Bevölkerung: Methoden und Rechtsgrundlagen

Welchen Zielen dient die Bevölkerungsfortschreibung

Im Zuge der laufenden Fortschreibung des Bevölkerungsstandes werden monatlich die amtlichen Einwohnerzahlen des Bundes, der Länder und der Gemeinden in demografischer Untergliederung nach Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und Familienstand ermittelt. Als Basis dient der jeweils letzte Zensus. Durch die Aktualisierung der Fortschreibungsbasis (Zensus vom 15. Mai 2022) unterliegt die Zeitreihe der Bevölkerungsfortschreibung einem Strukturbruch im Vergleich der Jahre ab 2022 zu den jeweils vorhergehenden Jahren. Für die Jahre 2011 bis einschließlich 2021 wird die Bevölkerung auf der Basis des Zensus 2011 ausgewiesen und für die Jahre ab 2022 ist die Bevölkerung auf Basis des Zensus 2022 maßgeblich.

Die Einwohnerzahlen sind eine maßgebliche Grundlage für die Verteilung der Länderstimmen im Bundesrat, für die Beteiligung der Länder an der aufkommenden Umsatzsteuer, für den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, für die Einteilung der Wahlkreise und Größe der Wahlbezirke. Darüber hinaus basieren aber auch viele Kennzahlen wie zum Beispiel das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf auf der Bevölkerungszahl. Sowohl die Angaben zur Zahl der Bevölkerung als solche als auch zur Struktur der Bevölkerung in fachlicher Gliederung, beispielsweise nach Alter, Geschlecht und Nationalität, sind sowohl für die politisch Verantwortlichen als auch für Planer sowie Akteure in Wirtschaft und Wissenschaft von hoher Bedeutung.

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Bevölkerungsfortschreibung

Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes - Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist. Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist.

Welche Erhebungen und welche Merkmale fließen in die Bevölkerungsfortschreibung ein?

In der Bevölkerungsfortschreibung wird der auf Basis der jeweils letzten Volkszählung (zurzeit: Zensus 2022, davor Zensus 2011) ermittelte Bevölkerungsbestand im Wesentlichen anhand von Meldungen über Geburten und Sterbefälle sowie Zu- und Fortzüge in der Differenzierung nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Familienstand fortgeschrieben. Neben den Statistiken der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Statistiken der Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle) und der Wanderungsstatistik werden bei der Fortschreibung zusätzlich Mitteilungen der Meldebehörden bei Änderung von Staatsangehörigkeiten sowie Familienständen (Ehescheidungen und Auflösungen von Lebenspartnerschaften) berücksichtigt.

Der Feststellung der Einwohnerzahlen liegt der Begriff der Bevölkerung am Ort der alleinigen bzw. Hauptwohnung nach §§ 21 f. des Bundesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2013 (BGBI. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2606), zugrunde. Danach ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Zur Bevölkerung zählen auch die im Bundesgebiet gemeldeten Ausländer/-innen (einschließlich der Staatenlosen). Nicht zur Bevölkerung gehören hingegen die Angehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen nebst deren Familienangehörigen. 

Personen, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten (Besucher, Saisonarbeiter u.Ä.) werden zur Bevölkerung gezählt, sofern sie bei den Meldebehörden angemeldet sind. Für die Erfassung in der Bevölkerungsfortschreibung gilt somit keine allgemeine Mindestaufenthaltsdauer. Allerdings gilt nach §27(2) Bundesmeldegesetz eine allgemeine Ausnahme zur Meldepflicht für Aufenthalte unter 3 Monaten für Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Wer liefert die Daten zur Bevölkerungsfortschreibung, und in welchem Turnus?

Die aus den Statistiken der Geburten und Sterbefälle einfließenden Grunddaten beruhen auf Meldungen der rheinland-pfälzischen Standesämter. Die Daten der Zu- und Fortgezogenen entstammen Datenlieferungen der rheinland-pfälzischen Meldebehörden. 
Sämtliche statistischen Nachweisungen, die in die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes einfließen, erfolgen durch die o. g. Berichtskreise in laufendem Turnus. 

Welche Methoden zur Hochrechnung werden bei der Bevölkerungsfortschreibung angewendet?

Bei den o. g. Statistiken, die in die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes einfließen, handelt es sich um Vollerhebungen. Damit erübrigt sich eine Hochrechnung. 

Sind die Daten der Bevölkerungsfortschreibung zeitlich und räumlich vergleichbar? 

