie
  • Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben und ihre im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kinder (§ 20 SGB XII).

 

Pflegebedürftige Soziales

Erfasst werden Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Generelle Voraussetzung für die Erfassung als Pflegebedürftige/r ist die Entscheidung der Pflegekasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5. Somit werden Personen, die zwar auf pflegerische Hilfe angewiesen sind, jedoch nicht die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit gemäß dem Gesetz erfüllen, nicht berücksichtigt.


Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen (§ 14 Absatz 1 SGB XI).


Im Sinne dieser Legaldefinition wurden die in den Jahren 2013 und 2015 erfassten Personen ohne Pflegestufe mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nicht zu den Pflegebedürftigen gerechnet.

Pflegebedürftige allein durch Angehörige versorgt Soziales

Hier werden die Pflegebedürftigen zugeordnet, die Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen nach § 37 Absatz 1 SGB XI erhalten. Nicht berücksichtigt werden hier Pflegebedürftige, denen bei Bezug von Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege zusätzlich parallel hälftiges Pflegegeld nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI gewährt wird.

Pflegebedürftige in Heimen versorgt Soziales

Hier werden die Pflegebedürftigen zugeordnet, die vollstationäre (Dauer-/Kurzzeitpflege) oder teilstationäre Pflege
(Tages-/Nachtpflege) durch die nach SGB XI zugelassenen Pflegeheime erhalten. Im stationären Bereich werden auch die Pflegebedürftigen in die Erhebung einbezogen, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt direkt in die Pflegeeinrichtung aufgenommen wurden und Leistungen nach dem SGB XI erhalten, für die jedoch noch keine Zuordnung zu einem bestimmten Pflegegrad vorliegt. Da in diesen Fällen die Zuordnung eines Pflegegrades oftmals erst rückwirkend mit einem Zeitverzug von bis zu sechs Monaten erfolgt, ist dieser Personenkreis bereits zum Erhebungsstichtag mit zu berücksichtigen. Bei der teilstationären Pflege werden die versorgten Pflegebedürftigen erfasst, mit denen am 15. Dezember ein Vertrag besteht.


Nicht erfasst werden im vollstationären Bereich die Empfänger/-innen von Pflegeleistungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43a SGB XI.

Pflegebedürftige zusammen mit/durch ambulante Pflegedienste versorgt Soziales

Hier werden die Pflegebedürftigen erfasst, die von einem nach SGB XI zugelassenen ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen (einschließlich Kombinationsleistungen oder häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) erhalten. In der Regel erfolgt hierbei auch zusätzliche Pflege durch Angehörige.

Pflegeerlaubnis (Jugendhilfe) Soziales

Die Pflegeerlaubnis oder auch Erlaubnis zur Kindertagespflege ist eine Bescheinigung, die Kindertagespflegepersonen wie Tagesmütter und Tagesväter vom örtlichen Jugendamt ausgehändigt bekommen. Sie ist maximal fünf Jahre lang gültig; danach ist eine Qualitätsüberprüfung notwendig. Eine Pflegeerlaubnis berechtigt zur Betreuung von maximal fünf Kindern. Das Jugendamt kann die erlaubte Anzahl an betreuten Kindern einschränken oder bei entsprechender pädagogischer Ausbildung je nach Landesrecht anheben. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist in § 43 des 8. Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) geregelt.

Pflegegeld Soziales

Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld für pflegebedürftige Leistungsempfänger nach SGB XI ist – wie bei den Aufwendungen für alle übrigen pflegebedürftigen Leistungsempfänger gemäß SGB XI – nach den fünf Pflegegraden gestaffelt.

Pflegegeldempfänger/-innen Soziales

Diese werden entweder nur von Angehörigen oder von anderen Personen nach § 37 SGB XI oder zusätzlich von ambulanten Pflegeeinrichtungen in Form von Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI versorgt.


Die Empfänger von Pflegegeldleistungen (Pflegegeldempfänger) werden nach dem Wohnort des Empfängers erfasst, unabhängig vom Sitz der Leistungsträger (Pflegekassen oder privates Versicherungsunternehmen), der innerhalb oder auch außerhalb von Rheinland-Pfalz liegen kann.

Pflegegrade Soziales

Im Zuge der Pflegereform wurden die bisherigen Pflegestufen in fünf neue Pflegegrade umgewandelt. Diese Überleitung ist in § 140 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert. Seit Januar 2017 werden Pflegebedürftige je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in die fünf Grade eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.


