Zensus 2022
Im Jahr 2022 findet in Deutschland wieder ein Zensus statt. Um verlässliche Basiszahlen für Planungen zu haben, ist eine regelmäßige Bestandsaufnahme der Bevölkerungszahl notwendig. In erster Linie werden hierfür Daten aus Verwaltungsregistern genutzt, sodass die Mehrheit der Bevölkerung keine Auskunft leisten muss. Mit dem Zensus 2022 nimmt Deutschland an einer EU-weiten Zensusrunde teil, die seit 2011 alle zehn Jahre stattfinden soll. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der anstehende Zensus in das Jahr 2022 verschoben. Alle Informationen zum Zensus gibt es im gemeinsamen Angebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter www.zensus2022.de.
Hotline zur Gebäude- und Wohnungszählung wegen hohen Anrufaufkommens derzeit schwer erreichbar
In der Telefon-Hotline zur Gebäude- und Wohnungszählung gibt es derzeit mitunter lange Wartezeiten, weil viele Eigentümerinnen und Eigentümer Fragen zur Gebäude- und Wohnungszählung haben. Bitte sehen Sie, wenn möglich, von Anrufen ab. Alle Informationen, die Sie zur Teilnahme an der Gebäude- und Wohnungszählung benötigen, finden Sie in Ihrem Anschreiben. Die Antworten zu den wichtigsten Fragen, die über die Hotline gestellt werden, haben wir auf dieser Seite zusammengestellt. Bitte informieren Sie sich auch in den FAQ auf der gemeinsamen Seite der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.zensus2022.de. Auf dieser Seite können Sie sich auch den Musterfragebogen anschauen.
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Ich bin nicht (mehr) Eigentümer/-in des Gebäudes bzw. der Wohnung
Bitte melden Sie sich mit der im Anschreiben genannten Kennung zum Online-Fragebogen an. Die ersten Fragen des Online-Fragebogens betreffen allgemeine Angaben zum Gebäude bzw. zur Wohnung. Dort sind auch Eigentumswechsel einzutragen.
Hier können Sie sich den Musterfragebogen ansehen.
Für die Gebäude- und Wohnungszählung wurden Daten aus verschiedenen Verwaltungsregistern genutzt, um eine auskunftspflichtige Person je Wohnobjekt zu ermitteln. Da diese Stellen vielfältige Aufgaben erfüllen und auch nicht immer von Betroffenen zeitnah über Aktualisierungen informiert werden, kann es vorkommen, dass die in den Registern enthaltenen und von uns genutzten Angaben nicht aktuell sind.
Bitte geben Sie im Fragebogen an, dass Sie keine Eigentümerin bzw. kein Eigentümer an der betreffenden Gebäudeanschrift mehr sind und tragen Sie dort unter „Angaben zum/zur neuen Eigentümer/-in“ den Namen und die Anschrift der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers ein. Falls Ihnen die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer nicht bekannt sein sollte, tragen Sie bitte „Eigentümer unbekannt“ ein.
Bitte senden Sie uns die Änderungsangaben nicht per E-Mail oder per Post zu. Wir können angesichts der Vielzahl an Bearbeitungsfällen ausschließlich über den Fragebogen mitgeteilte Änderungsangaben verarbeiten. Eine gesonderte Bearbeitung der per E-Mail, Post oder Telefon mitgeteilten Änderungen ist nicht möglich.
Durch die Beantwortung des Fragebogens vermeiden Sie, dass Sie nochmals im Rahmen von Erinnerungs- und Mahnversänden kontaktiert werden. -
Ich möchte lieber einen Papierfragebogen ausfüllen
Wenn Sie Ihre Angaben lieber in Papierform mitteilen möchten, brauchen Sie momentan nichts weiter zu tun. Wir versenden ab Ende Juni an alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden bzw. Wohnungen, zu denen noch keine Online-Meldungen vorliegen, mit dem Erinnerungsschreiben einen Papierfragebogen. Sie haben anschließend die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen Ihre Auskünfte zu erteilen.
Übrigens: Die Online-Meldung geht ganz einfach. Sie können sich hier den Musterfragebogen anschauen.
