Rund 5.500 Minderjährige betroffen
Lediglich 30 – das entspricht 0,4 Prozent – der 2024 geschiedenen Ehen wurde auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1565 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1565 Abs. 2 BGB) bereits vor Erreichen der regulär einjährigen Trennungsfrist geschieden, weil die Fortsetzung für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller eine unzumutbare Härte dargestellt hätte. In annähernd 5.675 Fällen und damit überwiegend (81,0 Prozent) erfolgte die Scheidung im zweiten bzw. dritten Trennungsjahr. Weitere 1.293 Ehebünde (18,5 Prozent) wurden erst nach einer Trennungsphase von drei Jahren beendet. In letzteren Fällen wird nach Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, auch wenn nur ein Ehepartner die Scheidung beantragt hat und der andere der Scheidung nicht zustimmt.
Knapp die Hälfte (48,2 Prozent) der im Jahr 2024 geschiedenen Paare hatte zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eheauflösung minderjährige Kinder. Rund ein Viertel der Paare hatte ein, fast ein Fünftel zwei und knapp ein Zwanzigstel drei oder mehr Kinder. Landesweit waren im vergangenen Jahr rund 5.500 Minderjährige von der Scheidung ihrer Eltern betroffen.
Ehen der ausgehenden 1980er und beginnenden 1990er Jahre vergleichsweise fragil
Von den Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre geschlossenen Ehen sind inzwischen rund 45 Prozent geschieden worden. Diese Heiratsjahrgänge weisen im Vergleich der Kohorten seit Mitte der 1950er Jahre die bislang höchsten Trennungsquoten auf.
Landesweit wurden im vergangenen Jahr 7,7 von 1.000 am Jahresanfang bestehenden Ehen geschieden. Da die Scheidungszahlen auf Ebene der Verwaltungsbezirke zum Teil deutlichen jährlichen Schwankungen unterliegen, können unterhalb der Landesebene nur auf der Grundlage von Mehrjahresdurchschnitten verlässliche Aussagen zum jeweils örtlichen Scheidungsrisiko getroffen werden. Im Durchschnitt der Jahre 2020 bis 2024 lag die Scheidungsziffer in den kreisfreien Städten mit einem Wert von 8,0 in der Summe unter der der Landkreise (8,2). Ungeachtet dessen verzeichnete wie bereits im Vorjahr die kreisfreie Stadt Zweibrücken (13,2 Scheidungen je 1.000 bestehenden Ehen) in diesem Zeitraum die höchste Scheidungsziffer, den auf der Kreisebene niedrigsten Wert (6,1) ergibt sich für den Landkreis Kusel.
Im Jahr 2024 wurden von den rheinland-pfälzischen Familiengerichten 23 (Vorjahr: 24) gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben.
Methodische Hinweise
Die vorbenannten Zahlen entstammen der Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen. Diese umfasst die rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen vor deutschen Familiengerichten. Das sind durch richterlichen Beschluss (vor 2009: durch Urteil) abgeschlossene Verfahren zur Scheidung oder zur Aufhebung einer Ehe.
Unberücksichtigt bleiben diejenigen Fälle, in denen beide Ehegatten von der Meldepflicht nach § 26 Bundesmeldegesetz befreit sind (Angehörige der Stationierungsstreitkräfte sowie Familienangehörige von ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretern). Bundesweit nicht erfasst sind Ehelösungssachen von Deutschen im Ausland vor ausländischen Gerichten sowie Ehescheidungen vor ausländischen Konsulaten in Deutschland. Unberücksichtigt bleiben zudem auf andere Weise erledigte Verfahren, die - beispielsweise wegen Rücknahme des Scheidungsantrages oder des Verfahrens - noch nicht rechtskräftig waren.
Autor: Gerd Reh (Abteilung Bevölkerung, Zensus, Gesellschaft, Bildung)