Soforthilfe RLP 2021
Die Flutkatastrophe des 14. und 15. Juli 2021 hat zu einer Vielzahl von Toten, Verletzten und Vermissten geführt. Zudem verursacht sie außergewöhnliche Notstände für die Menschen in einer ganzen Reihe von Gemeinden in der Eifel. Entlang der Ahr sind die Folgen dramatisch.
Das Land Rheinland-Pfalz hatte ein Programm mit dem Titel „Soforthilfe RLP 2021“ aufgelegt. Betroffene Privathaushalte aus dem Landkreis Ahrweiler konnten die Soforthilfe bis zum 10. September 2021 beim Statistischen Landesamt beantragen. So sollten außergewöhnliche Notstände der betroffenen privaten Haushalte mit finanziellen Soforthilfen unterstützt und akute Notlagen überbrückt werden. Die Soforthilfe diente dazu, kurzfristig Geld für das Nötigste zu haben. Sie diente nicht als Aufbauhilfe oder um die entstandenen Schäden abzudecken.
Weitere Informationen rund um das Hochwasser und die Folgen erhalten Sie im Informationsportal des Landes.
So lief die Bearbeitung der Anträge
Bis Freitag, 10. September, sind mehr als 17.000 Anträge auf Soforthilfe beim Statistischen Landesamt eingegangen, darunter waren rund 4.100 Anträge, die von Haushalten mehrfach eingereicht wurden. Genehmigt und zur Auszahlung angewiesen waren 12.300 Anträge. Die Summe der ausgezahlten Hilfsgelder beläuft sich auf ca. 25 Millionen Euro.
Auch nach Ablauf der Antragsfrist werden noch einige wenige Anträge auf mögliche Nachzahlungs- und Rückforderungsansprüche geprüft. Zum gegenwärtigen Stand mussten neben den Anträgen, die von Haushalten mehrfach gestellt wurden, etwas mehr als 500 Anträge abgelehnt werden.
Zu den häufigsten Gründen, die zu einer längeren Prüfung, zu Rückfragen und ggf. zur Nicht-Bewilligung des Antrags führen können, zählt unter anderem, dass
- der Antrag mehrfach bzw. von mehreren Personen eines Haushalts mit unterschiedlichen Angaben gestellt wurde,
- die Angaben im Antrag zeigen, dass es sich bei dem oder der Antragstellenden nicht um eine natürliche Person bzw. einen privaten Haushalt handelt, sondern beispielsweise um ein Unternehmen, und dass
- der Hauptwohnsitz des oder der Antragstellenden nicht in dem bekannten von der Überflutung betroffenen Gebiet des Landkreises Ahrweiler liegt.