Unternehmensinsolvenzen
Durch die beantragen Unternehmensinsolvenzen gerieten in den ersten sechs Monaten dieses Jahres 7.627 Arbeitsplätze in Gefahr und damit so viele wie in keinem ersten Halbjahr der vergangenen zehn Jahre. Das Gesamtvolumen der voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger lag bei 790 Millionen Euro und somit 17,6 Prozent über dem Wert des Vorjahreszeitraums. Rechnerisch waren das rund 1,5 Millionen Euro je insolventem Unternehmen.
Die meisten Insolvenzanträge stellten Unternehmen aus dem Baugewerbe mit 126 Anträgen; das waren 50 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Es folgten die Wirtschaftsabschnitte „Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“ mit 87 Anträgen (plus 16 Prozent) sowie das „Verarbeitende Gewerbe“ mit 53 Fällen – gut 8 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2024.
Die Insolvenzhäufigkeit, also die Zahl der Unternehmensinsolvenzen je 1.000 wirtschaftlich aktive Unternehmen, lag in den kreisfreien Städten (4,2) höher als in den Landkreisen (3,3). Den höchsten Wert unter den kreisfreien Städten verzeichnete mit 6,2 die Stadt Kaiserlautern, den niedrigsten Wert wurde mit 1,0 in Zweibrücken beobachtet. Den höchsten Wert unter den Landkreisen wies der Kreis Ahrweiler mit 5,4 auf, den niedrigsten der Eifelkreis Bitburg-Prüm mit 1,0.
Verbraucherinsolvenzen
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen stieg im ersten Halbjahr 2025 um 2,6 Prozent auf 1.526 Fälle. Die Summe der voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger stieg auf rund 78 Millionen Euro und lag somit rund vier Prozent höher als im Vorjahreszeitraum.
Die meisten Verbraucherinsolvenzen je 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner verzeichnete in den ersten sechs Monaten des Jahres 2025 die kreisfreie Stadt Pirmasens mit einem Wert von 16,2; die wenigsten wies der Kreis Kusel mit 1,3 auf. Der Durchschnittswert lag in den kreisfreien Städten bei 5,2 und in den Landkreisen bei 3,1.
Methodische Hinweise
Die monatliche Insolvenzstatistik gibt Auskunft über das Insolvenzgeschehen und ist damit ein wichtiger konjunktureller Spätindikator. Erhebungsbasis sind die Meldungen der Amtsgerichte über die beantragten Verfahren. Hinsichtlich des zeitlichen Vergleichs ist zu beachten, dass in den Jahren 2020 und 2021 Sonderregelungen galten. So war aufgrund der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis 30. April 2021 unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Beruht der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die Insolvenzantragspflicht bis maximal 31. Januar 2022 ausgesetzt. Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 ist eine Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren anstatt zuvor nach sechs Jahren möglich.
Autor: Daniel Friesenhahn (Referat Steuern, Verwaltungsstatistiken)