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Begriff Themengebiet Erläuterung
Beförderte Personen Verkehr

Zahl der Beförderungsfälle im Personenverkehr. Als Beförderungsfall gilt dabei eine nicht unterbrochene Fahrt einer beförderten Person auf dem Netz eines Unternehmens mit einem verkauften Fahrausweis, aus unentgeltlicher Beförderungsleistung oder mit Freifahrausweis. Eine Person, die mehrere derartige Fahrten unternimmt, wird somit auch entsprechend mehrfach statistisch erfasst.

Beförderungsangebot (Verkehr) Verkehr

Das in Platz-Kilometern gemessene Beförderungsangebot ergibt sich aus der Multiplikation der zurückgelegten Fahrzeugkilometer (Zug- bzw. Buskilometer) mit dem Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplatzangebot) je Fahrzeug je Fahrzeug.

Beförderungsleistung (Verkehr) Verkehr

Die in Personenkilometern gemessene Beförderungsleistung wird durch Multiplikation der Zahl der Fahrgäste mit den von ihnen zurückgelegten Kilometern (Fahrtweiten) errechnet.

Beförderungsleistung, Tonnenkilometer Verkehr

Produkt aus der Beförderungsmenge und der durchschnittlichen Transportweite in Kilometern. In der Regel wird dabei nur die im Inland zurückgelegte Transportweite berücksichtigt. Die Beförderungsleistung im Güterverkehr wird in Tonnenkilometer (Tkm) gemessen. Ein Tonnenkilometer entspricht dabei der Beförderung einer Menge von einer Tonne über eine Entfernung von einem Kilometer.

Beförderungsmenge Verkehr

Gewicht der beförderten Güter in Tonnen. Das Beförderungsgewicht beinhaltet dabei stets das Verpackungsgewicht und mit Ausnahme der Seeverkehrsstatistik zusätzlich auch das Eigengewicht der Ladungsträger (z. B. der Container).

Besitzumschreibungen Verkehr

Halterwechsel bei einem zugelassenen oder außer Betrieb gesetzten Fahrzeug. Bei Abgabe eines gebrauchten Fahrzeugs an einen Händler, z. B. im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Neufahrzeugs, wird die Umschreibung erst nach dem Verkauf und der anschließenden Zulassung auf den neuen Halter registriert.

Beteiligte (Straßenverkehrsunfälle) Verkehr

Fahrzeugführer oder Fußgänger, die selbst oder deren Fahrzeug bei einem Straßenverkehrsunfall Schäden erlitten oder hervorgerufen haben. Hierzu rechnen nicht die Mitfahrer.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Fahrleistung Verkehr

Die Fahrleistung bezeichnet die in einem bestimmten Zeitraum von den Verkehrsmitteln zurückgelegte Entfernung in Fahrzeugkilometern (Zug- bzw. Buskilometer). Es gelten die Fahrten, auf denen Fahrgastbeförderungen zugelassen sind, auch wenn niemand das Beförderungsangebot angenommen hat.

Fahrzeugbestand Verkehr

Summe aller im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ohne die außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge. Ein Fahrzeug gilt dabei als außer Betrieb gesetzt, wenn das Fahrzeug vorübergehend oder endgültig abgemeldet wurde, z. B. wegen Verschrottung, Ausfuhr ins Ausland oder ausschließlicher Nutzung auf nicht öffentlichem Gelände. Ein Fahrzeug ist hingegen nicht außer Betrieb gesetzt, wenn es ein Saisonkennzeichen besitzt.

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Verkehr
  • Beschussgeschütztes Fahrzeug
  • Mobilkran
  • Sonstige
Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Personenkraftwagen Verkehr

Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, wobei unter Kraftfahrzeugen nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, zu verstehen sind. Anhänger sind zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Fahrzeugzulassungen Verkehr

Zahl der fabrikneuen Fahrzeuge, die erstmals in Deutschland zugelassen und registriert wurden und ein amtliches Kennzeichen erhalten haben. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist Voraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Verkehr) Verkehr

Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen wird nach §§ 48 und 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durchgeführt. Zum Gelegenheitsverkehr zählen Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und Mietomnibusverkehr, deren Reiseweite mehr als 50 km betragen. Zum Gelegenheitsnahverkehr zählen Stadtrundfahrten, Ausflugsfahrten und Mietomnibusverkehr, bei denen die Reiseweite unter 50 km liegt.