Die Ergebnisse der Wanderungsstatistik und die Entwicklung des Bevölkerungsstandes von 2016 an sind aufgrund methodischer Änderungen bei den Wanderungsstatistiken, technischer Weiterentwicklungen der Datenlieferungen aus dem Meldewesen sowie der Umstellung auf ein neues statistisches Aufbereitungsverfahren nur bedingt mit den Vorjahreswerten vergleichbar. Darüber hinaus können sich im Jahr der Umstellung auch Einschränkungen bei der Genauigkeit der Ergebnisse aus der erhöhten Zuwanderung und den dadurch bedingten Problemen bei der melderechtlichen Erfassung Schutzsuchender ergeben. 
 

Welchen Zielen dient die Geburtenstatistik

Die Statistik der Geburten zeigt die Entwicklung der Geburten in der Vergangenheit bis zum aktuellen Berichtsjahr. Sie liefert Grunddaten zur Zahl der Geborenen nach demografischen Merkmalen sowie nach demografischen Merkmalen der Eltern. Darüber hinaus liefert die Statistik der Geburten Angaben für die Berechnung der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes sowie für die Abbildung der Geburtenziffern und außerdem für demografische Analysen und Vorausberechnungen. Die Statistik der Geburten bildet gemeinsam mit der Statistik der Sterbefälle sowie der Eheschließungen die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung.

Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Geburtenstatistik erhoben?

Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes - Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist. Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist. 

Welche Merkmale werden in der Geburtenstatistik erhoben?

In der Geburtenstatistik werden aus Meldungen der Standesämter die folgenden Erhebungsmerkmale bei lebend- und bei totgeborenen Kindern nachgewiesen: Tag der Geburt und Standesamt, das die Geburt registriert hat, Geschlecht, Angaben über Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit des Kindes, Tag, Ort und Staat der Geburt der Eltern sowie deren Staatsangehörigkeit und Wohnort, Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsgeburten Anzahl der Jungen und Mädchen, Tag der Geburt des zuvor geborenen Kindes der Mutter, Angaben zur Geburtenfolge der Mutter, bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, Tag der Eheschließung der Eltern, Angaben zur Anzahl der in der Ehe geborenen lebend- und totgeborenen Kinder, bei Lebendgeburten die Angabe, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.

Wer liefert die Daten zur Geburtenstatistik, und in welchem Turnus? 

Die Ergebnisse der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung beruhen auf monatlichen Meldungen der Standesämter.

Welche Methoden zur Hochrechnung werden in der Geburtenstatistik angewendet? 

Bei der Statistik der Geburten handelt es sich um eine Vollerhebung. Damit erübrigt sich eine Hochrechnung.

Welchen Zielen dient die Sterbefallstatistik?

Die Statistik der Sterbefälle zeigt die Entwicklung der Sterbefälle in der Vergangenheit bis zum aktuellen Berichtsjahr auf. Darüber hinaus liefert sie Angaben zu den Merkmalen der Verstorbenen. Sie liefert damit demografische Basisinformationen zur Beurteilung der Sterblichkeitsverhältnisse und der Lebenserwartung der Bevölkerung. Darüber hinaus liefert die Statistik der Sterbefälle Angaben zur Ermittlung des Bevölkerungsstandes im Rahmen der Bevölkerungsfortschreibung. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit und als Grundlage für sozialpolitische Untersuchungen und Entscheidungen. Die Statistik der Sterbefälle bildet gemeinsam mit der Statistik der Geburten sowie der Eheschließungen die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung.

Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Sterbefallstatistik erhoben?

Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes - Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist. Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist. 

Erhebungsumfang und Erhebungsmerkmale

Die Sterbefallstatistik, die wie die o. g. Statistiken der natürlichen Bevölkerungsbewegung aus Meldungen der Standesämter erstellt wird, umfasst die folgenden Merkmale: Sterbetag und Standesamt, das den Sterbefall registriert hat, Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort, bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Lebensstunden starben, zusätzlich die Lebensdauer, bei Verheirateten bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebenden Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartners.

Wer liefert die Daten zur Sterbefallstatistik, und in welchem Turnus?

Die Ergebnisse der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung beruhen auf monatlichen Meldungen der Standesämter. 

Welche Methoden der Hochrechnung werden bei der Sterbefallstatistik angewendet?

Die Statistik der Sterbefälle ist eine Vollerhebung. Damit erübrigt sich eine Hochrechnung. 
 

Welchen Zielen dient die Statistik der Eheschließungen?

Die Statistik der Eheschließung bildet gemeinsam mit der Statistik der Geburten und der Statistik der Sterbefälle die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung. Sie liefert demografische Grunddaten zur Zahl und Struktur der Eheschließungen.

Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Statistik der Eheschließungen erhoben?

Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes - Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist. Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist. 

Welche Merkmale werden in der Statistik der Eheschließungen erhoben?

In der Statistik der Eheschließungen werden aus Meldungen der Standesämter unter anderem die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst: Tag der Eheschließung, Standesamt, das die Eheschließung registriert hat, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Tag der Geburt, bisheriger Familienstand und Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten.

Wer liefert die Daten für die Statistik der Eheschließungen, und in welchem Turnus?

Die Ergebnisse der Statistik der Eheschließungen beruhen auf monatlichen Meldungen der Standesämter. 

Welche Methoden zur Hochrechnung werden in der Statistik der Eheschließungen verwendet?

Die Statistik der Eheschließungen ist eine Vollerhebung. Damit erübrigt sich eine Hochrechnung. 

Welchen Zielen dient die Wanderungsstatistik? 

In der Wanderungsstatistik wird monatlich die räumliche Mobilität der Bevölkerung (Zu- und Fortzüge) nachgewiesen. Sie ist, neben der Statistik der Geburten und Sterbefälle, eine Komponente bei der Berechnung der Bevölkerungsfortschreibung.

Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Wanderungsstatistik erhoben?

Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes - Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist. Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist.

Welche Merkmale werden in der Wanderungsstatistik erhoben?

In der Wanderungsstatistik, in der aus Datenlieferungen der Meldebehörden die räumliche Bevölkerungsbewegung aufbereitet wird, werden bei der gemeindeübergreifenden Verlagerung des Hauptwohnsitzes bzw. bei einem Wechsel des Wohnungsstatus von einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Wesentlichen die folgenden Merkmale erfasst: Tag des Bezuges der neuen oder des Auszugs aus der alten Wohnung , bisheriger und neuer Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt, Familienstand, rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, Staatsangehörigkeit, Geburtsort sowie – bei Geburt im Ausland – auch der Geburtsstaat.

Wer liefert die Daten zur Wanderungsstatistik, und in welchem Turnus?

Die Wanderungsstatistik entstammt den monatlichen Datenlieferungen der rheinland-pfälzischen Meldebehörden.

Welche Methoden der Hochrechnung werden bei der Wanderungsstatistik angewendet?

Die Wanderungsstatistik ist eine Vollerhebung. Damit erübrigt sich eine Hochrechnung. 

Sind die Daten der Wanderungsstatistik räumlich und zeitlich vergleichbar? 

Die Ergebnisse der Wanderungsstatistik und die Entwicklung des Bevölkerungsstandes 2016 sind aufgrund methodischer Änderungen bei den Wanderungsstatistiken, technischer Weiterentwicklungen der Datenlieferungen aus dem Meldewesen sowie der Umstellung auf ein neues statistisches Aufbereitungsverfahren nur bedingt mit den Vorjahreswerten vergleichbar. Darüber hinaus können sich in diesem Jahr auch Einschränkungen bei der Genauigkeit der Ergebnisse aus der erhöhten Zuwanderung und den dadurch bedingten Problemen bei der melderechtlichen Erfassung Schutzsuchender ergeben.

Welchen Zielen dient die Einbürgerungsstatistik? 

Die Einbürgerungsstatistik gibt Aufschluss über die Zahl und Struktur der im Laufe eines Berichtsjahres vollzogenen Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern in fachlicher Differenzierung nach dem Rechtsgrund der Einbürgerung, der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, dem Wohnort sowie zentralen demografischen Merkmalen. Sie stellt damit insbesondere für die in der Integrationspolitik Verantwortlichen, aber auch für die Wissenschaft und die interessierte Öffentlichkeit , eine Datenquelle dar, aus der Angaben über die zahlenmäßige Entwicklung und die demografische Struktur von Personen abgeleitet werden können, die im Laufe des Berichtsjahres durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten.

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Einbürgerungsstatistik?

Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist. Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist. Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101), das durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist. Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BstatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist. 

Welch Merkmale werden in der Einbürgerungsstatistik erhoben?

Die Einbürgerungsstatistik umfasst sämtliche Einbürgerungen , die von den Einbürgerungsbehörden der Länder auf Grundlage der vorstehend genannten Rechtsgrundlagen, vor allem dem Staatsangehörigkeitsgesetz, vorgenommen werden. Mit der Einbürgerung werden ausländische Personen zu deutschen Staatsbürgerinnen und -bürgern. Sie werden in Statistiken auch dann nicht mehr als Ausländer/-innen nachgewiesen, selbst wenn ihre bisherige Staatsangehörigkeit fortbesteht.