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Der bisherige Eigentümer ist verstorben
Für die Gebäude- und Wohnungszählung wurden Daten aus verschiedenen Verwaltungsregistern genutzt, um die jeweils auskunftspflichtigen Personen je Wohnobjekt zu ermitteln. Trotz aller Sorgfalt bei den Verwaltungsstellen sowie angesichts häufig dort nicht zeitnah vorliegender Informationen zum Sterbefall und der erforderlichen Verarbeitungszeiten konnte und kann bedauerlicherweise nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen auch Verstorbene angeschrieben werden.
Sofern Sie die Immobilie ganz oder aber in Teilen geerbt haben oder den Nachlass verwalten, füllen Sie bitte den Online-Fragebogen aus, zu dem wir Ihnen die Zugangsdaten mitgeteilt haben, auch wenn Sie nicht namentlich im Anschreiben benannt sind.
In allen anderen Fällen tragen Sie bitte im Fragebogen unter „Angaben zum/zur neuen Eigentümer/-in“ den Namen und die Anschrift des Erben oder der neuen Eigentümerin bzw. Eigentümers ein.
Falls Ihnen die neue Eigentümerin bzw. Eigentümer nicht bekannt sein sollte, tragen Sie bitte „Eigentümer/Eigentümerin verstorben / neuer Eigentümer unbekannt“ ein.
Bitte senden Sie uns die Änderungsangaben nicht per E-Mail oder per Post zu. Wir können angesichts der Vielzahl an Bearbeitungsfällen ausschließlich über den Fragebogen mitgeteilte Änderungsangaben verarbeiten. Eine gesonderte Bearbeitung der per E-Mail, Post oder Telefon mitgeteilten Änderungen ist nicht möglich.
Durch die Beantwortung des Fragebogens vermeiden Sie, dass die ursprüngliche Eigentümerin bzw. der ursprüngliche Eigentümer nochmals im Rahmen von Erinnerungs- und Mahnversänden kontaktiert wird. -
Fristverlängerung
Sollten Sie keine Möglichkeit haben, innerhalb der gesetzten Frist zu antworten, dann erhalten Sie in wenigen Wochen standardmäßig ein Erinnerungsschreiben. Sie müssen also keine Fristverlängerung beantragen. Sie haben anschließend die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen Ihre Auskünfte zu erteilen.
Übrigens: Die Online-Meldung geht ganz einfach. Sie können sich hier den Musterfragebogen anschauen.
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Bitte senden Sie keine Angaben per E-Mail
Bitte senden Sie uns etwaige Änderungsangaben zur Adresse oder zu Eigentümerwechseln nicht per E-Mail oder per Post zu. Wir können angesichts der Vielzahl an Fällen ausschließlich über den Online-Fragebogen mitgeteilte Änderungsangaben verarbeiten. Eine gesonderte Bearbeitung der per E-Mail, Post oder Telefon mitgeteilten Änderungen ist nicht möglich.
Nutzen Sie für die Änderungen die entsprechenden Felder in der Online-Meldung, zu der wir Ihnen die Zugangsdaten gesendet haben. Die Online-Meldung geht ganz einfach. Sie können sich hier den Musterfragebogen anschauen.
Sollte eine Online-Meldung nicht möglich sein, erhalten Sie automatisch ab Ende Juni ein Erinnerungsschreiben, dem ein Papierfragebogen beiliegt. Sie haben dann 14 Tage Zeit, diesen Bogen ausgefüllt an uns zurückzusenden.
Organisation des Zensus 2022 in Rheinland-Pfalz
Die Erhebungen zum Zensus 2022 sind Aufgabe der Statistischen Landesämter und der Kommunen. Nachfolgend wird kurz beschrieben, wie der Zensus in Rheinland-Pfalz ablaufen wird und wer für welchen Erhebungsteil zuständig ist und in welchem Umfang Bürgerinnen und Bürger im Land direkt von den Erhebungen betroffen sind.
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Gebäude- und Wohnungszählung
Im Mai 2022 werden im Zuge einer Befragung von Immobilieneigentümer/ -innen und Immobilienverwalter/ -innen Strukturdaten zu sämtlichen bewohnten und leerstehenden Wohngebäuden und Wohnungen erfasst.