Güterumschlag Verkehr

Summe aus den Einladungen und den Ausladungen der beförderten Güter. Im Unterschied zur Beförderungsmenge werden Transporte beim Güterumschlag zweifach erfasst, nämlich ein erstes Mal bei der Einladung und ein zweites Mal bei der Ausladung.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Kraftfahrzeug Verkehr

Maschinell angetriebenes Straßenfahrzeug.

Kraftfahrzeuganhänger (O1 - O4) oder Anhängefahrzeug Verkehr

Nicht selbstfahrendes Straßenfahrzeug, das nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden.

Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 0,75 t = O1, mehr als 0,75 t bis 3,5 t = O2, mehr als 3,5 t bis 10t = O3 und mehr als 10 t = O4), dem Anhängertyp „Sattel-, Deichsel- oder Zentralachsanhänger“ sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung („Beschussgeschützt“, „Wohnanhänger“ und „Sonstige“.

Anhänger bzw. Arbeitsgeräte für die Land- und Forstwirtschaft gehören nicht dazu, sondern zur EG-Fahrzeugklasse R für die zurzeit noch keine EG-Typengenehmigungen erteilt werden können und wie bisher nach den nationalen Fahrzeug- und Aufbauarten eingestuft werden.

Kraftomnibus (M2 oder M3) Verkehr

Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschl. Fahrzeugführer) und ihres Reisegepäcks bestimmt ist. Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse ( bis 5 t = M2 und mehr als 5 t = M3), dem Aufbautyp (Ein- bzw. Doppeldecker und Gelenk- bzw. Niederflurbus), der Anzahl der Sitz- und/oder Stehplätze sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, wie bei M1-Fahrzeuge ohne „Rollstuhlgerecht“.

Kraftrad (L) Verkehr

Dazu gehören zwei- und dreirädrige sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge.
Im Einzelnen sind dies:

Zulassungsfreie Krafträder mit Versicherungskennzeichen (gesonderte Auswertung)


Kleinkraftrad (L1e, L2e)

  • 2-rädrig (bis 50 ccm und bis 45 km/h) (Klasse L1e)
  • Mofa (bis 25 km/h) (Klasse L1e)
  • Leichtmofa (bis 30 ccm, bis 0,5 KW und bis 20 km/h)
    (Klasse L1e)
  • 3-rädrig (bis 50 ccm und bis 45 km/h) (Klasse L2e)


Leichtkraftfahrzeug (L6e)
4-rädrig (unter 350 kg Leermasse, bis 45 km/h und bis 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren bzw. bis 4 KW bei anderen Motortypen)

Zulassungspflichtiges/-freies Kraftrad mit amtlichen Kennzeichen


Kraftrad (L3e, mit Beiwagen L4e) (zulassungspflichtig)

  • ohne Leistungsbeschränkung (2-rädrig, über 50 ccm
    und/oder über 45 km/h)
  • mit Leistungsbeschränkung (2-rädrig, über 50 ccm
    und/oder 45 km/h, bis 25 kW und bis 0,16 kW/kg)


Kraftrad (L3e, mit Beiwagen L4e und Aufbauart B) (zulassungsfrei)
Leichtkraftrad (2-rädrig, bis 125 ccm und bis 11 kW)


Drei- und leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug (L5e, L7e) (zulassungspflichtig)

  • 3-rädrig (über 50 ccm und/oder über 45 km/h) (Klasse L5e)
  • 4-rädrig zur Personenbeförderung (bis 400 kg Leermasse und bis 15 KW) (Klasse L7e)
  • 4-rädrig zur Güterbeförderung (bis 550 kg Leermasse und bis 15 KW) (Klasse L7e)
Begriff Themengebiet Erläuterung
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine auf Rädern (T) Verkehr

Zugmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung auch zum Schieben, Tragen oder Antreiben von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten bestimmt ist. Dazu gehören T-Fahrzeuge sowie Ackerschlepper und Geräteträger.