Regionale Ebene:  Der vorliegende Bericht enthält Ergebnisse der Einbürgerungsstatistik auf der Landes- und Kreisebene. Grundsätzlich ist eine Auswertung der Daten bis auf die Gemeindeebene möglich.

Berichtskreis: Die Daten der Einbürgerungsstatistik werden den statistischen Landesämtern von den Einbürgerungsbehörden übermittelt. Einbürgerungsbehörden sind in Rheinland-Pfalz die kreisfreien Städte und Landkreise.  

In der Einbürgerungsstatistik werden je Kalenderjahr für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale erfasst: Geburtsjahr, Geschlecht, Familienstand, Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung, Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren, Rechtsgrundlage der Einbürgerung, bisherige Staatsangehörigkeiten und Fortbestand bisheriger Staatsangehörigkeiten. 

Welche Methoden der Hochrechnung in der Einbürgerungsstatistik?

Bei der Einbürgerungsstatistik handelt es sich um eine Vollerhebung. Damit erübrigt sich eine Hochrechnung. 

Sind die Daten der Einbürgerungsstatistik zeitlich und räumlich vergleichbar? 

Bis zum Jahr 1999 wurde die Einbürgerungsstatistik im Auftrag der jeweiligen Innenressorts der Länder von den statistischen Landesämtern erstellt.  Seit dem Berichtsjahr 2000 ist ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten, mit dem die Einbürgerungsstatistik mit erweitertem Merkmalskatalog länderübergreifend einheitlich als Bundesstatistik mit einem detaillierten Nachweis nach den Rechtsgründen der Einbürgerung geregelt wurde. Vor dieser Zeit war innerhalb der statistischen Auswertung grundsätzlich nur eine Unterscheidung zwischen Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung möglich.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Statistiken betrifft die Aussiedlerinnen und Aussiedler. Diese werden seit dem 1. August 1999 nicht mehr formal eingebürgert, da dieser Personenkreis kraft Grundgesetz bereits als Deutsche angesehen wird und nach Feststellung dieser Eigenschaft als „Deutsche“ die entsprechenden Unterlagen (Identifikationspapiere) erhalten.

Unabhängig davon sind die Regelungen über die Anspruchseinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern geändert worden. Auch die Regelungen zu Einbürgerungen von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger und bei den Ermessenseinbürgerungen wurden neu gefasst (z. B. Verkürzung der Fristen sowie stärkere Gewichtung der Integrationsanforderungen).  

Weitere Änderungen der Einbürgerungsbedingungen sind mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 14. März 2005 eingetreten. So werden beispielsweise Integrationsbemühungen der Ausländerinnen und Ausländer (bspw. Besuch von Sprachkursen) durch Erleichterungen bei der Einbürgerung (kürzere Aufenthaltsdauer in Deutschland) honoriert.

Aufgrund der o. g. Änderungen ist ein Vergleich der Ergebnisse der Einbürgerungsstatistik ab dem Jahr 2000 mit den Vorjahren nur eingeschränkt möglich.

Besondere fachliche Hinweise

Grundvoraussetzung für eine Einbürgerung ist der rechtmäßige, auf Dauer angelegte Aufenthalt gemäß den einschlägigen ausländerrechtlichen Vorschriften. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird mit der Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde erworben.

Je nach Rechtsgrund der Einbürgerung wird zwischen Anspruchseinbürgerung und Ermessenseinbürgerung unterschieden:

  • Anspruchseinbürgerung: Einen Anspruch auf Einbürgerung hat, wer bestimmte, gesetzlich festgelegte Anforderung erfüllt. Dies betrifft insbesondere Ausländerinnen und Ausländer, die bereits acht Jahre in Deutschland leben (§ 10 Abs. 1 StAG). Bei der Feststellung der Aufenthaltsdauer durch die Einbürgerungsbehörden wird vom Zeitpunkt der Ersteinreise in das Bundesgebiet ausgegangen. Das Bundesgebiet schließt das vor der Wiedervereinigung bestehende Gebiet der damaligen DDR ein.
  • Ermessenseinbürgerung: Personen, die keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, aber sonstige Einbürgerungsgründe erfüllen, können aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden. Mögliche Gründe für eine Ermessenseinbürgerung sind wiederum gesetzlich festgelegt. Hierbei geht es insbesondere um die Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder (§ 10 Abs.2 StAG).