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Amtlich erfasste Sozialhilfeausgaben in Höhe von 300 Millionen Euro

Die amtliche Statistik erfasste für Rheinland-Pfalz im Jahr 2020 – nach Abzug sämtlicher Erstattungen und Rückzahlungen – Nettoausgaben für Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII in Höhe von knapp 300 Millionen Euro. Rechnet man aus den Daten der Vorjahre die Ausgaben der Eingliederungshilfe heraus, entsprach dies laut Statistischem Landesamt einem Anstieg um 19,3 Millionen Euro bzw. knapp 7 Prozent gegenüber 2019. Die Eingliederungshilfe – bisher größter Ausgabenposten der Sozialhilfe – ist seit Januar 2020 nicht mehr Bestandteil der im SGB XII geregelten Leistungen, sondern wurde im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes in das SGB IX überführt.

Auf jede Einwohnerin bzw. jeden Einwohner entfielen Nettoausgaben in Höhe von 73 Euro; im Vorjahr lag dieser Wert bei 69 Euro. In den kreisfreien Städten (103 Euro) wurden deutlich mehr Leistungen je Einwohnerin bzw. Einwohner aufgewendet als in den Landkreisen (58 Euro). Relativ betrachtet verzeichneten die Städte Trier (140 Euro) und Kaiserslautern (135 Euro) die höchsten Sozialhilfeausgaben bezogen auf die statistisch erhobenen Kapitel des SGB XII; die geringsten Werte wurden aus dem Rhein-Pfalz-Kreis (38 Euro) sowie der Südlichen Weinstraße (40 Euro) gemeldet.

Die Unterstützung Pflegebedürftiger (Hilfe zur Pflege) bildete mit Nettoausgaben in Höhe von knapp 207 Millionen Euro die umfangreichste Leistungsart; das entsprach einem Anteil von 69 Prozent. Im Vorjahresvergleich ist dieser Posten um fast 27 Millionen Euro bzw. 15 Prozent gestiegen.

Für die Hilfe zum Lebensunterhalt wurden in Rheinland-Pfalz im zurückliegenden Jahr Mittel in Höhe von insgesamt knapp 47 Millionen Euro bereitgestellt; das war ein Rückgang um 8,5 Millionen Euro bzw. 15 Prozent gegenüber 2019. Während die Auszahlungen für Empfänger außerhalb von Einrichtungen in diesem Zeitraum weiter zulegten (plus 19 Prozent), konnte beim Leistungsbezug von Personen in Einrichtungen ein deutlicher Rückgang (minus 45 Prozent) beobachtet werden. Diese Entwicklung resultiert unter anderem aus dem Wegfall des monatlichen Barbetrags für Menschen mit Behinderung innerhalb von Einrichtungen. Diese Form von Geldleistungen wurde im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes zum Jahresbeginn 2020 eingestellt. Stattdessen erhält diese Personengruppe seither bei Bedarf einen Regelsatz im Rahmen der Grundsicherung.

Die Ausgaben für die Hilfe zur Gesundheit verharrten im Vorjahresvergleich nahezu unverändert bei knapp 25 Millionen Euro. Anders als bei den anderen Formen der Sozialhilfe ist in den vergangenen zehn Jahren kein tendenzieller Anstieg dieser Ausgabenposition beobachtbar. Die Hilfen zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und anderer Lebenslagen bildeten – wie schon in den Vorjahren – mit rund 22 Millionen Euro (plus 1,1 Millionen bzw. plus 5,3 Prozent) den kleinsten Ausgabenposten der in der amtlichen Statistik erfassten Sozialhilfeleistungen.

Die Erhebung über die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr als Totalerhebung durchgeführt. Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die finanziellen Auswirkungen der Sozialhilfe bereitgestellt werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung und Fortentwicklung des SGB XII benötigt.
Die Daten der Ausgaben der Sozialhilfe erhält das Statistische Landesamt jährlich von den örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Sozialämter sowie Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung) sowie den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände - soweit diese Aufgaben nach dem SGB XII wahrnehmen - in elektronischer Form übermittelt.
Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) hat, wer sich in einer Notlage befindet, die nicht aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln behoben werden kann. Die Sozialhilfe greift ein, wenn keine anderen Leistungsansprüche (z. B. Unterhaltsleistungen, Sozialleistungen aufgrund anderer Normen) bestehen. Hilfebedürftige, die erwerbsfähig sind, bekommen infolge der sog. Hartz IV-Reformen seit 2005 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Aufwendungen hierfür sind in den hier nachgewiesenen Sozialhilfeausgaben nicht enthalten.
In der jährlichen Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden jeweils separat die Ausgaben und Einnahmen folgender Hilfen erfasst:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII);
- Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII);
- Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII);
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SBG XII);
- Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII);
Ferner werden die Ausgaben der Sozialhilfeträger für Erstattungen an die Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung gemäß § 264 Absatz 7 SGB V erfasst.
Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage werden ab dem Berichtsjahr 2017 keine Ausgaben und Einnahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII durch die amtliche Statistik erfasst. Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind somit – im Gegensatz zu den Jahren vor 2017 – in den hier nachgewiesenen Sozialhilfeausgaben nicht mehr enthalten.
Im Rahmen des Bundesteilhabegesetztes wurde die Eingliederungshilfe (bisher 6. Kapitel SGB XII) neu geregelt und in das SGB IX überführt. Infolgedessen wird dieses Kapitel seit dem Berichtsjahr 2020 nicht mehr in der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe, sondern in einer separaten Erhebung der Ausgaben und Einnahmen nach dem SGB IX erfasst.
Die Statistik weist die tatsächlichen Zahlungsströme, d. h. die kassenwirksamen Ein- und Auszahlungen aus dem jeweiligen Berichtsjahr aus. Die Nettoausgaben entsprechen den insgesamt ausgezahlten Beträgen abzüglich der Einnahmen (z. B. Kostenersatz, Erstattungen von Sozialleistungsträgern).