Lastkraftwagen Verkehr
  • Lastkraftwagen (Aufbauart „BA“)
  • Van (N-Fz. mit integriertem Führerhaus/Aufbauart „BB“.
Lastkraftwagen (N1 - N3) Verkehr

Nutzfahrzeug, das nach seiner Bauart und Einrichtung zum Transport von Gütern bestimmt ist. Sie gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse (bis 3,5 t = N1, mehr als 3,5 t bis 12 t = N2 und mehr als 12 t = N3) und dem jeweiligen Aufbautyp sowie weiteren Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung.

Liniennahverkehr Verkehr

Beinhaltet alle Linienverkehre, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Ein Linienverkehr ist dabei eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

Linienverkehr Verkehr

Unter Linienverkehr ist nach § 42 Personenbefördrungsgesetz (PBefG) derjenige Verkehr zu verstehen, bei dem zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eine regelmäßige Verkehrsverbindung eingerichtet ist und auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Nutzfahrzeug Verkehr

Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Einrichtung zum Transport von Personen, Gütern und/oder zum Ziehen von Anhängerfahrzeugen bestimmt ist. Personenkraftwagen und Krafträder sind ausgeschlossen.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Omnibusse Verkehr

Zu den Omnibussen zählen Kraftomnibusse die nicht an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden sind und nach Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschl. Fahrer) geeignet und bestimmt sind.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Personenkraftwagen (M1) Verkehr

Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Sie gliedern sich nach dem Aufbautyp in Personenkraftwagen und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung:

Personenkraftwagen

  • Limousine
  • Schräghecklimousine
  • Kombilimousine
  • Coupe
  • Cabrio-Limousine
  • Mehrzweckfahrzeug
  • Pkw-Pick-up


Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

  • Wohnmobil
  • Kranken- und Notarzteinsatzfahrzeug
  • Leichenwagen
  • Beschussgeschütztes Fahrzeug
  • Sonstige
  • Rollstuhlgerecht
Begriff Themengebiet Erläuterung
Sattelzugmaschine (N1 - N3 Aufbauart "BC") Verkehr

Zugmaschine, die eine besondere Vorrichtung zum Mitführen von Sattelanhängern hat, wobei ein wesentlicher Teil des Gewichtes des Sattelanhängers von der Sattelzugmaschine getragen wird.

Schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne Verkehr

Dazu zählen Unfalle, bei denen als Unfallursache eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) oder Straftat im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt, und bei denen gleichzeitig ein Kraftfahrzeug von der Unfallstelle abgeschleppt werden muss, d. h. nicht mehr fahrbereit ist. In der Statistik der Straßenverkehrsunfälle werden üblicherweise nicht die schwerwiegenden Unfälle mit Sachschaden nachgewiesen, sondern die sogenannten schwerwiegenden Unfalle mit Sachschaden im engeren Sinne. Darunter sind die schwerwiegenden Unfälle mit Sachschaden ohne die sonstigen Unfalle unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zu verstehen. Die letzteren werden unter den sonstigen Sachschadensunfällen nachgewiesen.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Verkehr
  • Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihrer besonderen,
    mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
    Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von
    Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.
  • Arbeitsmaschine und Arbeitsgerät für Land- und Forstwirtschaft
  • Arbeitsmaschine für Erdarbeiten und Straßenbau
  • Sonstige Arbeitsmaschine
Sonstige Sachschadensunfälle Verkehr

Hierzu gehören Sachschadensunfälle, bei denen als Ursache eine Ordnungswidrigkeit anzunehmen ist und für die entweder ein Verwarnungs- oder ein Bußgeld festzusetzen ist bzw. Straftaten im Straßenverkehr, bei denen aber alle involvierten Kraftfahrzeuge fahrbereit waren.

Sonstiger Sachschadenunfall unter Einfluss berauschender Mittel Verkehr

Unfallbeteiligter stand unter Einwirkung von Alkohol, Drogen, Rauschgift und alle beteiligten Kraftfahrzeuge waren fahrbereit.