1. Für Gebäude mit Wohnraum sind dies unter anderem Angaben:
- zum Gebäudetyp und Baujahr
- zu den Eigentumsverhältnissen
- zur Heizungsart und zu den eingesetzten Energieträgern
- zur Zahl der Wohnungen im Gebäude2. für Wohnungen sind dies unter anderem:
- die Art der Nutzung
- die Fläche der Wohnung
- die Zahl der Räume
- die NettokaltmieteHierfür wird sich das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz postalisch an insgesamt rund 1,3 Millionen vorab recherchierte Immobilieneigentümer/ -innen und bzw. Verwalter/ -innen wenden. Diese sollen bevorzugt über einen Online-Fragebogen antworten. Sollte eine Online-Meldung der Angaben nicht möglich sein, kann alternativ ein Papierfragebogen ausgefüllt und zurückgesandt werden. Ein Papierfragebogen wird den Befragten im Rahmen eines Erinnerungsschreibens standardmäßig zugesandt, sodass keine individuelle Anforderung beim Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz notwendig ist.
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
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Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
In den Monaten Mai bis August 2022 findet eine Befragung von Bewohner/ -innen an nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Anschriften statt. Diese Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis dient zur Ermittlung realitätsgerechter Einwohnerzahlen. Zudem werden Informationen gewonnen, die nicht in Verwaltungsregistern verfügbar sind (z. B. Bildungsstand und Erwerbsbeteiligung).
Die Befragungen werden von den landesweit insgesamt 36 regionalen Erhebungsstellen organisiert, die bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten eingerichtet sind. Die Erhebungsstellen entsenden für die Befragungen eigens geschulte und auf den Datenschutz verpflichtete Erhebungsbeauftragte. Die Datenerhebung erfolgt durch diese bei rund 390.000 in die Stichprobe einbezogenen Personen im Direktinterview. Fragen zum Bildungsstand, zur Erwerbstätigkeit und zu einer ggf. vorhandenen Migrationserfahrung können bequem per Online-Fragebogen beantwortet werden. Soweit dies nicht möglich ist, kann alternativ auch ein Papierfragebogen ausgefüllt werden.
Für diese Erhebung besteht Auskunftspflicht.
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Befragung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften
Wie die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis dient auch die Befragung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften vordringlich zur Ermittlung realitätsgerechter Einwohnerzahlen. Hierfür werden in den Monaten Mai bis August 2022 sämtliche schätzungsweise etwa 15.000 Bewohner/ -innen der landesweit rund 260 Wohnheime (bspw. Studierenden- oder Arbeiterwohnheime) kontaktiert. Dies erfolgt durch auf den Datenschutz verpflichtete Erhebungsbeauftragte, die von den in den kreisfreien Städten und Landkreisen eingerichteten Erhebungsstellen für diese spezielle Aufgabe entsandt werden.
Die Erhebungsbeauftragten erheben lediglich einige Eckdaten (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Wohnungsstatus und Anzahl der Personen im Haushalt) der Bewohner/ -innen im Direktinterview. In den landesweit rund 2.200 Gemeinschaftsunterkünften (hierzu zählen bspw. Justizvollzugsanstalten, Pflegeheime sowie Flüchtlingsunterkünfte) werden nicht die einzelnen Bewohner/ -innen sondern die jeweiligen Einrichtungsleitungen befragt. Diese übermitteln per Online-Erhebungsportal die Eckdaten zu den Bewohner/ -innen der Gemeinschaftsunterkunft.
Neben diesen Identifikationsmerkmalen werden an wenigen ausgewählten Wohnheimen, nicht allerdings an Gemeinschaftsunterkünften, zusätzliche Angaben zum Bildungsstand, zur Erwerbstätigkeit und zu einer ggf. vorhandenen Migrationserfahrung der jeweiligen Bewohner/ -innen erfragt. Diese Zusatzangaben können von den Betroffenen bequem per Online-Fragebogen, soweit dies nicht möglich ist, alternativ auch per Papierfragebogen unter Beratung der jeweils zuständigen Erhebungsbeauftragten übermittelt werden.