Autor: Markus Elz (Referat Soziales, Gesundheit, Rechtspflege)

Bruttoausgaben, Einnahmen sowie Nettoausgaben der Sozialhilfe nach dem 3., 5. und 7. bis 9. Kapitel SGB XII 1 in Rheinland-Pfalz 2020 nach Ort der Leistungserbringung
HilfeartBruttoausgabenEinnahmen Nettoausgaben
InsgesamtKostenbeiträge; Aufwendungs-/KostenersatzLeistungen DritterRückzahlungen gewährter Hilfen
(insb. Tilgung und Zinsen von Darlehen)
InsgesamtVeränderung gg. 2019
Übergeleitete Unterhalts-ansprüche gg. bürgerlich-rechtliche Unterhalts-pflichtigeLeistungen
von
Sozialleistungs-trägern
sonstige
Ersatz-leistungen
1.000 EUR%
Insgesamt
Zusammen (3., 5. und 7. bis 9. Kapitel SGB XII)324.38224.5597.1662.8936.3841.8276.288299.824+ 6,9
 Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) 50.0823.3061.0202188401371.09146.776-15,4
 Hilfen zur Gesundheit3 (5. Kapitel SGB XII)24.93537959281071305424.556- 0,6
 Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) 226.78420.2045.7752.6395.3411.3945.056206.579+ 14,9
Sonstige Hilfen (8. und 9. Kapitel SGB XII)22.5826693128961678621.913+ 5,3
Außerhalb von Einrichtungen2
 Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) 32.9492.63979517971012483230.310+ 19,0
 Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) 29.4671.8228096041715738027.645- 13,9
Sonstige Hilfen (8. und 9. Kapitel SGB XII)9.33616757-6112379.169+ 10,5
In Einrichtungen2
 Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) 17.133667226391311325916.465- 44,7
 Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) 197.31718.3834.9662.5794.9241.2374.676178.934+ 21,2
Sonstige Hilfen (8. und 9. Kapitel SGB XII)13.2465032558341564912.744+ 1,9
1 Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage werden ab dem Berichtsjahr 2017 keine Ausgaben und Einnahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mehr erfasst.
2 Ohne Hilfen zur Gesundheit, da kein vollständiger Nachweis nach Ort der Leistungserbringung möglich.
3 Inklusive Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung.
 Nettoausgaben der Sozialhilfe nach dem 3., 5. und 7. bis 9. Kapitel SGB XII 1 2020 nach Verwaltungsbezirken
Kreisfreie Stadt
Landkreis
insgesamtdavonje Einwohner/-in2
 Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)  Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) 5 Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) Sonstige Hilfen (8. und 9. Kapitel SGB XII)
1.000 EUREUR
kreisfreie Städte
Frankenthal (Pfalz)3.49055012.8677372
Kaiserslautern13.5251.8691.9078.917831135
Koblenz14.6311.8103.0169.329476129
Landau i. d. Pfalz2.6322803122.0291056
Ludwigshafen a. Rh.14.9222.4382.5699.43148487
Mainz20.3453.0971.99013.1252.13393
Neustadt a. d. Weinstraße3.4524372272.7097965
Pirmasens4.527769613.505192113
Speyer5.0255557353.53919699
Trier15.5682.2111.33711.271749140
Worms8.9821.2619966.262463108
Zweibrücken3.6006842052.507204106
Landkreise
Ahrweiler7.9131.3715625.71626461
Altenkirchen (Ww.)9.4811.2108837.21117774
Alzey-Worms5.4808661204.27721742
Bad Dürkheim6.2019991584.83221247
Bad Kreuznach10.5701.4251.1557.74924267
Bernkastel-Wittlich8.5653.5793824.34226376
Birkenfeld5.7257162534.60715071
Cochem-Zell4.3994582363.6119572
Donnersbergkreis3.705587852.9518149
Eifelkreis Bitburg-Prüm5.1195353794.08911551
Germersheim5.4997673684.18218243
Kaiserslautern5.2767952313.98026950
Kusel5.2375082004.4428775
Mainz-Bingen10.1182.0407106.93743248
Mayen-Koblenz16.5072.8641.48811.84730877
Neuwied13.7371.54398310.58163075
Rhein-Hunsrück-Kreis5.2401.2012203.69712251
Rhein-Lahn-Kreis10.9702.4139447.31729690
Rhein-Pfalz-Kreis5.9115073784.87714938
Südliche Weinstraße4.4005921213.54713940
Südwestpfalz4.8466945583.46113351
Trier-Saarburg7.7349883646.19019352
Vulkaneifel3.3185121272.52415555
Westerwaldkreis10.7572.1862508.12219953
Kreisfreie Städte110.69915.96113.35575.4915.892103
Landkreise176.70929.35411.156131.0885.11058
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung312.4161.46144-10.911x
Rheinland-Pfalz4299.82446.77624.556206.57921.91373
1 Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage werden ab dem Berichtsjahr 2017 keine Ausgaben und Einnahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mehr erfasst. 2 Durchschnittliche Bevölkerung 2020. 3 Unmittelbare Ausgaben des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung als sachlich zuständiger Träger ohne regionale Zuordnung nach §2 (2) AGSGBXII. 4 Einschließlich Ausgaben für Leistungen, die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gemeldet und nicht einzelnen kreisfreien Städten bzw. Landkreisen zugeordnet werden können.
5 Inklusive Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung.

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