Auf Erbschaften entfielen im abgelaufenen Jahr knapp 411 Millionen Euro (plus 5,7 Prozent). Im Vergleich dazu erreichten die Steuern auf Schenkungen mit 1,34 Milliarden Euro das 22-fache des Wertes aus dem Vorjahr (2023: 61 Millionen Euro). Insgesamt wurden Steuern für 7.896 Erbschaften (plus 3,4 Prozent) und 2.202 Schenkungen (plus zehn Prozent) festgesetzt.
Die im Jahr 2024 getätigten Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer basierten auf den Steuerwerten des übertragenen Vermögens in Höhe von rund 8,1 Milliarden Euro. Dabei beliefen sich die Übertragungen aufgrund von Erbschaften auf gut 2,9 Milliarden Euro (plus 15,3 Prozent) und aufgrund von Schenkungen auf rund 5,2 Milliarden Euro (plus 591 Prozent).
Das im Wege von Erbschaften übertragene Vermögen war – gemessen an seinem Wert – hauptsächlich sogenanntes übriges Vermögen, zu dem vorwiegend börsennotierte Wertpapiere, Anteile, Genussscheine sowie Bankguthaben zählen (Anteil: 55,5 Prozent). Das Haus- und Grundvermögen kam auf einen Anteil von knapp 37 Prozent.
Bei dem im Wege von Schenkungen übertragenen Vermögen entfiel der überwiegende Teil auf Betriebsvermögen. Der Anteil des übrigen Vermögens machte ein Fünftel aus. Hier gab es im Jahr 2024 einen signifikanten Anstieg bei den Vermögensübertragungen in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften (plus 515 Prozent).
Methodische Hinweise
Die Daten für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik erhält das Statistische Landesamt einmal jährlich vom Landesamt für Steuern in anonymisierter Form. Die dargestellten Zahlen beinhalten alle unbeschränkt steuerpflichtigen Fälle mit einem steuerpflichtigen Erwerb größer Null, für die im Jahr 2024 erstmals Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt wurde. In den Ergebnissen sind die Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG nicht enthalten.
Die in der Statistik für ein Berichtsjahr nachgewiesenen Vermögensübertragungen sind weitaus niedriger als die in dem betreffenden Jahr tatsächlich erfolgten Vermögensübertragungen. Dies hat zwei Gründe: Zum einen bleiben zahlreiche Erbschafts- bzw. Schenkungsfälle aufgrund mitunter substantieller Steuerbefreiungen steuerfrei und werden daher in der Finanzverwaltung nicht vollzählig erfasst. Zum anderen erfolgt die Steuerfestsetzung nicht zwangsläufig immer in dem Jahr, in dem die Erbschaft bzw. Schenkung angefallen ist.
Die Höhe der in einem Jahr festgesetzten Steuer entspricht nicht zwangsläufig den vom Land im betreffenden Zeitraum realisierten Steuereinnahmen, da die Begleichung der Steuerschuld u. U. erst im Folgejahr erfolgt.
Autor: Daniel Friesenhahn (Referat Steuern, Verwaltungsstatistiken)