Für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI sind pflegebedürftige Personen wie folgt zugeordnet:

  • Pflegegrad 1 = Personen mit geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit.

  • Pflegegrad 2 = Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbständigkeit, die zuvor in der „Pflegestufe 0“ mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe1 eingestuft wurden.

  • Pflegegrad 3 = Personen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbständigkeit, die zuvor in der Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 2 eingestuft wurden.

  • Pflegegrad 4 = Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit, die zuvor in der Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 eingestuft wurden.

  • Pflegegrad 5 = schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, die zuvor in der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und/oder Härtefall eingestuft wurden.


Pflegeheime Soziales

Statistisch erfasst werden die Pflegeheime, die

  • durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Pflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach § 73 Absatz 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten,

  • die selbständig wirtschaften,

  • in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) und/oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können,

 

Private Träger (Pflegestatistik) Soziales

Private Träger sind Einrichtungen, die von privat-gewerblichen Trägern unterhalten werden.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Regelaltersgrenze Soziales

Altersgrenze nach § 7a SGB II bzw. § 41 Absatz 2 SGB XII. Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 sukzessive von bisher 65 auf 67 Jahre angehoben.

Regelbedarf/Regelbedarfsstufen (Sozialhilfe und soziale Grundsicherung) Soziales

Der Regelbedarf nach § 27a SGB XII richtet sich nach folgenden Regelbedarfsstufen (Anlage zu § 28 SGB XII):

  • Regelbedarfsstufe 1 für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung, jedoch nicht mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammen lebt

  • Regelbedarfsstufe 2 für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammen lebt

  • Regelbedarfsstufe 3 für eine erwachsene Person deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung)

  • Regelbedarfsstufe 4 für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

  • Regelbedarfsstufe 5 für ein Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

  • Regelbedarfsstufe 6 für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.



Regelbedarfsstufe (Stellung zum Haushaltsvorstand) (Asylbewerberleistungen) Soziales

Insgesamt sechs Regelbedarfsstufen geben Informationen über die Stellung einer Person im Haushalt (Alleinstehende, Partner, weitere Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche).


Die Regelbedarfe werden nach unterschiedlichen Kriterien nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) festgelegt und werden jährlich fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen hat eine Auswirkung auf die nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII zu gewährenden Leistungen und auf die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG.

Regelleistungen (Asylbewerberleistungen) Soziales

Regelleistungen dienen der Deckung des täglichen Bedarfs der Leistungsberechtigten. Sie werden entweder nach § 3 AsylbLG in Form von Grundleistungen oder nach § 2 AsylbLG als Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend dem 3. Kapitel SGB XII gewährt.

Regelsatz (Sozialhilfe) Soziales

Der für den Antragsteller maßgebliche Regelsatz nach der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 42 Nr. 1 SGB XII.

Reine Wohngeldhaushalte Soziales

Haushalte, in denen alle Haushaltsmitglieder Wohngeld erhalten.

Rückzahlung gewährter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen) (Sozialhilfe) Soziales

Hierbei handelt sich insbesondere um Tilgung und Zinsen von Darlehen gemäß §§ 37, 38 und 91 SGB XII sowie nach §§ 8 Absatz 2 und 17 Absatz 1 Satz 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Schwerbehinderte Menschen Soziales

Als schwerbehinderte Menschen gelten Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr zuerkannt worden ist. Auf Antrag stellen die Versorgungsämter für diese Personen Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderte Menschen aus.
Schwerbehinderte Menschen, die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zwar erfasst sind, deren Ausweis am Erhebungsstichtag noch nicht ausgestellt bzw. bei denen die Gültigkeitsdauer des Ausweises abgelaufen ist, werden in der Statistik nicht ausgewiesen. Die Gesamtzahl der schwerbehinderten Menschen ohne Rücksicht auf die Ausweisgültigkeit belief sich zum Zeitpunkt der vorliegenden Bestandsauswertung auf 427 955 Personen.

SGB-II-Quote Soziales

Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, bezogen auf die Bevölkerung im Alter von unter 65 Jahren.

Sonstige Aufgaben (Jugendhilfe) Soziales

Sonstige Aufgaben umfasst die „Anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ nach § 2 Abs. 3 SGB VIII. Beispiele für andere Aufgaben der Jugendhilfe sind die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII und die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten gemäß § 50 SGB VIII. Diese Aufgaben werden auf Grundlage von § 3 Abs. 3 SGB VIII insbesondere von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Freie Träger können diese Aufgaben übernehmen oder mit Ihrer Ausführung betraut werden, wenn die Übernahme der Aufgaben durch die freien Träger vom Gesetzgeber vorgesehen ist.

