Unternehmensinsolvenzen
Durch die beantragen Unternehmensinsolvenzen gerieten in den ersten drei Monaten dieses Jahres 3.832 Arbeitsplätze in Gefahr, so viele wie in den vergangenen zehn Jahren nicht mehr. Das Gesamtvolumen der voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger lag bei 429 Millionen Euro und somit 22,3 Prozent niedriger als im Vorjahreszeitraum; das waren rund 1,7 Millionen Euro je insolventem Unternehmen.
Die meisten Insolvenzanträge stellten Unternehmen aus dem Baugewerbe mit 62 Anträgen; das waren im Vergleich zum Vorjahr 37,8 Prozent mehr. Es folgten die Wirtschaftsabschnitte „Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“ mit 48 Anträgen (plus 26,3 Prozent) sowie das „Verarbeitende Gewerbe“ mit 31 Fällen – genauso viele wie im Vorjahreszeitraum.
Die Insolvenzhäufigkeit, also die Zahl der Unternehmensinsolvenzen je 1.000 wirtschaftlich aktive Unternehmen, lag in den kreisfreien Städten (2,0) deutlich höher als in den Landkreisen (1,6). Den höchsten Wert unter den kreisfreien Städten verzeichnete mit 3,3 die Stadt Worms, gefolgt von Speyer mit 3,1. Den höchsten Wert unter den Landkreisen wies der Kreis Altenkirchen mit 3,4 auf, den niedrigsten der Eifelkreis Bitburg-Prüm mit 0,3.
Verbraucherinsolvenzen
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen stieg im ersten Quartal 2025 um 13,4 Prozent auf 794 Fälle. Die Summe der voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger stieg hingegen nur leicht auf rund 39 Millionen Euro und somit um 2,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Die meisten Verbraucherinsolvenzen je 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner verzeichnete in den ersten drei Monaten des Jahres die kreisfreie Stadt Pirmasens mit 8,8; die wenigsten wies der Kreis Bad Dürkheim mit 0,7 auf. Der Durchschnitt lag in den kreisfreien Städten bei 2,8 und in den Landkreisen bei 1,6.
Methodische Hinweise
Die monatliche Insolvenzstatistik gibt Auskunft über das Insolvenzgeschehen und ist damit ein wichtiger konjunktureller Spätindikator. Erhebungsbasis sind die Meldungen der Amtsgerichte über die beantragten Verfahren. Hinsichtlich des zeitlichen Vergleichs ist zu beachten, dass in den Jahren 2020 und 2021 Sonderregelungen galten. So war aufgrund der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis 30. April 2021 unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Beruht der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die Insolvenzantragspflicht bis maximal 31. Januar 2022 ausgesetzt. Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 ist eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren anstatt zuvor nach sechs Jahren möglich.
Autor: Daniel Friesenhahn (Referat Steuern, Verwaltungsstatistiken)