Für sämtliche Befragungen in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften besteht Auskunftspflicht.
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Wiederholungsbefragung
Unmittelbar nach der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und der Erhebung in Wohnheimen findet an wenigen zufällig ausgewählten Anschriften eine Kontrollerhebung statt, die sogenannte Wiederholungsbefragung. Diese nochmalige Befragung dient dazu, die Qualität der im Zensus ermittelten Einwohnerzahlen zu überprüfen. Diese Wiederholungsbefragung umfasst lediglich Angaben zu den Namen sowie dem Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnungsstatus der Bewohner/ -innen und wird – wie auch die im Vorfeld stattgefundene Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und die Erhebung in Wohnheimen – in Rheinland-Pfalz von den regionalen Erhebungsstellen der jeweils zuständigen Stadt- bzw. Kreisverwaltungen organisiert. Diese entsenden für diese Aufgabe nochmals eigens geschulte und auf den Datenschutz verpflichtete Erhebungsbeauftragte, um die Eckdaten der an diesen Anschriften Wohnenden zu erheben. Auch für diese Erhebung zur Qualitätsbewertung der Einwohnerzahlen besteht Auskunftspflicht.
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Kommunale Erhebungsstellen
Für die Organisation und Durchführung der Vor-Ort-Befragungen im Zensus 2022 werden von September 2021 an in den 36 Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise kommunale Erhebungsstellen eingerichtet. Diese nehmen unter der Fachaufsicht des Statistischen Landesamtes die ihnen per Landesgesetz übertragenen Aufgaben wahr. Durch Einrichtung dieser von den übrigen Verwaltungsstellen räumlich, organisatorisch und personell getrennten Erhebungsstellen in den 12 Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und den 24 Kreisverwaltungen kann eine sachgerechte Aufgabenerledigung und ein wirtschaftlicher Betrieb bei effizienter personeller Auslastung erreicht werden.
Kontaktdaten der Kommunalen Erhebungsstellen
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Erhebungsbeauftragte
Die Direktbefragungen werden im Zensus von sogenannten Erhebungsbeauftragten wahrgenommen. Hierbei handelt es sich um öffentlich Bedienstete aus Bundes-, Landes- oder Kommunalverwaltungen bzw. um ehrenamtlich Tätige, die von den Erhebungsstellen eigens für die Wahrnehmung dieser Interviewertätigkeiten angeworben, bestellt, geschult und entsendet werden. Sämtliche Erhebungsbeauftragte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
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Finanzverwaltung befragt Wohneigentümer/-innen ebenfalls im Jahr 2022
Die Finanzämter erheben im Jahr 2022 bei allen Eigentümerinnen und Eigentümern von bebauten oder unbebauten Grundstücken Informationen zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Feststellungserklärung). Diese Informationen sind Grundlage für die Grundsteuerreform. Wegen der pandemiebedingten Verschiebung des Zensus um ein Jahr sind Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer im Jahr 2022 gefordert, sowohl gegenüber den Finanzämtern als auch gegenüber der amtlichen Statistik Angaben zu machen. Die Parallelerhebung ist unvermeidlich, da unterschiedliche Merkmale erhoben werden und das Statistikgeheimnis wie auch das Steuergeheimnis eine zweckübergreifende Befragung und Nutzung der jeweils gemachten Angaben nicht zulassen. Der Schutz der Individualdaten hat für die amtliche Statistik wie für die Steuerverwaltung höchste Priorität.
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Vorbefragung zur Gebäude und Wohnungszählung bereits im Jahr 2021
Bereits im Herbst 2021 fand eine Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung 2022 statt. Diese Befragung diente der Klärungen zu vorab aus Verwaltungsregistern ermittelten Auskunftspflichtigen. Dadurch soll eine reibungslose Durchführung der zum Zensusstichtag geplanten landesweit flächendeckenden Erhebung der Gebäude- und Wohnungsbestände ermöglicht werden.
Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz hatte für die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung rund 300.000 potenzielle Immobilieneigentümer/ -innen und Immobilienverwalter/ -innen postalisch angeschrieben.