Sonstige Einrichtungen (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales
  • Behörden
  • Geschäftsstellen eines Trägers der freien Jugendhilfe
  • Arbeitsgemeinschaften oder sonstige Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe

 

Sonstige Ersatzleistungen (Sozialhilfe) Soziales

Hier sind alle Leistungen Dritter an die Träger des SGB XII enthalten, die nicht unter die o. a. Kategorien fallen. Nicht enthalten ist die 25%ige Erstattung des Lastenausgleichs als Einnahme aus der Krankenversicherung der Unterhaltshilfeempfänger gemäß § 276 LAG.

Sonstige Leistungen (Asylbewerberleistungen) Soziales

Hierunter fallen Leistungen, die nur gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Ausgaben für die sonstigen Leistungen sind differenziert nach Sach- und Geldleistungen nachgewiesen.

Sorgeerklärung (Jugendhilfe) Soziales

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) bzw. in Fällen nach Artikel 224 § 2 Abs. 3 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) eine gerichtlich ersetzte Sorgeerklärung auf Antrag eines Elternteils vorliegt. Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden.

Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) (Jugendhilfe) Soziales

Sie umfasst Hilfen für junge Menschen, die sich kraft richterlicher Weisung, auf Veranlassung des Jugendamtes oder freiwillig an sozialer Gruppenarbeit beteiligen.

Sozialhilfe Soziales

Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer sich in einer Notlage befindet, die nicht aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln behoben werden kann. Die Sozialhilfe greift ein, wenn andere Personen, andere 
Sozialleistungssysteme oder sonstige Stellen keine Leistungen vorsehen oder keine zusätzlichen Hilfen erbringen. Die Sozialhilfe SGB XII ist im Wesentlichen wie folgt strukturiert:
„

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel)

„

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel)

„

  • Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9; diese Leistungen (bis Ende 2004 nach dem Bundessozialhilfegesetz Hilfe in besonderen Lebenslagen) untergliedern sich wie folgt:
  • Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel)
  • „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel)
  • „Hilfe zur Pflege (7. Kapitel)
  • „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel)
  • „Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel)
Sozialhilfequote Soziales

Die Sozialhilfequote ist der Anteil der Empfänger von Sozialhilfe (hier der Hilfe zum Lebensunterhalt) an der Bevölkerung insgesamt.

Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) (Jugendhilfe) Soziales

ist eine Hilfeart, die sich auf alle Familien mit Kindern und Jugendlichen erstreckt, die in ihrer Wohnung und in ihrem sozialen Umfeld im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe ambulant betreut werden. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Staatsangehörigkeit (Asylbewerberleistungen) Soziales

Der Erhebung liegt der jeweils aktuelle Staatsangehörigkeits- und Gebietsschlüssel des Auswärtigen Amtes zu Grunde.

Stellung zum Haushaltsvorstand (Merkmal bis 2015) (Asylbewerberleistungen) Soziales

Für jede zur Familie gehörende Person (Ehegatten(in)/Lebenspartner(in), minderjährige Kinder) wird deren Stellung zum Haushaltsvorstand angegeben. Als Lebenspartner sind die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz lebenden Personen zu verstehen. Haushaltsvorstand ist jeweils das älteste Mitglied der Familie. Ein alleinstehender volljähriger Leistungsempfänger gilt stets als Haushaltsvorstand.


Ab dem Berichtsjahr 2016 wurde der gesetzlichen Verpflichtung zur Ausweisung der Regelbedarfsstufen nachgekommen.


Wegen der noch anstehenden gesetzlichen Änderungen und der dadurch noch zu erfolgenden Neugestaltung eines Tabellenprogramms für die Ausweisung/Typisierung der Regelbedarfsstufen wurde das alte Erhebungsmerkmal Stellung zum Haushaltsvorstand nach folgendem Schema umgeschlüsselt:

Regelbedarfsstufe (RB S)/Typ des Leistungsempfängers Stellung zum Haushaltsvorstand
1 2 3 4
Haus-
halts-
vorstand
Ehegatte/-in/Lebens-
partner/-in
Kinder unter 18 Jahren Sonstige Person(en)
1 Alleinstehende Leistungsberechtige x
2 "Älteste Person" der Partnerschaft, die einen gemeinsamen Haushalt führen oder eine Person, die R B S 2 erhält x
2 "Andere Person" der Partnerschaft, die einen gemeinsamen Haushalt führen x x
3 Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt x
4,5,6 Kinder bzw. Jugendliche
Begriff Themengebiet Erläuterung
Tageseinrichtung für Kinder (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

