Wird nur der öffentliche Dienst betrachtet, d. h., ohne Einheiten in privater Rechtsform, so lag die Beschäftigtenzahl insgesamt bei 219.500, wobei 123.000 Personen beim Land und 96.500 bei den Kommunen tätig waren.
Über 61 Prozent der Beschäftigten im öffentlichen Bereich (155.300 Personen; plus 1,2 Prozent gegenüber 2023) gingen einer Vollzeitbeschäftigung nach. In Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent arbeiteten 2024 rund 30 Prozent (75.100 Personen; plus 4,3 Prozent). Weitere acht Prozent hatten einen Teilzeitvertrag mit weniger als 50 Prozent der regulären Arbeitszeit (20.300 Personen; plus 3,3 Prozent). Ein Prozent der Beschäftigten befand sich in einem Altersteilzeitmodell (2.500 Beschäftigte; minus 11,8 Prozent).
Der Anteil der Auszubildenden an allen Beschäftigten lag beim Land bei 5,6 Prozent, bei den Kommunen bei 3,8 Prozent.
Im öffentlichen Bereich betrug der Frauenanteil im vergangenen Jahr 60,7 Prozent – ein leichter Anstieg um 0,4 Prozentpunkte –, wobei der Wert für die Kommunen (61,8 Prozent) geringfügig über dem des Landes (59,5 Prozent) lag. Dagegen zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf den Beschäftigungsumfang: Der Frauenanteil bei den Vollzeitbeschäftigten betrug lediglich 45 Prozent während er bei den in Teilzeit Tätigen bei 86 Prozent lag.
Methodische Hinweise
Die Daten stammen aus der jährlichen Personalstandstatistik. Stichtag ist jeweils der 30.06. des Berichtsjahres.
Die amtliche Statistik unterscheidet zwischen dem öffentlichen Bereich und dem öffentlichen Dienst. Zum öffentlichen Bereich zählen nicht nur die klassischen Behörden und Verwaltungen (Kernhaushalte), sondern auch die so genannten Extrahaushalte wie etwa Landesbetriebe, öffentliche Hochschulen und Zeckverbände sowie sonstige Fonds, Einrichtungen und Unternehmen wie zum Beispiel öffentliche Krankenhäuser, Verkehrsunternehmen oder Ver- und Entsorgungsunternehmen im Besitz der öffentlichen Hand. Die Rechtsform der Einheiten ist dabei unerheblich. Der öffentliche Dienst umfasst hingegen die Kernhaushalte sowie Sonderrechnungen (u. a. Landesbetriebe) bzw. Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (u. a. Universität Mainz). Einheiten in privater Rechtsform werden im Unterschied zum öffentlichen Bereich beim öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt
Autor: Hans-Peter Fein (Abteilung Staat, Private Haushalte)