Sonstiges Kraftfahrzeug Verkehr
  • Feuerwehrkraftfahrzeug und Kfz mit ähnlicher
    Zweckbestimmung
  • Krankenfahrstuhl (zulassungsfrei)
  • Polizeifahrzeug
  • Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeug
  • Zivilschutzfahrzeug
  • Sonstiges Kraftfahrzeug, soweit nicht aufgeführt
  • Fahrzeugklasse bzw. Aufbauart unbekannt
Straßenbahnen Verkehr

Stadtbahnen (einschl. Hochbahnen, U-Bahnen und Schwebebahnen) sowie ähnliche Nahverkehrsbahnen. Nicht einbezogen sind Berg- und Seilbahnen.

Straßendichte Verkehr

Straßenlänge in Meter je Quadratkilometer Fläche.

Straßenverkehrsunfälle Verkehr

Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist. In der Statistik der Straßenverkehrsunfälle wird unterschieden zwischen Unfällen mit Personenschaden, schwerwiegenden Unfällen mit Sachschaden im engeren Sinne und sonstigen Sachschadensunfällen. Das Kriterium der Zuordnung ist jeweils die schwerste Unfallfolge. Beispielsweise bei einem Unfall mit nur Sachschaden sind demnach kein/e Verkehrsteilnehmer/-in verunglückt.

Straßenzugmaschine (N1 - N3 Aufbauart "BD") Verkehr

Auch „gewöhnliche Zugmaschine“ genannt.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Unfälle (schwerwiegend) mit Sachschaden im engeren Sinne Verkehr

Dazu zählen Unfälle, bei denen als Unfallursache eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) oder Straftat im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt, und bei denen gleichzeitig ein Kraftfahrzeug von der Unfallstelle abgeschleppt werden muss, d. h. nicht mehr fahrbereit ist.In der Statistik der Straßenverkehrsunfälle werden üblicherweise nicht die schwerwiegenden Unfälle mit Sachschaden nachgewiesen, sondern die sogenannten schwerwiegenden Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne. Darunter sind die schwerwiegenden Unfälle mit Sachschaden ohne die sonstigen Unfälle unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zu verstehen. Die letzteren werden unter den sonstigen Sachschadensunfällen nachgewiesen.

Unfälle mit Personenschaden, Verunglückte, Getötete, Schwerverletzte, Leichtverletzte Verkehr

Ein Unfall mit Personenschaden ist ein Unfall, bei denen Personen verunglückt sind. Verunglückte sind Personen, die infolge eines Unfalls getötet oder verletzt wurden. Getötete sind dabei Personen, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind. Schwerverletzte sind Personen, die unmittelbar nach dem Unfall zur stationären Behandlung in einem Krankenhaus aufgenommen wurden und dort mindestens 24 Stunden verblieben sind. Leichtverletzte sind alle übrigen Verletzten.

Unfälle, sonstige Sachschadensunfälle Verkehr

Hierzu gehören Sachschadensunfälle, bei denen als Ursache eine Ordnungswidrigkeit anzunehmen ist und für die entweder ein Verwarnungs- oder ein Bußgeld festzusetzen ist bzw. Straftaten im Straßenverkehr, bei denen aber alle involvierten Kraftfahrzeuge fahrbereit waren

Unfälle, Straßenverkehrsunfälle Verkehr

Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist. In der Statistik der Straßenverkehrsunfälle wird unterschieden zwischen Unfällen mit Personenschaden, schwerwiegenden Unfällen mit Sachschaden im engeren Sinne und sonstigen Sachschadensunfällen. Das Kriterium der Zuordnung ist jeweils die schwerste Unfallfolge. Beispielsweise einem Unfall mit nur Sachschaden sind demnach kein/e Verkehrsteilnehmer/-in verunglückt.

Unfallursachen Verkehr

Hierunter sind die polizeilich festgestellten unmittelbaren Ursachen und Umstände zu verstehen, die zum Unfall führten.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Veröffentlichungen (Straßenverkehrsunfälle) Verkehr

Fahrzeugführer oder Fußgänger, die selbst oder deren Fahrzeug bei einem Straßenverkehrsunfall Schäden erlitten oder hervorgerufen haben. Hierzu rechnen nicht die Mitfahrer.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Zugmaschine (N oder T) Verkehr

Nutzfahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zum Mitführen von Anhängefahrzeugen bestimmt ist.