In Kindertageseinrichtungen können Kinder ab der Geburt bis zum 14. Lebensjahr ganztags oder einen Teil des Tages außerhalb des Elternhauses erzieherisch und pflegerisch betreut werden. Die Arbeit der Tageseinrichtungen wird von den Jugendämtern und dem Landesjugendamt begleitet.

Tagespflege (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Tagespflege ist die Betreuung eines Kindes durch eine geeignete Tagespflegeperson. Die Anzahl der betreuten Kinder je Tagespflegeperson ist begrenzt. Die Tagespflege durch Tagesmütter oder -väter ist als gleichwertige Betreuung neben der Betreuung in einer Tagesstätte anerkannt.

Tätige Personen (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

In Tageseinrichtungen oder Tagespflege beschäftigte Personen. Die Beschäftigung kann in Vollzeit-, Teilzeit- oder nebenberuflich erfolgen. Ehrenamtlich tätige Personen werden nicht erfasst.

Träger (Kinder- und Jugendhilfe) Soziales

Jede Tageseinrichtung befindet sich in einer sogenannten Trägerschaft durch ein Unternehmen, eine Einrichtung oder eine Institution, die die grundsätzliche Finanzierung und Verwaltung der Tageseinrichtung übernimmt. Nach dem Sozialgesetzbuch gibt es öffentliche Träger wie Jugendämter oder freie Träger. Öffentliche und freie Träger sollen zusammenarbeiten. Während einige Aufgaben den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorbehalten sind, kann die Tagesbetreuung auch in Trägerschaft freier Träger erfolgen. Zu unterscheiden sind bei den freien Trägern die privat-gemeinnützigen und die privat-nichtgemeinnützigen Träger. Privat-gemeinnützige Einrichtungen sind beispielsweise Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt, der Caritas, des roten Kreuzes oder der EKD. Elterninitiativen zählen als freie Träger.

Transferzahlungen, öffentliche und nichtöffentliche Soziales

Öffentliche Transferzahlungen sind u. a. (Brutto-)Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, (Brutto-)Pensionen, Arbeitslosengeld und andere Leistungen der Arbeitsförderung sowie Kindergeld. Nichtöffentliche Transferzahlungen sind u. a. (Brutto-)Werks- und Betriebsrenten, Leistungen aus privaten Versicherungen sowie Unterstützung von privaten Haushalten.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Übergeleitete Ansprüche und Unterhaltungsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete (Sozialhilfe) Soziales

Hier sind Einnahmen der Sozialhilfeträger gemäß §§ 93, 94 SGB XII ausgewiesen, die aus einem Übergang von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen sowie von Ansprüchen gegen Dritte resultieren. Dies sind insbesondere Ansprüche gegen Ehegatten (auch getrennt Lebende und Geschiedene), gegen Verwandte in gerader Linie wie Kinder und Eltern sowie gegen eingetragene Lebenspartner. Ansprüche gegen Dritte können beispielsweise auch Ansprüche gegen Arbeitgeber (§ 115 SGB X), z. B. Gehaltsansprüche oder Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, und gegen Schadenersatzpflichtige (§ 116 SGB X) sein. Dabei werden nur tatsächlich übergegangene Leistungen erfasst, nicht die lediglich geltend gemachten Ansprüche.

Überörtlicher Träger Soziales

Soweit in den Regionaltabellen zu den Sozialleistungen und der Jugendhilfe nicht regionalisierte Positionen aufgeführt sind, handelt  es sich um Aufgaben, die dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz als überörtliche zuständige Stelle obliegen. Es werden in den Tabellen auch seitens des Landesamtes an die Kommunalebene delegierte Aufgaben beim überörtlichen Träger nachgewiesen.

Überwiegender Tätigkeitsbereich (Pflegestatistik) Soziales

Angabe über den Arbeitsbereich für den die/der Beschäftigte die meiste Stundenzahl der Arbeitszeit leistet.

Ursache der Behinderung (Schwerbehinderte Menschen) Soziales

Als Ursache der Behinderung gelten unter anderem angeborene Behinderungen, Krankheiten, Unfälle, Kriegs-, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigungen.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Vergütung (Pflegestatistik) Soziales

Am Stichtag 15. Dezembergültige Entgelte für Pflegeleistungen sowie für soziale Betreuung und (soweit kein Anspruch auf  Krankenpflege  nach  §  37  SGB  V  besteht)  medizinische  Behandlungspflege aufgeteilt  nach  Pflegesätzenund Unterkunft und Verpflegung.Zusatzleistungen nach dem SGB XI sind nicht einzubeziehen.

Verschiebung der Altersgrenze (Sozialhilfe) Soziales

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichten die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze sukzessive bis auf 67 Jahre für die ab 1964 Geborenen angehoben. Die Anhebung der Altersgrenze ist in der zentralen Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung berücksichtigt.

Voll erwerbsgeminderte Personen (Sozialhilfe) Soziales

Hierbei handelt es sich um volljährige Personen im Alter von 18 Jahren bis unter der Altersgrenze, die im Sinne des § 43 Absatz 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) (Jugendhilfe) Soziales

Diese Form der Hilfe zur Erziehung soll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.

Vorgemerkte Adoptionsbewerber (Jugendhilfe) Soziales

Wer als Antragsteller nach eingehender Prüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle für geeignet befunden wurde, ist Adoptionsbewerber. Ab 1996 werden nur jene ausgewiesen, die ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle haben.

Vorläufige Schutzmaßnahmen (Jugendhilfe) Soziales

Vorläufige Schutzmaßnahmen werden in Form von Inobhutnahme oder Herausnahme durchgeführt

Begriff Themengebiet Erläuterung
Wohngeld Soziales

Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zur Miete oder Belastung dar. Ein Teil der Wohnkosten muss vom Antragsteller getragen werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Haushaltsgröße, dem Familieneinkommen und der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Durch das Wohngeld sind die begünstigten Haushalte nicht nur auf ein preisgünstiges und deshalb enges Marktsegment im Wohnraumbestand beschränkt, sondern es soll ihnen auch der Zugang zu Wohnraum  mit durchschnittlichen Kosten ermöglicht werden. Dies unterstützt auch die Erhaltung und Schaffung stabiler Bewohnerstrukturen in den Wohnquartieren.

Wohngeldrechtliche Teilhaushalte Soziales

Hierbei handelt es sich um Haushalte, in denen Empfänger von staatlichen Transferleistungen, die nicht selbst wohngeldberechtigt sind, mit Personen zusammen leben, die wohngeldberechtigt sind.
Wird die Wohnung sowohl von zu berücksichtigenden als auch vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern bewohnt, wird bei der Wohngeldermittlung nur der Anteil an der Miete oder der Belastung berücksichtigt, der nach Köpfen dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht.



Wohnraumförderung (Wohngeld) Soziales

Zweck der sozialen Wohnraumförderung ist zum einen die Bereitstellung preiswerter Mietwohnungen für Haushalte mit Zugangsschwierigkeiten zum allgemeinen Wohnungsmarkt und zum anderen die Unterstützung bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums, vor allem für Haushalte mit Kindern. Auch die Schaffung von behindertengerechtem Wohnraum wird von zahlreichen Ländern und Kommunen gefördert. Die Wohnraumförderung dient neben dem Wohngeld der Unterstützung von Haushalten, die sich ohne diese Maßnahmen nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können.

Wohnungshilfe (§ 27c BVG) (Kriegsoppferfürsorge) Soziales

Die Wohnungshilfe umfasst die Beratung in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie die Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung ausreichenden und gesunden Wohnraums. Geldleistungen werden nur erbracht, wenn die Wohnung eines Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung der besonderen Ausgestaltung oder baulichen Veränderung bedarf.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder (Wohngeld) Soziales

Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person. Zu den Haushaltsmitgliedern zählen ferner

  • der Ehegatte des Haushaltsmitgliedes,
  • der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) eines Haushalts-mitgliedes,
  • Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben,
  • Geschwister, Onkel, Tanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerinnen eines Haushaltsmitgliedes,
  • Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes,

wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehung ist.

Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche (Jugendhilfe) Soziales

Kinder und Jugendliche, zu deren Adoption die Einwilligung der/des Sorgeberechtigten vorliegt.

Zuschussfähige Höchstbeträge (Wohngeld) Soziales

Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete – oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung – ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge sind im Wohngeldgesetz festgelegt und richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau.